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1. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg vom 14. Mai 1998

 

Präambel

Aufgrund von § 151 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 31. August 1993 (GVBl. S. 477), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Mai 1997 (GVBl. S. 540), des § 6 Abs. 1, der §§ 6, 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (Gemeindeordnung – GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt und der Gemeindeordnung vom 21.12.1998 (GVBl.-LSA S. 499) in Verbindung mit dem § 9 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 9. Oktober 1992 (GVBl. S. 730) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1997 (GVBl. S. 878), der §§ 1, 2, 5 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. S. 405), geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 1997 (GVBl. S. 878), und der Bestimmungen der Beitrags-und Gebührensatzung des "Abwasserzweckverbandes Naumburg" beschließt die Verbandsversammlung des "Abwasserzweckverbandes Naumburg" in ihrer Sitzung am 18. März 1999 folgende Satzung:

Artikel 1

1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg.

§ 5 – Gebührensätze - wird wie folgt gefasst:

(1)     Eine Grundgebühr wird derzeit nicht erhoben.

(2)     Die Beseitigungsgebühr beträgt je m³ Abwasser aus

1.) Kleinkläranlagen 78,91 DM

2.) aus abflusslosen Gruben 33,06 DM

 

Artikel 2


Die Änderungssatzung tritt am 1.1.1999 in Kraft.

Naumburg, den 18. März 1999



Curt Becker
Vorsitzender des Abwasserzweckverbandes Naumburg