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Aufgrund des § 9 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09. Oktober
1992 (GVBL. LSA S. 730), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Februar 1998 (GVBl. LSA S.81), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 16.
November 2006 (GVBl.LSA S.522) sowie der §§ 150ff des Wassergesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (WG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung
der Neufassung vom 12. April 2006 (GVBl.LSA Nr.15/S.248) hat die
Verbandsver-sammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg am 19.07.2007
folgende Abwasserbeseitigungssatzung beschlossen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Der Abwasserzweckverband
Naumburg (AZV) hält nach Maßgabe dieser Satzung rechtlich selbständige
Anlagen
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a) zur zentralen Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung (Abwasserbeseitigung)
b) zur Ableitung von geklärtem Schmutzwasser und nicht
anderweitig zu
verbringendem Niederschlagswasser (Bürgermeisterkanäle)
c) zur dezentralen Schmutzwasserbeseitigung |
zur Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet
anfallenden Schmutzwassers und des nicht anderweitig zu verbringenden
Regenwassers als öffentliche Einrichtung vor.
Er bedient sich auf der Grundlage eines Betreibervertrages der
Abwasserentsorgungs-GmbH Naumburg (Betreiber) als Dritten i. S. v. §
151 Abs. 9 WG-LSA zur Erfüllung seiner Abwasserbeseitigungspflicht.
(2) Die Abwasserbeseitigung erfolgt über öffentliche Anlagen mittels:
a) zentraler Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlagen im Trenn-
und Mischverfahren (zentrale Abwasserbeseitigung)
b) Ableitung von geklärtem Schmutzwasser und nicht anderweitig zu
verbringendem Niederschlagswasser über Bürgermeisterkanäle
(teilzentrale Abwasserbeseitigung)
c) Einrichtungen und Vorkehrungen zur Abfuhr und Behandlung von
Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus abflusslosen Gruben
(dezentrale Abwasserbeseitigung).
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den
Zeitpunkt ihrer Herstellung, Anschaffung, Erneuerung (oder Sanierung),
Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung (Stilllegung) bestimmt der
Abwasserzweckverband Naumburg im Rahmen der ihm obliegenden
Abwasserbeseitigungspflicht auf der Grundlage des wirtschaftlichen
Konzeptes des Betreibers.
(4) Der AZV kann festlegen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage
mit einer Hebeeinrichtung auszurüsten ist, sofern bewohnte
Gebäudeteile, die tiefer als die Straßenoberfläche liegen, entwässert
werden sollen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Anschaffung, Erneuerung,
Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung (oder Stilllegung) der
öffentlichen Abwasseranlagen überhaupt oder in bestimmter Weise oder
auf den Anschluss an sie besteht nicht.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abwasser im Sinne dieser Satzung ist Wasser, das
durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen
Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist
(Schmutzwasser) oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten
oder befestigten Flächen abfließt und das sonst in die Kanalisation
gelangende Wasser. Als Abwasser gelten auch die aus Anlagen zum
Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten
Flüssigkeiten.
Als auf dem Grundstück anfallendes Abwasser gilt:
a) die auf dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten
Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte
Wassermenge
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte
Wassermenge, sofern sie durch Gebrauch Abwasser wird
c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer
Abwassermesseinrichtung.
Wassermengen, die nachweislich nicht durch Gebrauch Abwasser werden,
sind dem AZV in geeigneter Art und Weise nachzuweisen.
(2) Die Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Satzung umfasst das Sammeln,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten von Abwasser, die Beseitigung des in
Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben
gesammelten Abwassers sowie das Versickern, Verregnen und Einleiten von
Niederschlagswasser.
Die Regelungen dieser Satzung umfassen nicht Jauche, Gülle und
Silagesickersaft, sowie für das durch den landwirtschaftlichen Gebrauch
entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist auf landwirtschaftlichen,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht zu
werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-
rechtlichen Sinne.
(4) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen zur
Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht Bestandteil einer öffentlichen
Abwasseranlage sind. Häusliche Hebeanlagen gehören zur
Grundstücksentwässerungsanlage.
(5) Die zentrale und teilzentrale öffentliche Abwasseranlage umfasst
auch die Grundstücksanschlüsse einschließlich des auf dem Grundstück
errichteten Revisionsschachtes (Revisionsschacht / Reinigungsöffnung /
Vakuumschacht). Befindet sich auf dem Grundstück kein Revisionsschacht,
so erstreckt sich die öffentliche Abwasseranlage bis zur Grenze des zu
entwässernden Grundstücks.
(6) Zu den zentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören das gesamte
öffentliche Entwässerungsnetz einschließlich aller technischen
Einrichtungen wie
a) das Leitungsnetz mit getrennten Leitungen für Schmutz- und
Niederschlagswasser (Trennverfahren), die gemeinsamen Leitungen für das
Abwasser (Mischverfahren), Reinigungsschächte, Pumpstationen, Vakuum-
und andere Sonderentwässerungsanlagen, Rückhalte- und Überlaufbecken;
b) alle Einrichtungen zur Behandlung des Abwassers, das sind Kläranlagen
u.ä., die im Eigentum des AZV/Betreiber stehen, sowie von Dritten
hergestellte und unterhaltene Anlagen, deren sich der AZV/Betreiber
bedient und zu deren Unterhaltung er beiträgt;
c) offene und verrohrte Gräben und Wasserläufe einschl. Ein- und
Auslaufbauwerke, soweit keine Gewässereigenschaft besteht und die Gräben
zur Aufnahme der Abwässer dienen.
(7) Zu den teilzentralen öffentlichen Abwasseranlagen gehören
Bürgermeisterkanäle. Bürgermeisterkanäle sind aus kommunalpolitischen
Gründen oder aus Gründen der Ortshygiene hergestellte Abwasseranlagen,
aus denen i.d.R. Niederschlagswasser und durch den Grundstückseigentümer
geklärtes Schmutzwasser ohne weitere Behandlung durch eine öffentliche
Anlage in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.
(8) Zur dezentralen öffentlichen Abwasseranlage gehören alle
Vorkehrungen und Einrichtungen für die Abfuhr und Behandlung von
Abwasser aus abflusslosen Gruben und Schlamm aus Kleinkläranlagen
außerhalb des zu entwässernden Grundstückes.
(9) Die Vorschriften dieser Satzung enthalten Regelungen gegenüber dem
Grundstückseigentümer. Dem Grundstückseigentümer ist gleichgestellt der
Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder der sonstige dinglich
Berechtigte. Sofern Bestimmungen dieser Satzung die Mitwirkung oder
sonstige Verpflichtungen des Besitzers begründen, so erstreckt sich die
Wirkung dieser Satzung auch auf die Personen, welche die tatsächliche
Sachherrschaft über ein Grundstück, gleich aus welchem Rechtsgrunde,
ausüben.
§ 3
Anschluss- und Benutzungszwang
- Schmutzwasser -
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, sein Grundstück nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen an eine öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Schmutzwasser auf Dauer
anfällt (Anschlusszwang).
(2) Dauernder Anfall von Schmutzwasser ist anzunehmen, sobald das
Grundstück mit Gebäuden für den dauernden oder für den vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche oder industrielle Zwecke
bebaut ist oder mit der Bebauung des Grundstücks begonnen wurde.
(3) Die Verpflichtung nach § 3 (1) richtet sich auf den Anschluss an die
zentrale Abwasseranlage, soweit der zur öffentlichen Kanalisationsanlage
gehörende Straßenkanal vor dem zu entwässernden Grundstück
betriebsbereit vorhanden ist und in eine zentrale Kläranlage des
Verbandes einleitet. Für diese Verpflichtung ist es unerheblich, ob die
Grundstücksanschlüsse schon erstellt sind. Sie entsteht mit der
Möglichkeit des Anschlusses an den Straßenkanal der öffentlichen
Abwasseranlage vor dem Grundstück.
In sonstigen Fällen richtet sich die Verpflichtung auf den Anschluss an
die dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage. Der Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage gemäß
§14 ausschließlich durch den AZV bzw. durch das von ihm beauftragte
Entsorgungsunternehmen zuzulassen.
(4) Der AZV Naumburg kann den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage
verlangen, sobald die Voraussetzungen des Abs.3 nachträglich eintreten.
Der Grundstückseigentümer erhält durch Bescheid die Aufforderung zum
Anschluss seines Grundstückes an die zentrale Abwasseranlage.
Der Anschluss ist binnen zwei Monaten ab Vollziehbarkeit des Bescheides
vorzunehmen und dem Abwasserzweckverband anzuzeigen.
(5) Wenn und sobald ein Grundstück an eine (zentrale oder dezentrale)
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der
Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Schmutzwasser, im
Falle der Kleinkläranlagen allen angefallenen Schlamm, sofern nicht eine
Einleitungsbeschränkung nach § 7 gilt, der öffentlichen Abwasseranlage
zuzuführen (Benutzungszwang).
§ 4
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- Schmutzwasser -
(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann durch den AZV
auf Antrag ausgesprochen werden, wenn der Anschluss des Grundstückes an
die öffentliche Abwasseranlage für den Grundstückseigentümer unter
Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist.
Ein entsprechender Antrag des Anschlussnehmers soll innerhalb von 3
Wochen nach Zugang der Aufforderung zum Anschluss bei dem AZV gestellt
werden. Wird die Befreiung ausgesprochen, besteht für das Grundstück die
Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der dezentralen
Abwasseranlage.
Für Befreiungsanträge gilt § 6 Abs. 2 entsprechend. Der AZV kann bei
Bedarf Unterlagen nachfordern.
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann unter dem
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und für eine bestimmte Zeit
ausgesprochen werden. Sie erlischt, sobald der AZV hinsichtlich des
freigestellten Grundstückes abwasserbeseitigungspflichtig wird.
§ 5
Entwässerungsgenehmigung
(1) Der AZV erteilt nach den Bestimmungen dieser
Satzung eine Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
(§ 1 Abs.2) und deren Benutzung (Entwässerungsgenehmigung). Änderungen
der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung
zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder des Anschlusses an die
Abwasseranlage bedürfen ebenfalls einer Entwässerungsgenehmigung
(Änderungsgenehmigung).
(2) Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer
schriftlich zu beantragen (Entwässerungsantrag).
(3) Der AZV entscheidet, ob und in welcher Weise das Grundstück
anzuschließen ist. Er kann Untersuchungen der Abwasserbeschaffenheit
sowie Begutachtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen durch
Sachverständige verlangen, sofern das zur Entscheidung über den
Entwässerungsantrag erforderlich erscheint. Die Kosten hat der
Grundstückseigentümer zu tragen.
(4) Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt
diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolger des
Grundstückseigentümers. Sie ersetzt nicht Erlaubnisse und Genehmigungen,
die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach
anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.
(5) Der AZV kann - abweichend von den Einleitungsbedingungen des § 7 -
die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt
des Widerrufes sowie der nachträglichen Einschränkung oder Änderung
erteilen.
(6) Der AZV kann eine Selbstüberwachung der
Grundstücksentwässerungsanlage, die Vorlagepflicht der
Untersuchungsergebnisse sowie die Duldung und Kostentragung für eine
regelmäßige Überwachung durch deren Betreiber festsetzen.
(7) Vor der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung darf mit der
Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage nur
begonnen werden, wenn und soweit der AZV sein Einverständnis erteilt
hat.
(8) Die Genehmigung erlischt, wenn innerhalb 2 Jahre nach ihrer
Erteilung mit der Herstellung oder Änderung der
Grundstücksentwässerungsanlage nicht begonnen oder wenn die Ausführung 2
Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils
höchstens 1 Jahr verlängert werden.
(9) Die entsprechend §1 der Indirekteinleiterverordnung in der jeweils
gültigen Fassung vorgeschriebene Genehmigung für das Einleiten von
Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen durch die Wasserbehörde bleibt
hiervon unberührt. Die Genehmigung ist dem Verband unaufgefordert
vorzulegen.
§ 6
Entwässerungsantrag
(1) Der Entwässerungsantrag zum Anschluss an die
Abwasseranlage entsprechend § 1 (2) ist bei dem AZV zeitgleich mit dem
bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichenden Antrag auf
Baugenehmigung einzureichen, wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen
eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens erforderlich wird.
Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag 2 Monate vor dem
geplanten Baubeginn vorzulegen.
(2) Mit dem Entwässerungsantrag sind alle für die Beurteilung des
Vorhabens und Bearbeitung des Entwässerungsantrages erforderlichen
Unterlagen einzureichen. Der AZV kann gestatten, dass einzelne
Unterlagen nachgereicht werden.
(3) Schmutzwasserleitungen sind mit durchgezogenen,
Niederschlagswasserleitungen mit gestrichelten Linien darzustellen und
Mischwasserleitungen strichpunktiert. Später auszuführende Leitungen
sind zu punktieren.
(4) Der Antrag auf Anschluss an die dezentrale und teilzentrale
Abwasserbeseitigung hat zu enthalten:
a) Angaben über Art und Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage,
b) bei Direkteinleitung außerdem den Nachweis der wasserbehördlichen
Einleitungserlaubnis für die Grundstücksentwässerungsanlage,
c) bei Einleitung in den Bürgermeisterkanal außerdem die
bauaufsichtliche Zulassung der zu errichtenden Kleinkläranlage,
Abscheider und weiterer Vorbehandlungsanlagen
d) alle übrigen, für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung
des Entwässerungsantrages erforderlichen Unterlagen.
§ 7
Einleitungsbedingungen
(1) Alle Abwässer dürfen nur über die
Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden. Das Benutzungsrecht
beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers, die
Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren.
(2) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf
Niederschlagswasser, Grund- und Drainagewasser sowie unbelastetes
Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den
Schmutzwasserkanal eingeleitet werden.
(3) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet
oder eingebracht werden, die
- die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit
beeinträchtigen,
- die öffentliche Abwasseranlage oder die angeschlossenen Grundstücke
gefährden oder beschädigen,
- den Betrieb der Abwasseranlage erschweren, behindern oder
beeinträchtigen,
- die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische
Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder
- sich sonst schädlich auf die Umwelt insbesondere die Gewässer,
auswirken.
Dieses Verbot gilt insbesondere für
1. feuergefährliche Stoffe oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin,
Benzol, Öl,
2. infektiöse Stoffe, Medikamente,
3. radioaktive Stoffe,
4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers
in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel,
5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder
Dämpfe verbreiten können,
6. Grund- und Quellwasser, soweit die Einleitung nicht durch den AZV
besonders genehmigt worden ist,
7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand,
Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle,
Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,
8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser
aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus
Schlächtereien, Molke,
9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen,
Räumgut zur Beseitigung der Fäkalschlämme,
10. Stoffe der Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit,
Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden,
fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu
bewerten sind, wie Schwermetalle, Zyanide, halogenierte
Kohlenwasserstoffe, polycyclische Aromate, Phenole.
Ausgenommen sind:
a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der
Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise
anzutreffen sind;
b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage
zurückgehalten werden können und deren Einleitung der AZV in den
Einleitungsbedingungen zugelassen hat;
11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren
Einrichtungen (z.B. Krankenhäuser)
- von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der
Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7a des
Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
- das wärmer als 35° C ist,
- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,
- das aufschwimmende Fette und Öle enthält,
- das als Kühlwasser benutzt worden ist.
(4) Im übrigen sind die Grenzwerte der Stoffe, die in den aufgrund von §
7 a Abs.1 Satz 3 WHG erlassenen Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen festgelegt
sind, Bestandteil dieser Satzung.
(5) Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell
genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser
in öffentliche Abwasseranlagen kann eine Eigenkontrolle verlangt werden.
Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind mindestens 3 Jahre
aufzubewahren und bei Aufforderung dem AZV vorzulegen.
Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der
Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen
Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der
jeweils gültigen Fassung oder den entsprechenden DIN-Normen des
Fachausschusses Wasserwesen im Deutschen Institut für Normung e.V.,
Berlin, auszuführen.
Die Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen.
(6) Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln
der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um
Einleitungsverbote zu umgehen oder die Einleitungsgrenzwerte zu
erreichen.
(7) Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung gemäß § 5 Abs.1 wird auf
Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen im Sinne § 9 dieser
Satzung genehmigt. Der AZV kann entsprechende Vorbehandlungsanlagen
verlangen.
Der AZV kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers oder von
Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise
unzureichend erfolgt oder die einzuleitende Abwassermenge die Kapazität
des Hauptkanals überschreitet.
Der AZV kann fordern, dass größere, kurzfristig anfallende
Abwassermengen (z.B. Ablassen von Wasser aus Schwimmbädern, Hallenbädern
oder durch Abwasser, das bei Reinigungsarbeiten in gewerblichen
Betrieben anfällt) nur in Abstimmung mit dem AZV oder dessen Betreiber
in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden dürfen.
(8) Für die Niederschlagswasserbeseitigung gilt § 151 Abs.3 WG-LSA. Für
den Fall, dass das Niederschlagswasser auf dem Grundstück nicht schadlos
zu verbringen ist, kann der AZV eine Rückhaltung und gedrosselte
Ableitung des Niederschlagswassers fordern.
(9) Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Absätze
3 bis 8 unzulässigerweise in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet,
ist der AZV berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die
dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen,
Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige
Messgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu
lassen.
(10) Für Einleitungen in den Bürgermeisterkanal sind die Vorgaben der
Einleitgenehmigung des Abwasserzweckverbandes einzuhalten, die sich
wiederum nach den Bedingungen der Verfügungen / wasserrechtlichen
Einleiterlaubnis der zu-ständigen Wasserbehörde für den
Bürgermeisterkanal richten.
(11) Für Einleitungen über Kleinkläranlagen direkt in die Vorflut sind
die Vorgaben der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis sowie die ggfls
weiteren Auflagen der zu-ständigen Wasserbehörde bindend.
§ 8
Besondere Grenzwerte
(1) Soweit für bestimmte Stoffe oder Stoffverbindungen
EG-Richtlinien über Grenzwerte bestehen, gelten diese an Stelle der
Festlegungen in § 7. Überlassen derartige EG-Richtlinien die
Bestimmungen von Grenzwerten einzelstaatlichen Regelungen, sind an
Stelle der Einleitungsbegrenzungen entsprechend § 7 die diesbezüglichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz über
Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser bzw. entsprechende
landesrechtliche Vorschriften anzuwenden.
(2) § 7 bleibt im Übrigen unberührt.
§ 9
Bau und Betrieb der Vorbehandlungsanlagen
(1) Fallen auf einem Grundstück Abwässer mit
Rückständen von Benzin, Ölen, Fetten, Stärken usw. an, die über dem
normalen häuslichen Gebrauch liegen, sind vor der Einleitung in die
öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage vom Grundstückseigentümer
Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe nach dem Stand der Technik
einzubauen und, falls erforderlich, zu erneuern.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die
Vorbehandlungsanlagen so zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten,
dass die Schädlichkeit des Abwassers unter Beachtung und Anwendung der
allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik so gering wie möglich
gehalten wird.
(3) Die Festlegungen gemäß § 7 gelten für das behandelte Abwasser, wie
es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt
(Anfallstelle). Soweit erforderlich, sind Probeentnahmemöglichkeiten
einzubauen.
(4) Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe
oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen und
ordnungsgemäß zu beseitigen.
(5) Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich
dem Stand der Technik anzupassen.
(6) Der AZV kann verlangen, dass eine Person bestimmt und dem AZV oder
dem von ihm Beauftragten schriftlich benannt wird, der für die Bedienung
der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist.
(7) Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrollen zu
gewährleisten, dass die Festlegungen gemäß § 7 für vorbehandeltes
Abwasser eingehalten werden und die in dieser Satzung von der Einleitung
ausgenommenen Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen.
Über die Eigenkontrollen ist ein Betriebs-tagebuch zu führen, das dem
AZV und dem von ihm Beauftragten auf Verlangen vorzulegen ist.
II. Besondere Bestimmungen für den Anschluss an
zentrale Abwasseranlagen
§ 10
Anschlusskanal
(1) Der Anschlusskanal beginnt am Straßenkanal und
endet mit dem Revisionsschacht. Für den Fall, dass kein Revisionsschacht
vorhanden ist, bzw. die Errichtung eines solchen nicht möglich ist,
endet der Anschlusskanal an der Grundstücksgrenze.
(2) Jedes Grundstück muss einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die
öffentliche Abwasseranlage haben. Die Lage und Dimensionierung des
Anschlusskanals (Grundstücksanschluss) und die Anordnung eines
Revisionsschachtes bestimmt der AZV.
(3) Der AZV kann ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an
einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen.
Diese Ausnahme setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer
die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der
Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch
Eintragung in das Grundbuch gesichert haben. Für ein Grundstück können
auf Antrag weitere Anschlusskanäle zugelassen werden.
(4) Bei Teilung eines bereits angeschlossenen Grundstücks gilt Absatz
(2) oder (3) entsprechend.
(5) Der AZV lässt zu Lasten des Grundstückseigentümers den
Anschlusskanal (Grundstücksanschluss) für das Schmutz- und
Niederschlagswasser, bzw. bei der Verlegung von Mischwasserkanälen den
gemeinsamen Anschlusskanal bis einschließlich des Revisionsschachtes
herstellen, erneuern, verändern oder be-seitigen.
(6) Der Grundstückseigentümer darf den Anschlusskanal nicht verändern
oder verändern lassen.
(7) Die Herstellung, Erneuerung, technologisch bedingte Veränderung
sowie die Beseitigung von Anschlusskanälen werden durch den AZV
durchgeführt. Die hierbei entstehenden Aufwendungen sind vom
Grundstückseigentümer entsprechend der Satzung über die Kostenerstattung
des AZV in ihrer jeweils gültigen Fassung zu tragen.
(8) Kosten für die Reinigung des Anschlusskanals trägt der
Grundstückseigentümer, wenn die Reinigung durch sein Verschulden
erforderlich geworden ist.
§ 11
Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück
(1) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser
Satzung sind alle nicht öffentlichen Einrichtungen eines Grundstückes,
die dazu dienen, Abwasser abzuleiten, zu behandeln, zu sammeln,
vorzubehandeln oder zu beseitigen.
Dies sind u.a. Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben. Dazu gehören
auch die privaten Abwasservorbehandlungsanlagen, die eine Verbesserung
der Ablaufqualität oder eine Regulierung der Einleitmenge des Abwassers
vor Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage bezwecken.
(2) Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden
Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden
Regeln der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986 und nach den
Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu
betreiben.
Abwasserbehandlungsanlagen haben dem Stand der Technik entsprechend
Wassergesetz LSA §13 Abs.1 und 4 zu entsprechen.
(3) Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses
sowie das Verfüllen der Rohrgräben darf nur nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik erfolgen.
(4) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach ihrer Abnahme
durch den AZV in Betrieb genommen werden. Für dezentrale
Direkteinleitungen gelten die Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen
Einleiterlaubnis der Unteren Wasserbehörde.
Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der
gestellten Frist zu beseitigen. Der Abnahmeschein befreit den
Grundstückseigentümer nicht von seiner Haftung für den ordnungsgemäßen
Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage.
(5) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien
und betriebsfähigen Zustand zu erhalten. Werden Mängel oder ungenehmigte
Änderungen festgestellt, so kann der AZV fordern, dass die
Grundstücksentwässerungsanlage auf Kosten des Grundstückseigentümers in
den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird.
(6) Entsprechen vorhandene Grundstücksentwässerungsanlagen nicht oder
nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2,
so hat der Grundstückseigentümer sie entsprechend auf eigene Kosten
anzupassen. Der AZV kann eine solche Anpassung verlangen. Er hat dazu
dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. Der
Grundstückseigentümer ist zur Anpassung der
Grundstücksentwässerungsanlage auch dann verpflichtet, wenn Änderungen
an der öffentlichen Abwasseranlage das erforderlich machen. Die
Anpassungsmaßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den AZV. Die §§ 5 und
7 dieser Satzung sind entsprechend anzuwenden.
(7) Für Grundstücksentwässerungsanlagen, die der Schmutzwasserentsorgung
dienen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt wurden, hat
der Grundstückseigentümer deren technisch einwandfreien Zustand (DIN
1986) nachzuweisen. Der AZV kann die Vorlage eines entsprechenden
Prüfberichtes verlangen. Wird aufgrund des Prüfberichtes eine Sanierung
oder Veränderung der Grundstücksentwässerungsanlage erforderlich, so ist
- falls noch nicht vorhanden - bei Ausführung dieser Arbeiten ein
Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen.
§ 12
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Dem AZV bzw. der von ihm Beauftragte ist zur
Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage oder zur Beseitigung von
Störungen sofort und ungehindert Zutritt zu dieser Anlage, zu den
Abwasservorbehandlungsanlagen und zu den Abwasseranfallstellen zu
gewähren.
Der AZV ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere
das eingeleitete oder einzuleitende Abwasser zu überprüfen, Proben zu
entnehmen und diese untersuchen zu lassen.
(2) Alle Teile der Grundstücksentwässerungsanlage, insbesondere
Vorbehandlungsanlagen, Revisionsschächte und Rückstauverschlüsse sowie
Abwasserbehandlungsanlagen müssen zugänglich sein.
(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte zu erteilen.
(4) Im Übrigen gelten nach §151 Abs.1 Satz 4 des WG-LSA die Bestimmungen
des § 63 Abs.1-5 des WG-LSA entsprechend.
§ 13
Sicherung gegen Rückstau
Rückstauebene beim Gefällekanal ist der – bezogen auf
die Anschlussstelle – nächst höher gelegene öffentliche Kanalschacht und
beim Druckkanal die Oberkante des Schachtes der Einrichtung zum Sammeln
und zur Förderung des Abwassers. Unter der Rückstauebene liegende Räume,
Schächte, Schmutz- und Regenwasserabläufe usw. müssen gemäß DIN 1986
gegen Rückstau gesichert werden. Diese Schutzvorrichtungen sind
Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
III. Besondere Vorschriften für die dezentrale
Grundstücksentwässerungsanlage
§ 14
Bau und Betrieb der dezentralen Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind
dezentrale Grundstücksentwässerungsanlagen und nach den gemäß § 18b WHG
in Verbindung mit § 13 Abs.3 WG-LSA jeweils in Betracht kommenden Regeln
der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. Sie müssen
wasserdicht und korrosionsbeständig sein.
(2) Abflusslose Gruben müssen so groß ausgebildet sein, dass sie
mindestens das in zwei Wochen anfallende Abwasser speichern können. Sie
müssen darüber hinaus über ein Mindestfassungsvermögen von 4,5 m³
verfügen.
(3) Bei Kleinkläranlagen ist besonders DIN 4261 DIN EN 12566 zu
beachten. Für die Einleitung des gereinigten Abwassers in den
Untergrund, in ein Gewässer oder in einen Bürgermeisterkanal sind die
Festlegungen entsprechend § 7 Abs.(10) und (11) einzuhalten.
(4) Die dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen und Zuwege sind so
anzulegen, dass das Entsorgungsfahrzeug ungehindert anfahren und die
dezentrale Grundstücksentwässerungsanlage regelmäßig mit vertretbarem
Aufwand entleert werden kann. Der Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, das Abwasser bzw. den Schlamm dem AZV zu überlassen.
(5) In die dezentrale Grundstücksentwässerungsanlage dürfen die in § 7
Abs. 3-7 aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden.
(6) Die dezentralen Grundstücksentwässerungsanlagen werden durch das vom
AZV beauftragte Entsorgungsunternehmen regelmäßig entleert oder
entschlammt. Zu diesem Zweck ist ihm ungehindert Zutritt zu gewähren.
Das anfallende Abwasser bzw. der anfallende Schlamm wird der
Zentralkläranlage Naumburg zugeführt.
(7) Abflusslose Gruben werden bei Bedarf geleert. Dabei ist das gesamte,
entsprechend § 2 Abs.1, auf dem Grundstück angefallene Abwasser dem
Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Der Grundstückseigentümer ist
verpflichtet, rechtzeitig –mindestens eine Woche vorher– bei dem
beauftragten Entsorgungsunternehmen die Notwendigkeit einer
Grubenentleerung anzuzeigen.
Der AZV ist berechtigt, die mindestnotwendige Anzahl von Leerungen zu
bestimmen.
(8) Für Kleinkläranlagen gibt das beauftragte Entsorgungsunternehmen die
Entsorgungstermine bekannt. Die Bekanntgabe kann öffentlich geschehen.
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu
treffen, dass die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt erfolgen kann.
Bei Verhinderung ist dem Entsorgungsunternehmen rechtzeitig Bescheid zu
geben und ein Ersatztermin zu vereinbaren.
Kleinkläranlagen werden wie folgt geleert:
a) Mehrkammer-Absetzgruben sind in der Regel einmal jährlich zu
entleeren.
b) Mehrkammerausfaulgruben sind entsprechend den allgemein anerkannten
Regeln der Technik bei Bedarf (Ergebnis der Schlammspiegelmessung ergibt
50% Schlammfüllung), mindestens jedoch in zweijährigem Abstand zu
entleeren.
c) Vollbiologische Kleinkläranlagen sind entsprechend den allgemein
anerkannten Regeln der Technik bei Bedarf (Ergebnis der
Schlammspiegelmessung), mindestens jedoch in zweijährigem Abstand zu
entleeren.
§ 15
Überwachung der dezentralen Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Der Grundstückseigentümer hat selbst seine
dezentrale Grundstücksentwässerungsanlage zu kontrollieren. Anlagen, für
die nach dem Stand der Technik oder nach der bauaufsichtlichen Zulassung
eine Wartung erforderlich ist, sind regelmäßig durch ein fachkundiges
Unternehmen warten zu lassen.
Bei Einleitung in einen Bürgermeisterkanal hat er zudem dem AZV jährlich
nachzuweisen, dass die Einleitungsbedingungen entsprechend § 7
eingehalten werden.
(2) Dem AZV und dem von diesem Beauftragten sind zur Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlagen oder zur Beseitigung von Störungen
sofort und ungehindert Zutritt zu dem Grundstück zu gewähren. Der AZV
ist berechtigt, notwendige Maßnahmen anzuordnen, insbesondere Proben zu
entnehmen oder durch den von ihm Beauftragten entnehmen zu lassen.
(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen / Nachweise bereitzustellen.
IV. Schlussvorschriften
§ 16
Maßnahmen an der öffentlichen Abwasseranlage
Einrichtungen öffentlicher Abwasseranlagen dürfen nur
vom AZV oder seinem Betreiber betreten werden. Eingriffe an öffentlichen
Abwasseranlagen sind ohne Zustimmung des AZV und des Betreibers
unzulässig (z.B. Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten).
§ 17
Anzeigepflichten
(1) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV anzuzeigen,
sobald Schmutzwasser auf seinem Grundstück anfällt.
(2) Entfallen für ein Grundstück die Voraussetzungen des
Anschlusszwanges nach § 3 so hat der Grundstückseigentümer dies
unverzüglich dem AZV mitzuteilen.
(3) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe in eine der öffentlichen
Abwasseranlagen, oder besteht die Gefahr hierzu, so sind der AZV oder
der Betreiber unverzüglich - mündlich oder fernmündlich, anschließend
zudem schriftlich - zu unterrichten.
(4) Der Grundstückseigentümer hat Betriebsstörungen am Anschlusskanal
unverzüglich - mündlich oder fernmündlich, anschließend zudem
schriftlich - dem AZV oder dem Betreiber mitzuteilen.
(5) Über Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage hat der
Grundstückseigentümer den AZV oder den Betreiber unverzüglich zu
informieren.
(6) Wenn Art und Menge des Abwassers sich erheblich ändern (z.B. bei
Produktionsumstellung) hat der Grundstückseigentümer dies unverzüglich
dem AZV oder dem Betreiber mitzuteilen.
(7) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV das Vorhandensein von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sowie Änderungen hierzu
anzuzeigen. Die bau-rechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften
bleiben hiervon unberührt.
§ 18
Altanlagen
(1) Anlagen, die vor dem Anschluss an eine zentrale
öffentliche Abwasseranlage der Beseitigung des auf dem Grundstück
anfallenden Abwassers dienten und nicht weiterhin als Bestandteil der
angeschlossenen Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, hat der
Grundstückseigentümer binnen drei Mona-te nach Rechtskraft des
Bescheides über die Aufforderung zum Anschluss seines Grundstücks an die
zentrale Abwasseranlage (§ 3 Abs.4) auf seine Kosten so herzurichten,
dass diese für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht mehr
benutzt werden können.
(2) Ist ein Grundstück nicht mehr zu entwässern, hat der
Grundstückseigentümer die Grundstücksentwässerungsanlage so zu
verschließen, dass kein Abwasser mehr in die öffentliche Abwasseranlage
gelangen kann.
Dies ist dem AZV schriftlich mitzuteilen.
§ 19
Vorhaben des Bundes und des Landes
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für
Vorhaben des Bundes und des Landes, soweit gesetzliche Regelungen dem
nicht entgegenstehen.
§ 20
Befreiungen
(1) Der AZV kann von den Bestimmungen dieser Satzung,
soweit sie keine Ausnahme vorsehen, Befreiung erteilen, wenn die
Durchführung der Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet
erteilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs.
§ 21
Haftung
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung
oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies
gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder
sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden.
Ferner hat der Verursacher den AZV und den Betreiber von allen
Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte deswegen bei ihm geltend
machen.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und
Nachteile, die dem AZV/Betreiber durch den mangelhaften Zustand der
Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr
nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. In gleichem Umfang hat er den AZV
von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden
geltend gemacht werden.
(3) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung
die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs.5 Abwasserabgabengesetz)
verursacht, hat dem Abwasserbeseitigungspflichtigen den erhöhten Betrag
der Abwasserabgabe zu erstatten.
(4) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(5) Bei Überschwemmungsschäden als Folgen von
a) Rückstau in der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser,
Wolkenbrüchen, Frostschäden, Schneeschmelze;
b) Betriebsstörungen z. B. Ausfall eines Pumpwerkes;
c) Behinderungen des Abwasserabflusses z. B. bei Kanalbruch oder bei
Verstopfung;
d) zeitweiligen Stillegungen der öffentlichen Abwasseranlage, z. B. bei
Reinigungsarbeiten im Straßenkanal oder Ausführung von
Anschlussarbeiten,
hat der Grundstückseigentümer sein Grundstück und sein Gebäude selbst zu
schützen. Ein Anspruch auf Schadenersatz hat er nur, soweit die
eingetretenen Schäden von dem AZV oder dem Betreiber schuldhaft
verursacht worden sind. Anderenfalls hat der Grundstückseigentümer den
AZV und den Betreiber von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die
Dritte deswegen bei ihnen geltend machen.
(6) Wenn bei dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen trotz erfolgter
Anmeldung zur Entleerung oder Entschlammung infolge höherer Gewalt,
Streik, Betriebsstörungen oder betriebsnotwendiger anderer Arbeiten die
Entleerung oder Entschlammung erst verspätet durchgeführt werden kann
oder eingeschränkt bzw. unterbrochen werden muss, hat der
Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 22
Zwangsmittel
(1) Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung
nicht befolgt werden oder gegen sie verstoßen wird, kann entsprechend
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG-LSA) vom
23. Juni 1994 ( GVBl. LSA Nr. 31/1994) und den §§ 53 ff SOG-LSA in der
jeweils gültigen Fassung ein Zwangsgeld bis zu 55.000 EUR angedroht und
festgesetzt werden. Dieses Zwangsmittel kann wiederholt werden, bis die
festgestellten Mängel beseitigt sind.
(2) Die zu erzwingende Handlung kann nach vorheriger Androhung im Wege
der Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgesetzt werden.
(3) Das Zwangsgeld und die Kosten der Ersatzvornahme werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i.S.v. § 6 Abs.7 GO-LSA i.V. m. § 9
Abs.1 und 2 GKG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 3 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche
Abwasseranlage anschließt bzw. anschließen lässt,
2. entgegen § 3 Abs. 5 sein auf dem Grundstück anfallendes Abwasser
nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuführt,
3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 die Grundstücksentwässerungsanlage ohne
Genehmigung durch den AZV ändert,
4. entgegen § 5 Abs. 7 die Herstellung oder Veränderung der
Grundstücksentwässerungsanlage betreibt, bevor der AZV sein
Einverständnis erteilt hat,
5. entgegen § 7 Abs. 1 Abwässer ohne Genehmigung anders als über die
Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage
einlei-tet,
6. entgegen § 7 Abs. 2 in den Gebieten, die über eine Trennkanalisation
ent-wässern, Schmutzwasser in die Niederschlagswasserkanalisation bzw.
Niederschlags-, Grund- und Drainagewasser in die
Schmutzwasserkanalisation einleitet,
7. entgegen § 7 Abs. 3 Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage
einleitet oder einbringt, die nicht eingeleitet oder eingebracht werden
dürfen,
8. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 bei der Einleitung von gewerblich oder
industriell genutztem Abwasser oder anderem nicht häuslichen
Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage:
a) die vom AZV verlangte Eigenkontrolle nicht durchführt oder
b) nicht für einen Zeitraum der letzten drei Jahre dem AZV bzw. dem von
diesem zur Kontrolle Beauftragten auf Verlangen vorlegt oder vorlegen
kann,
9. entgegen § 7 Abs. 6 Abwasser verdünnt oder vermischt, um
Einleitungsverbote zu umgehen oder Einleitungsgrenzwerte zu erreichen,
10. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 3 trotz verlangter Maßnahmen zur
Rückhaltung des Abwassers Abwasser einleitet,
11. entgegen § 7 Abs. 7 Satz 4 ohne Abstimmung mit dem AZV oder dem
Betreiber größere, kurzfristig anfallende Abwassermengen einleitet,
12. entgegen § 7 Abs. 8 Niederschlagswasser einleitet, bzw. ohne
Rückhaltung einleitet,
13. entgegen § 7 Abs. 10 die Vorgaben der Einleitgenehmigung des
Abwasserzweckverbandes nicht einhält,
14. entgegen § 9 Abs. 1 Vorrichtungen zur Abscheidung von Stoffen
entsprechend § 9 Abs 1 nicht einbaut bzw. erneuert,
15. entgegen § 9 Abs. 2 die Abwasservorbehandlungsanlage auf dem
Grundstück nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der
Abwassertechnik betreibt,
16. entgegen § 9 Abs. 4 die in den Vorbehandlungsanlagen angefallenen
Stoffe nicht regelmäßig entnehmen lässt,
17. entgegen § 9 Abs. 5 die Anlagen nicht unverzüglich dem Stand der
Technik anpasst,
18. entgegen § 9 Abs. 7 ein Betriebstagebuch über die Eigenkontrollen
nicht führt und/ oder dem AZV nicht vorlegt,
19. entgegen § 10 Abs. 2 den Revisionsschacht nicht nach den Anordnungen
des AZV bzw. seines von ihm Beauftragten errichtet,
20. entgegen § 10 Abs. 6 als Grundstückseigentümer den
Grundstücksanschluss verändert bzw. verändern lässt,
21. entgegen § 11 Abs. 4 die Grundstücksentwässerungsanlage ohne
vorherige Abnahme des AZV bzw. des von ihm Beauftragten in Betrieb
nimmt,
22. entgegen § 11 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in
einem einwandfreien Zustand erhält,
23. entgegen § 11 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht den
jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne Abs. 2 anpasst,
24. entgegen § 12 Abs. 1 dem AZV bzw. dem von ihm Beauftragten den
Zutritt zur Grundstücksentwässerungsanlage zur Prüfung bzw. zur
Beseitigung von Störungen nicht gewährt,
25. entgegen § 12 Abs. 3 nicht alle zur Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlage geforderten Auskünfte erteilt,
26. entgegen § 14 Abs. 1 die Kleinkläranlage oder abflusslose Grube
nicht nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik baut,
betreibt oder unterhält,
27. entgegen § 14 Abs. 6 dem Entsorgungsunternehmen nicht ungehindert
den Zutritt zwecks Entsorgung der dezentralen
Grundstücksentwässerungsanlage gewährt,
28. entgegen § 14 Abs.7 dem Entsorgungsunternehmen nicht das gesamte,
entsprechend § 2 Abs. 1 auf dem Grundstück angefallene Abwasser
übergibt,
29. entgegen § 14 Abs. 8 die Kleinkläranlage nicht regelmäßig entsorgen
lässt,
30. entgegen § 15 Abs. 1 dem AZV nicht jährlich nachweist, dass die
Einleitbedingungen eingehalten werden,
31. entgegen § 15 Abs. 2 dem AZV bzw. dem von ihm Beauftragten zur
Prüfung bzw. zur Beseitigung von Störungen nicht ungehindert Zutritt zu
den auf dem Grundstück befindlichen Abwasseranlagen gewährt,
32. entgegen § 15 Abs. 3 dem AZV nicht die zur Prüfung der auf dem
Grundstück befindlichen Abwasseranlagen erforderlichen Auskünfte
erteilt,
33. entgegen § 16 Satz 1 Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlage
ohne Zustimmung des AZV und des Betreibers betritt,
34. entgegen § 16 Satz 2 Eingriffe an öffentlichen Abwasseranlagen
vornimmt,
35. entgegen § 17 Abs. 1 dem AZV nicht anzeigt, dass auf seinem
Grundstück Abwasser anfällt,
36. entgegen § 17 Abs. 3 den AZV bzw. den von ihm Beauftragten nicht
unverzüglich mündlich oder fernmündlich unterrichtet,
37. entgegen § 17 Abs. 4 den AZV bzw. den von ihm Beauftragten nicht
umgehend über Betriebsstörungen am Grundstücksanschluss mündlich oder
fern-mündlich unterrichtet,
38. entgegen § 17 Abs. 5 den AZV bzw. den von ihm Beauftragten nicht
über Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage unterrichtet,
39. entgegen § 17 Abs. 6 dem AZV bzw. dem von ihm Beauftragten nicht
unverzüglich Mitteilung macht, wenn abzusehen ist, dass sich Art und
/oder Menge des der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Abwassers
erheblich än-dert,
40. entgegen § 17 Abs. 7 dem AZV das Vorhandensein von Kleinkläranlagen
oder abflusslosen Gruben sowie Änderungen nicht anzeigt,
41. entgegen § 18 Abs. 1 die nach dem Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage die auf dem Grundstück vorhandenen (Alt-)
Abwasseranlagen, die nicht weiterhin als Bestandteil der
Grundstücksentwässerungsanlage genehmigt sind, nicht innerhalb von drei
Monaten nach dem Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage so
herrichtet, dass sie für die Aufnahme oder Ableitung von Abwasser nicht
mehr benutzt werden können,
42. entgegen § 18 Abs. 2, nachdem das Grundstück nicht mehr in die
öffentliche Abwasseranlage entwässert, nach Aufforderung des AZV die
Grundstücksentwässerungsanlage nicht so verschließt, dass kein Abwasser
mehr in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
(2) Soweit sich Regelungen in Abs. 1 auf den Grundstückseigentümer
beziehen, gelten die Regelungen entsprechend auch für:
a) Erbbauberechtigte;
b) Nießbraucher oder sonstige dinglich Berechtigte und
c) solche Personen, die die tatsächliche Sachherrschaft über eine
bauliche Anlage oder ein Grundstück, gleich aus welchem Rechtsgrunde,
ausüben
(3) die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis EUR 3.000
geahndet werden.
§ 24
Beiträge und Gebühren
(1) Für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung,
Erneuerung und die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage werden nach
gesonderten Rechtsvorschriften Beiträge und Gebühren erhoben und
Erstattungsbeiträge gefordert.
(2) Für die Genehmigung von Grundstücksentwässerungsanlagen werden
Verwaltungskosten nach der Verwaltungskostensatzung erhoben.
§ 25
Widerruf
Eine bestandskräftige Entwässerungsgenehmigung kann
unter den Voraussetzungen des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
widerrufen werden.
§ 26
Übergangsregelungen
(1) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung eingeleiteten
Genehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieser Satzung
weitergeführt.
(2) Soweit mit dem Inkrafttreten dieser Satzung die
Anschlussvoraussetzungen gegeben sind und das Grundstück noch nicht an
eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist, ist der
Entwässerungsantrag gemäß § 5 dieser Satzung spätestens 6 Monate nach
ihrem Inkrafttreten einzureichen.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.09.2007 in Kraft.
Sie ersetzt die Satzung vom 22.02.2001.
Naumburg, den 20.07.2007
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin
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