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4. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseiti-gung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg vom 14. Mai 1998, zuletzt geändert mit Beschluss vom 14.12.2006

 

Präambel

Aufgrund von §151 Abs.1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) in der Fassung der Neufassung vom 12.04.2006 (GVBl.-LSA S.248), der §§ 6, 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl.-LSA S.683) in Verbindung mit den §§ 9 und16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl.-LSA S.81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2009 (GVBl.-LSA S.238), der §§ 1, 2, 5 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl.-LSA S.405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2008 (GVBl.-LSA S.452) beschließt die Ver-bandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer Sitzung am 02.12.2009 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Naum-burg in der Fassung vom 14.12.2006.


Artikel 1

Beschluss zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg, zuletzt geändert mit Beschluss vom 14.12.2006.

§ 1 Öffentliche Einrichtungen, Begriffsbestimmungen wird wie folgt geändert:
(1) Der “Abwasserzweckverband Naumburg” (im folgenden: AZV) betreibt die Beseitigung des in seinem Gebiet anfallenden Abwassers aus Grundstücksentwässerungsanlagen nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung des “Abwasserzweckverbandes Naumburg” in der jeweils geltenden Fassung als öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung.

(2) Die dezentrale Abwasserbeseitigung erfolgt durch mobile Entsorgungseinheiten, welche das Abwasser zur Kläranlage verbringen.
Die Abwasserbeseitigung durch mobile Entsorgungseinheiten umfasst die Aufnahme, Abfuhr und Beseitigung des Schlamms aus Kleinkläranlagen sowie des Inhalts von abflusslosen Gruben durch den AZV oder den von ihm zugelassenen Dritten im Sinne von § 151 Abs. 7 WG LSA.

(3) Die dezentrale Abwasserbeseitigung des AZV Naumburg umfasst zusätzlich zur mobilen Entsorgungseinheit die Ableitung des in der Grundstücksentwässerungsanlage gereinigten und über einen Bürgermeisterkanal abgeleiteten Abwassers. Als Bürgermeisterkanal in diesem Sinne wird eine aus kommunalpolitischen Gründen oder aus Gründen der Ortshygiene hergestellte Abwasseranlage bezeichnet, aus denen i.d.R. Niederschlagswasser und gereinigtes Schmutzwasser ohne weitere Behandlung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.

(4) Soweit sich die Vorschriften dieser Satzung auf den Grundstückseigentümer beziehen, treten die Erbbauberechtigten, Nießbraucher oder die sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten an die Stelle des Eigentümers.

§ 3 Benutzungsgebühren, Gebührenmaßstab wird wie folgt geändert:

§ 3 Benutzungsgebühren

(1) Der AZV erhebt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung Benutzungsgebühren für die Entsorgung der Kleinkläranlagen und für die abflusslosen Gruben in Form einer Beseitigungsgebühr.

(2) Er erhebt außerdem für die Benutzung des Bürgermeisterkanals gemäß § 1 Abs.3 eine Kanalbenutzungsgebühr.

§ 4 Anzahl der Grundstücke, Abwassermengen wird wie folgt geändert:

§4 Gebührenmaßstab, Abwassermenge

(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach der Abwasser- bzw. Schlammmenge bemessen, die in der Grundstücksentwässerungsanlage anfällt und durch den AZV oder dem von ihm beauftragten Dritten im Sinne von §151 Abs. 7 WG LSA entsorgt wird.
In dem jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 4) gilt im Sinne von Abs. 1 als angefallene Abwasser- bzw. Schlammmenge die mit der Messeinrichtung des Transportfahrzeugs gemessene Menge des entnommenen Abwassers, die bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Transportfahrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer oder einer sonstigen, auf dem Grundstück anwesenden Person zu bestätigen ist.

(2) Die Kanalbenutzungsgebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die in den Bürgermeisterkanal gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3 Abwasser.
Als in den Bürgermeisterkanal gelangt gelten:

a) die auf dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, soweit diese in die Abwasseranlage gelangt,

c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.

(3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von dem AZV unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Sofern eine Schätzung mangels Angaben oder vorangegangenem Verbrauch nicht möglich ist, wird eine Pauschale von 100 l/Tag und Person als Verbrauch zugrunde gelegt.

(4) Die Abwassermenge nach Abs. 2 lit. b) hat der Gebührenpflichtige dem AZV für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 7) innerhalb des darauf folgenden Monats anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der AZV auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(5) Der Einbau dieser Messeinrichtung gemäß Abs. 4 darf nur von den vom AZV zugelassenen Unternehmen bzw. Fachleuten ausgeführt werden. Vor dem Einbau muss der Gebührenpflichtige die Auswahl des betreffenden Unternehmens bzw. Fachmanns vom AZV bestätigen lassen. Der Gebührenpflichtige hat den Einbau dieser Messeinrichtung vor Inbetriebnahme dem AZV schriftlich anzuzeigen und durch ihn abnehmen zu lassen. Der Gebührenpflichtige trägt die dem AZV dafür entstehenden notwendigen Kosten; die Kostenpflicht entsteht mit Beendigung der Maßnahme und wird durch Bescheid festgesetzt.

(6) Wassermengen, die nachweislich nicht in den Bürgermeisterkanal eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Kanalbenutzungsgebühr abgesetzt. Der Antrag ist innerhalb des ersten Monats nach Beginn des Erhebungszeitraumes, der Nachweis nach Ablauf eines Kalenderjahres, innerhalb des ersten Monats des neuen Kalenderjahres beim AZV einzureichen.

Für den Nachweis gelten Abs. 4 Satz 2 bis 5 sinngemäß. Der AZV kann nach Anhörung des Antragstellers Gutachten zum Nachweis der nicht in den Bürgermeisterkanal eingeleiteten Abwassermengen verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige oder, sofern das Gutachten zu derselben (oder einer niedrigeren) Einstufung führt als vom Antragsteller geltend gemacht, der AZV. Zuviel erhobene Gebühren sind zu erstatten.
Erhebliche Wassermengen, die aufgrund von Wasserrohrbrüchen nicht in den Bürgermeisterkanal gelangt sind, werden auf Antrag, der bis spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des Wasserrohrbruches einzureichen ist, abgesetzt. Die abzusetzende Wassermenge wird unter Zugrundelegung des Verbrauches der Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Zuviel erhobene Kanalbenutzungsgebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

(7) Auch für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis der abzusetzenden Mengen durch Messung eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet und deren Einleitung als Schmutzwasser nach § 7 der Abwasserbeseitigungssatzung ausgeschlossen ist.

(8) Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, werden bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzenden Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge i.S.v. Abs. 4:

a) je Großvieheinheit bei Pferden, Rindern/Kühen über zwei Jahre 12 m3/Jahr;
b) je Kleinvieheinheit bei Rindern unter zwei Jahren und Schweinen 4 m3/Jahr;
c) je Kleinvieheinheit bei Ziegen und Schafen 2 m3/Jahr.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten Wassermenge i.S.v. Abs. 1 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muss für jeden Bewohner des Betriebsanwesens mindestens 18 m3 betragen. Maßgeblich für die Zahl der Bewohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Wassermenge abgesetzt werden soll.
Auf dem Grundstück wohnt, wer mit Haupt- oder Nebenwohnsitz dort behördlich gemeldet ist. Wird der Wert von 18 m³ nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern. Anträge auf Absetzung vorstehend pauschal ermittelter Wassermengen sind bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beim AZV zu stellen.

§ 5 Gebührensätze wird wie folgt geändert:

(1) Die Beseitigungsgebühr beträgt je m³ Abwasser aus

1.) Kleinkläranlagen 41,96 €/m3

2.) aus abflusslosen Gruben 13,08 €/m3
Für die Entsorgung nach 18.00 Uhr und am Wochenende erhöht sich die Beseitigungsgebühr um einen Zuschlag in Höhe von 15,00 €.

(2) Die Kanalbenutzungsgebühr beträgt je m³ Abwasser entsprechend § 4 ff 0,55 €/m³.

§ 6 Gebührenschuldner; Abs. 1 wird wie folgt geändert

(1) Schuldner der Benutzungsgebühr (Beseitigungs- und Kanalbenutzungsgebühr) ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner.

§ 7 Entstehung und Beendigung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum wird wie folgt geändert:

(1) Die Pflicht, Benutzungsgebühren nach dieser Satzung zu entrichten, entsteht grundsätzlich erstmals mit dem Inkrafttreten dieser Satzung und dann jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage folgt.

(2) Die Gebührenschuld für die Beseitigungsgebühr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsteht mit der Erbringung der Leistung durch den AZV oder einem von ihm beauftragten Dritten.

(3) Die Gebührenschuld für die Kanalbenutzungsgebühr entsteht, sobald das Grundstück an den Bürgermeisterkanal angeschlossen ist oder dem Bürgermeisterkanal von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird.

(4) Der Erhebungszeitraum für die Kanalbenutzungsgebühr ist das Kalenderjahr.

Soweit die Kanalbenutzungsgebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§4 Abs. 2) gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, welche jeweils dem 31. 12. des Kalenderjahres vorausgeht. Sofern in einem Erhebungszeitraum aufgrund Eigentümerwechsel zwei verschiedene Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen sind, so gilt für die Erhebung jeweils der Zeitraum eines Kalenderjahres, in welchem der Gebührenschuldner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war.

(5) Die Pflicht, Gebühren gemäß §3 dieser Satzung zu entrichten, endet mit Ablauf des Tages, an dem die Grundstücksentwässerungsanlage außer Betrieb genommen wurde, der Anschluss an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung erfolgt und der Gebührenschuldner dies dem AZV schriftlich mitgeteilt hat. Sie endet auch zu dem in Satz 1 genannten Termin, wenn die Voraussetzungen zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur dezentralen Abwasserbeseitigung nicht mehr vorliegen und wenn die Abwasserbeseitigung durch den AZV endet.

§8 Festsetzung und Fälligkeit wird wie folgt geändert:
In Abs. 1 werden die Worte „mittels Heranziehungsbescheid“ durch die Worte „durch den Gebührenbescheid“ ersetzt.
In Abs. 2 entfallen die Worte „nach §5 Abs. 1 und 2“.

§ 9 Anzeigepflicht
Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen
Abs. 5 (bisher) wird neu Abs. 4

§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „nach § 9 Abs. 5“ durch die Worte „§ 9 Abs. 4“ ersetzt.
Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „nach § 9 Abs. 5“ durch die Worte „§ 9 Abs. 4“ ersetzt.
Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „nach § 9 Abs. 5“ durch die Worte „§ 9 Abs. 4“ ersetzt.

Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10.000 € geahndet werden.

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Naumburg, den 07.12.2009


Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des AZV Naumburg