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4. Änderungssatzung
zur Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseiti-gung im Gebiet des
Abwasserzweckverbandes Naumburg vom 14. Mai 1998, zuletzt geändert mit Beschluss
vom 14.12.2006
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Präambel
Aufgrund von §151 Abs.1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
(WG-LSA) in der Fassung der Neufassung vom 12.04.2006 (GVBl.-LSA
S.248), der §§ 6, 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (GO-LSA) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
10.08.2009 (GVBl.-LSA S.683) in Verbindung mit den §§ 9 und16 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung
der Be-kanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl.-LSA S.81), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26.05.2009 (GVBl.-LSA S.238), der §§ 1, 2, 5 und 16
des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl.-LSA S.405), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17.12.2008 (GVBl.-LSA S.452) beschließt die
Ver-bandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer
Sitzung am 02.12.2009 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet
des Abwasserzweckverbandes Naum-burg in der Fassung vom 14.12.2006.
Artikel 1
Beschluss zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des
Abwasserzweckverbandes Naumburg, zuletzt geändert mit Beschluss vom
14.12.2006.
§ 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmungen wird wie folgt
geändert:
(1) Der “Abwasserzweckverband Naumburg” (im folgenden: AZV) betreibt
die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers aus
Grundstücksentwässerungsanlagen nach Maßgabe der
Abwasserbeseitigungssatzung des “Abwasserzweckverbandes Naumburg” in
der jeweils geltenden Fassung als öffentliche Einrichtung zur
dezentralen Abwasserbeseitigung.
(2) Die dezentrale Abwasserbeseitigung erfolgt durch mobile
Entsorgungseinheiten, welche das Abwasser zur Kläranlage verbringen.
Die Abwasserbeseitigung durch mobile Entsorgungseinheiten umfasst die
Aufnahme, Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen
sowie des Inhalts von abflusslosen Gruben durch den AZV oder den von
ihm zugelassenen Dritten im Sinne von § 151 Abs. 7 WG LSA.
(3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung des AZV Naumburg umfasst
zusätzlich zur mobilen Entsorgungseinheit die Ableitung des in der
Grundstücksentwässerungsanlage gereinigten und über einen
Bürgermeisterkanal abgeleiteten Abwassers. Als Bürgermeisterkanal in
diesem Sinne wird eine aus kommunalpolitischen Gründen oder aus
Gründen der Ortshygiene hergestellte Abwasseranlage bezeichnet, aus
denen i.d.R. Niederschlagswasser und gereinigtes Schmutzwasser ohne
weitere Behandlung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.
(4) Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den
Grundstückseigentümer beziehen, treten die Erbbauberechtigten,
Nießbraucher oder die sonst dinglich zur baulichen Nutzung
Berechtigten an die Stelle des Eigentümers.
§ 3 Benutzungsgebühren, Gebührenmaßstab wird wie folgt geändert:
§ 3 Benutzungsgebühren
(1) Der AZV erhebt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung
Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Kleinkläranlagen und für
die abflusslosen Gruben in Form einer Beseitigungsgebühr.
(2) Er erhebt außerdem für die Benutzung des Bürgermeisterkanals gemäß
§ 1 Abs.3 eine Kanalbenutzungsgebühr.
§ 4 Anzahl der Grundstücke, Abwassermengen wird wie folgt geändert:
§4 Gebührenmaßstab, Abwassermenge
(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach der Abwasser- bzw. Schlammmenge
bemessen, die in der Grundstücksentwässerungsanlage anfällt und durch
den AZV oder dem von ihm beauftragten Dritten im Sinne von §151 Abs. 7
WG LSA entsorgt wird.
In dem jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 4) gilt im Sinne von
Abs. 1 als angefallene Abwasser- bzw. Schlammmenge die mit der
Messeinrichtung des Transportfahrzeugs gemessene Menge des entnommenen
Abwassers, die bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des
Transportfahrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer oder einer
sonstigen, auf dem Grundstück anwesenden Person zu bestätigen ist.
(2) Die Kanalbenutzungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen,
die in den Bürgermeisterkanal gelangt. Berechnungseinheit für die
Gebühr ist 1 m3 Abwasser.
Als in den Bürgermeisterkanal gelangt gelten:
a) die auf dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten
Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte
Wassermenge,
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst
zugeführte Wassermenge, soweit diese in die Abwasseranlage gelangt,
c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer
Abwassermesseinrichtung.
(3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht
richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw.
Abwassermenge von dem AZV unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der
Einleitungsmenge des Vorjahres unter Berücksichtigung der begründeten
Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Sofern eine Schätzung
mangels Angaben oder vorangegangenem Verbrauch nicht möglich ist, wird
eine Pauschale von 100 l/Tag und Person als Verbrauch zugrunde gelegt.
(4) Die Abwassermenge nach Abs. 2 lit. b) hat der Gebührenpflichtige
dem AZV für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 7) innerhalb des
darauf folgenden Monats anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler
nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen
muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes
entsprechen. Wenn der AZV auf solche Messeinrichtungen verzichtet,
kann er als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen
verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn
diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(5) Der Einbau dieser Messeinrichtung gemäß Abs. 4 darf nur von den
vom AZV zugelassenen Unternehmen bzw. Fachleuten ausgeführt werden.
Vor dem Einbau muss der Gebührenpflichtige die Auswahl des
betreffenden Unternehmens bzw. Fachmanns vom AZV bestätigen lassen.
Der Gebührenpflichtige hat den Einbau dieser Messeinrichtung vor
Inbetriebnahme dem AZV schriftlich anzuzeigen und durch ihn abnehmen
zu lassen. Der Gebührenpflichtige trägt die dem AZV dafür entstehenden
notwendigen Kosten; die Kostenpflicht entsteht mit Beendigung der
Maßnahme und wird durch Bescheid festgesetzt.
(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in den Bürgermeisterkanal
eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der
Bemessung der Kanalbenutzungsgebühr abgesetzt. Der Antrag ist
innerhalb des ersten Monats nach Beginn des Erhebungszeitraumes, der
Nachweis nach Ablauf eines Kalenderjahres, innerhalb des ersten
Monats des neuen Kalenderjahres beim AZV einzureichen.
Für den Nachweis gelten Abs. 4 Satz 2 bis 5 sinngemäß. Der AZV kann
nach Anhörung des Antragstellers Gutachten zum Nachweis der nicht in
den Bürgermeisterkanal eingeleiteten Abwassermengen verlangen. Die
Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige oder, sofern das
Gutachten zu derselben (oder einer niedrigeren) Einstufung führt als
vom Antragsteller geltend gemacht, der AZV. Zuviel erhobene Gebühren
sind zu erstatten.
Erhebliche Wassermengen, die aufgrund von Wasserrohrbrüchen nicht in
den Bürgermeisterkanal gelangt sind, werden auf Antrag, der bis
spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des Wasserrohrbruches
einzureichen ist, abgesetzt. Die abzusetzende Wassermenge wird unter
Zugrundelegung des Verbrauches der Vorjahre und unter
Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen
geschätzt. Zuviel erhobene Kanalbenutzungsgebühren sind zu verrechnen
oder zu erstatten.
(7) Auch für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis der
abzusetzenden Mengen durch Messung eines besonderen Wasserzählers
erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen
Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können,
die in der Landwirtschaft verwendet und deren Einleitung als
Schmutzwasser nach § 7 der Abwasserbeseitigungssatzung ausgeschlossen
ist.
(8) Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten
oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, werden bei
landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzenden Wassermengen
pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge
i.S.v. Abs. 4:
a) je Großvieheinheit bei Pferden, Rindern/Kühen über zwei Jahre 12
m3/Jahr;
b) je Kleinvieheinheit bei Rindern unter zwei Jahren und Schweinen 4
m3/Jahr;
c) je Kleinvieheinheit bei Ziegen und Schafen 2 m3/Jahr.
Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des
Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand
ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der
Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal
ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten
Wassermenge i.S.v. Abs. 1 abgesetzt. Die danach verbleibende
Wassermenge muss für jeden Bewohner des Betriebsanwesens mindestens 18
m3 betragen. Maßgeblich für die Zahl der Bewohner ist der 30. Juni des
Kalenderjahres, für das die Wassermenge abgesetzt werden soll.
Auf dem Grundstück wohnt, wer mit Haupt- oder Nebenwohnsitz dort
behördlich gemeldet ist. Wird der Wert von 18 m³ nicht erreicht, ist
die Absetzmenge entsprechend zu verringern. Anträge auf Absetzung
vorstehend pauschal ermittelter Wassermengen sind bis zum 15. Dezember
des laufenden Jahres beim AZV zu stellen.
§ 5 Gebührensätze wird wie folgt geändert:
(1) Die Beseitigungsgebühr beträgt je m³ Abwasser aus
1.) Kleinkläranlagen 41,96 €/m3
2.) aus abflusslosen Gruben 13,08 €/m3
Für die Entsorgung nach 18.00 Uhr und am Wochenende erhöht sich die
Beseitigungsgebühr um einen Zuschlag in Höhe von 15,00 €.
(2) Die Kanalbenutzungsgebühr beträgt je m³ Abwasser entsprechend § 4
ff 0,55 €/m³.
§ 6 Gebührenschuldner; Abs. 1 wird wie folgt geändert
(1) Schuldner der Benutzungsgebühr (Beseitigungs- und
Kanalbenutzungsgebühr) ist der Grundstückseigentümer. Der
Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder der sonst dinglich zur baulichen
Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers
Gebührenschuldner.
§ 7 Entstehung und Beendigung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum
wird wie folgt geändert:
(1) Die Pflicht, Benutzungsgebühren nach dieser Satzung zu entrichten,
entsteht grundsätzlich erstmals mit dem Inkrafttreten dieser Satzung
und dann jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit
dem ersten Tage des Monats, der auf die Inbetriebnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage folgt.
(2) Die Gebührenschuld für die Beseitigungsgebühr gemäß § 5 Abs. 1 Nr.
1 und 2 entsteht mit der Erbringung der Leistung durch den AZV oder
einem von ihm beauftragten Dritten.
(3) Die Gebührenschuld für die Kanalbenutzungsgebühr entsteht, sobald
das Grundstück an den Bürgermeisterkanal angeschlossen ist oder dem
Bürgermeisterkanal von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird.
(4) Der Erhebungszeitraum für die Kanalbenutzungsgebühr ist das
Kalenderjahr.
Soweit die Kanalbenutzungsgebühr nach den durch Wasserzähler
ermittelten Wassermengen erhoben wird (§4 Abs. 2) gilt als
Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch
der Ableseperiode, welche jeweils dem 31. 12. des Kalenderjahres
vorausgeht. Sofern in einem Erhebungszeitraum aufgrund
Eigentümerwechsel zwei verschiedene Grundstückseigentümer in Anspruch
zu nehmen sind, so gilt für die Erhebung jeweils der Zeitraum eines
Kalenderjahres, in welchem der Gebührenschuldner im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen war.
(5) Die Pflicht, Gebühren gemäß §3 dieser Satzung zu entrichten, endet
mit Ablauf des Tages, an dem die Grundstücksentwässerungsanlage außer
Betrieb genommen wurde, der Anschluss an die öffentliche Einrichtung
zur zentralen Abwasserbeseitigung erfolgt und der Gebührenschuldner
dies dem AZV schriftlich mitgeteilt hat. Sie endet auch zu dem in Satz
1 genannten Termin, wenn die Voraussetzungen zum Anschluss und zur
Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen
Abwasserbeseitigung nicht mehr vorliegen und wenn die
Abwasserbeseitigung durch den AZV endet.
§8 Festsetzung und Fälligkeit wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 werden die Worte „mittels Heranziehungsbescheid“ durch die
Worte „durch den Gebührenbescheid“ ersetzt.
In Abs. 2 entfallen die Worte „nach §5 Abs. 1 und 2“.
§ 9 Anzeigepflicht
Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen
Abs. 5 (bisher) wird neu Abs. 4
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „nach § 9 Abs. 5“ durch die Worte „§ 9
Abs. 4“ ersetzt.
Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „nach § 9 Abs. 5“ durch die Worte „§ 9
Abs. 4“ ersetzt.
Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „nach § 9 Abs. 5“ durch die Worte „§ 9
Abs. 4“ ersetzt.
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000 €
geahndet werden.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Naumburg, den 07.12.2009
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des AZV Naumburg
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