Präambel
Auf der Grundlage des §16 Abs.3 des Gesetzes über Kommunale
Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) in der
Fassung der Bekanntmachung der Neu-fassung des GKG-LSA vom
26.02.1998 (GVBl.-LSA, S.81), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom
25.02.2004 (GVBl.-LSA, Seite 80), in Verbindung mit §33 der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl.-LSA,
S.568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur
Erleichterung der Haushaltsführung der Kommunen vom 23.03.2004 (GVBl.-LSA,
S.230) hat die Verbandsversammlung des Abwasser-zweckverbandes
Naumburg in seiner Sitzung vom 15.09.2005 eine
Entschädigungssat-zung wie folgt beschlossen:
Den Mitgliedern und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung des AZV Naumburg wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Dies gilt ebenso für den Stellvertreter eines Mitgliedes der Verbandsversammlung im Vertretungsfalle.
1. Den beschließenden Mitgliedern
wird eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes
gewährt. Das Sitzungsgeld beträgt pro Sitzung und Tag 75 €.
§ 3
1. Die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit
erforderlichen Reisekos-ten werden erstattet, wenn ein notwendiges Erfordernis
besteht, die Reise vorher beantragt und vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung
genehmigt wurde. Die Abrechnung erfolgt nach den für hauptamtliche Beamte des
Landes Sachsen-Anhalt geltenden Grundsätzen.
1. Bezüglich der steuerlichen Behandlung wird auf
den Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 21.02.1996 – 42-S 21 21
-10 (MBl. LSA S. 618) (Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die
den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt
werden) verwiesen.
Die Satzung tritt zum 01.06.2005 in Kraft. Sie
ersetzt die Satzung vom 25.04.2005. |