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        SATZUNG
über die Entschädigung der ehrenamtlichen Tätigkeiten
beim Abwasserzweckverband Naumburg

Präambel


Auf der Grundlage des §16 Abs.3 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung der Neu-fassung des GKG-LSA vom 26.02.1998 (GVBl.-LSA, S.81), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 25.02.2004 (GVBl.-LSA, Seite 80), in Verbindung mit §33 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl.-LSA, S.568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung der Haushaltsführung der Kommunen vom 23.03.2004 (GVBl.-LSA, S.230) hat die Verbandsversammlung des Abwasser-zweckverbandes Naumburg in seiner Sitzung vom 15.09.2005 eine Entschädigungssat-zung wie folgt beschlossen:


§ 1
Allgemeines
 

Den Mitgliedern und dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung des AZV Naumburg wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Dies gilt ebenso für den Stellvertreter eines Mitgliedes der Verbandsversammlung im Vertretungsfalle.


§ 2
Aufwandsentschädigung
 

1. Den beschließenden Mitgliedern wird eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes gewährt. Das Sitzungsgeld beträgt pro Sitzung und Tag 75 €.
Der Anspruch entsteht bei Teilnahme pro Sitzung. Als Nachweis dient die Unter-schrift in der jeweiligen Teilnehmerliste der Verbandsversammlung

2. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und seine zwei Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung pro Sitzung in Höhe von 25 €.

3. Der Verbandsgeschäftsführer erhält eine monatliche Aufwandspauschale in Höhe von 200 €.
 

§ 3
Reisekostenvergütung
 

1. Die im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderlichen Reisekos-ten werden erstattet, wenn ein notwendiges Erfordernis besteht, die Reise vorher beantragt und vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung genehmigt wurde. Die Abrechnung erfolgt nach den für hauptamtliche Beamte des Landes Sachsen-Anhalt geltenden Grundsätzen.
Dabei wird die Reisekostenstufe B zugrunde gelegt.

2. Dienstgänge sind mit der Zahlung der Aufwandsentschädigung abgegolten..


§ 4
Steuerliche Behandlung
 

1. Bezüglich der steuerlichen Behandlung wird auf den Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 21.02.1996 – 42-S 21 21 -10 (MBl. LSA S. 618) (Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden) verwiesen.

2. Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.


§ 5
Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt zum 01.06.2005 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 25.04.2005.


Naumburg, den 16.09.2005



Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin