Aufgrund von § 151 Abs. 1 des Wassergesetzes für
das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom I. Allgemeines § 1 (1) Der "Abwasserzweckverband Naumburg" (im folgenden: AZV) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers aus Grundstücksentwässerungsanlagen nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung des"Abwasserzweckverbandes Naumburg" in der jeweils geltenden Fassung, als öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung. Die dezentrale Abwasserbeseitigung erfolgt durch mobile Entsorgungseinheiten, welche das Abwasser zur Kläranlage verbringen. (2) Als angefallen gilt Abwasser, das in abflußlosen Gruben gesammelt wird, und der Schlamm, der aus Kleinkläranlagen entnommen wird. Die Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 umfaßt die Aufnahme, Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von abflußlosen Gruben durch den AZV oder den von ihm zugelassenen Dritten im Sinne von § 151 Abs. 7 WG LSA. (3) Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, treten die Erbbauberechtigten, Nießbraucher oder die sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten an die Stelle des Eigentümers. § 2 (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Grundstücksentwässerungsanlagen vorhanden sind, sind berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Einrichtung für die dezentrale Abwasserbeseitigung nach § 1 Abs. 1 anzuschließen und das Abwasser aus den Grundstücksentwässerungsanlagen dem AZV zu überlassen. (2) Die Überlassungspflicht nach Absatz 1 trifft nach § 151 Abs. 8 WG LSA auch die sonst Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt. (3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alles auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser, sofern nicht eine Einleitungsbeschränkung nach § 7 der Abwasserbeseitigungssatzung gilt, der Grundstücksentwässerungsanlage zuzuführen und nach Abs. 1 dem AZV zu überlassen.
II. Gebühren § 3 (1) Der AZV erhebt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nach § 1 dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Kleinkläranlagen und für die abflußlosen Gruben jeweils in Form einer Grundgebühr und einer Beseitigungsgebühr. (2) Die Grundgebühr wird als Gegenleistung für die Bereitstellung der öffentlichen Einrichtung erhoben und nach der Zahl der an der Grundstücksentwässerungsanlage unmittelbar und mittelbar angeschlossenen Grundstücke bemessen. (3) Die Beseitigungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in der Grundstücksentwässerungsanlage anfällt. § 4 (1) Im jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 5)
gilt im Sinne von § 3 Abs. 2 als Anzahl der angeschlossenen Grundstücke,
die Zahl der Grundstücke, die an eine Grundstücksentwässerungsanlage
angeschlossen sind. (2) In dem jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 5) gilt im Sinne von § 3 Abs. 3 als angefallene Abwassermenge die mit der Meßeinrichtung des Transportfahrzeugs gemessene Menge des entnommenen Abwassers, die bei jeder Abfuhr mit der Meßeinrichtung des Transportfahrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer zu bestätigen ist.
(1) Die Grundgebühr beträgt je angeschlossenem Grundstück für
(2) Die Beseitigungsgebühr beträgt je m³ Abwasser aus
mit Inkrafttreten dieser Satzung 61,36 DM, aus abflußlosen
Gruben § 6 (1) Schuldner der Benutzungsgebühr (Grund- und Beseitigungsgebühr) ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte, ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. (2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner. (3) Neben den Gebührenschuldnern haften für die Zahlung der Benutzungsgebühren auch die aufgrund eines Miet- oder Pachtverhältnisses zur Benutzung oder Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen (angeschlossene Wohnung, Geschäftsräume usw.) Berechtigten nach dem Verhältnis ihrer zurechenbarer Anteile, es sei denn, daß sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Grundstückseigentümer vor ihrer Inanspruchnahme durch den AZV genügt haben. (4) Die Zahlungspflicht des Gebührenschuldners wird nicht davon berührt, daß er aufgrund der bestehenden Vorschriften berechtigt ist, die Gebühren ganz oder teilweise auf Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte umzulegen. § 7 (1) Die Pflicht, Benutzungsgebühren nach dieser Satzung zu entrichten, entsteht erstmals mit dem Inkrafttreten dieser Satzung und dann jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem 1. des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage folgt. (2) Die Gebührenschuld für die Grundgebühr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsteht mit dem Tag, der auf den Tag der Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage folgt. Entsteht oder endet die Gebührenschuld im Laufe des Erhebungszeitraumes (Absatz 5), so wird die Grundgebühr (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) für jeden Kalendertag der Gebührenschuld mit 1/365 berechnet; dies gilt auch bei Veränderungen der Anzahl der Grundstücke (§ 4 Abs. 1) während des Erhebungszeitraumes. (3) Die Gebührenschuld für die Beseitigungsgebühr gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsteht mit der Erbringung der Leistung durch den AZV.
(4) Die Pflicht Benutzungsgebühren nach dieser Satzung zu entrichten, endet mit Ablauf des Tages an dem die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen und der Anschluß an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung erfolgt ist sowie dies dem AZV schriftlich mitgeteilt wird. Sie endet auch zu dem in Satz 1 genannten Termin, wenn die Voraussetzungen zum Anschluß und zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung nicht mehr vorliegen sowie wenn die Abwasserbeseitigung durch den AZV endet. (5) Erhebungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr, in dem die Gebührenschuld entsteht. § 8 (1) Die Festsetzung der Benutzungsgebühren und die Veranlagung der Gebührenschuldner erfolgt mittels Heranziehungsbescheid durch den AZV. (2) Die Benutzungsgebühren nach § 5 Abs. 1 und 2 sind einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. (3) Werden mehrere Abgaben von demselben Abgabenschuldner geschuldet, kann der AZV die Abgaben durch zusammengefaßten Bescheid festsetzten und erheben.
III. Anzeigepflicht, Auskunftspflicht und Datenverarbeitung § 9 (1) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV binnen eines Monats den Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks sowie den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück, wenn auf dem Grundstück Grundstücksentwässerungsanlagen vorhanden sind, schriftlich anzuzeigen. (2) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV unverzüglich schriftlich anzuzeigen 1. den Neubau, die Anschaffung, Änderung, Inbetriebnahme, Außerbetriebssetzung und Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen; 2. alle Angaben und deren Veränderungen, welche die Berechnung der Abgaben beeinflussen. (3) Der Grundstückseigentümer hat dem vom AZV für die Abfuhr Beauftragten Dritten den etwaigen Bedarf für eine zusätzliche Entleerung seiner Grundstücksentwässerungsanlage - mindestens eine Woche vor der gewünschten Entleerung - anzuzeigen. Die Anzeige hat für abflußlose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind. (4) Binnen einer Woche nach Ablauf des Erhebungszeitraumes (§ 7 Abs. 5) hat der Gebührenschuldner dem AZV anzuzeigen: 1.-die Anzahl der an die Grundstücksentwässerungsanlage angeschlossenen Grundstücke (§ 4 Abs. 1), einschließlich der Veränderung dieser Anzahl (§ 7 Abs. 2 Satz 2) innerhalb des Erhebungszeitraumes. (5) Da sich der AZV nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betreibers, der Abwasserentsorgungs-GmbH Naumburg bedient, gelten sämtliche in den Abs. 1 bis 4 genannten Anzeigepflichten des Grundstückseigentümers gegenüber dem AZV auch als erfüllt, wenn der Grundstückseigentümer diese gegenüber dem Betreiber erfüllt hat. § 10 (1) Der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen sind verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Der AZV kann an Ort und Stelle ermitteln. Der Grundstückseigentümer hat dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen. Insbesondere ist der ungehinderte Zugang zu allen Teilen der auf dem Grundstück gelegenen Grundstücksentwässerungsanlagen zu gewähren. (3) Da sich der AZV nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betreibers, der Abwasserentsorgungs-GmbH Naumburg bedient, gelten sämtliche in den Abs. 1 bis 2 genannten
§ 11 (1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten, sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger - DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß den §§ 9 und 10 DSG-LSA, wie Vor- und Zuname des Gebührenschuldners und deren Anschriften, Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung durch den AZV zulässig. (2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer,
des Liegenschaftsbuches und des Melderechts bekanntgewordenen personen-
und grunstücksbezogenen Daten für die im
IV. Ordnungswidrigkeiten § 12 (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 das Abwasser nicht dem AZV überläßt; 2. entgegen § 2 Abs. 3 nicht sämtliches Schmutzwasser der Grundstücks-entwässerungsanlage zuführt; 3. entgegen § 9 Abs. 1 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV bzw. nach § 9 Abs. 5 gegenüber dem Betreiber hinsichtlich Erwerb oder Veräußerung eines Grundstücks sowie zum Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück, wenn auf dem Grundstück Grundstücksentwässerungsanlagen vorhanden sind, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt; 4. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV bzw. nach § 9 Abs. 5 gegenüber dem Betreiber über den Neubau, die Anschaffung, Änderung, Inbetriebnahme, Außerbetriebssetzung und über die Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt; 5. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 seinen Anzeigepflichten gegenüber dem AZV bzw. nach § 9 Abs. 5 gegenüber dem Betreiber über alle Angaben und deren Veränderungen, welche die Berechnung der Abgaben beeinflussen, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt; 6. entgegen § 9 Abs. 3 die notwendige zusätzliche Entleerung seiner Grundstücksentwässerungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt; 7. entgegen § 10 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt; 8. entgegen § 10 Abs. 2 dem AZV bzw. in Verbindung mit § 10 Abs. 3 dem Betreiber es nicht ermöglicht, an Ort und Stelle zu ermitteln; 9. entgegen § 10 Abs. 2 dem AZV bzw. in Verbindung mit § 10 Abs. 3 dem Betreiber nicht ungehinderten Zugang zu allen Teilen der auf dem Grundstück gelegenen Grundstücksentwässerungsanlagen gewährt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 20.000 DM geahndet werden. (3) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten der § 378 Abs. 3 und die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (4) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 23. Juni 1994 (GVBl.S. 710) ), geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. S. 1073) bleiben unberührt. V. Übergangs - und Schlußbestimmungen § 13 Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vom 29. März.1994 (BGBl. I S. 709). § 14 Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis
dieser Satzung können entsprechend § 13 a Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozialverträglichen Belastungen zu gelangen. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Gebührenschuldverhältnis dieser Satzung gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 15 (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg (Abgabensatzung für die dezentrale Entsorgung) vom 5. Februar 1996 außer Kraft. (3) Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlaß von Satzungen, die in der GO LSA enthalten sind oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 6 Abs. 4 GO LSA ein Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn 1. Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind und 2. vor Ablauf der in § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA genannten Frist die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem AZV unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gegenüber dem AZV geltend gemacht worden ist.
Naumburg, den 14. Mai 1998
Curt Becker |