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Satzung
über die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen
für die Entwässerung des Gebietes
des Abwasserzweckverbandes Naumburg
(Gebührensatzung -
zentral -)
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Aufgrund der §§ 6 und
91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 5. Oktober
1993 (GVBl.-LSA, Seite 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Konsolidierung der Verwaltungsgemeinschaften vom 10.Januar 2001 (GVBl. LSA S 2)
sowie der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl.-LSA, Seite 81)
und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl.-LSA, Seite 405), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 15. August 2000 (GVBl.-LSA, S. 526), hat die
Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer Sitzung am 22.
Februar 2001 folgende Satzung beschlossen:
Abschnitt I
§ 1
Allgemeines
| (1) |
Der Abwasserzweckverband Naumburg (nachfolgend "AZV")
betreibt in Erfüllung seiner Pflichten zur Abwasserbeseitigung
Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche
Abwasseranlagen) als öffentliche Einrichtung zur zentralen
Abwasserbeseitigung nach Maßgabe seiner Abwasserbeseitigungssatzung
beschlossen am 22. 2. 2001 seit dem 1.1.1996.
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| (2) |
Der AZV erhebt für die Benutzung der zentralen öffentlichen
Abwasseranlage i.S.d. Abs. 1 nach Maßgabe dieser Satzung gemäß § 5
KAG-LSA Grund- und Einleitgebühren (§§ 3-6) für die Inanspruchnahme
der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zur Schmutzwasser-
und Niederschlagswasserbeseitigung.
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| (3) |
Mit der Erhebung der Benutzungsgebühren i.S.d. Abs.
2 sind auch die Kosten der Unterhaltungsmaßnahmen der Grundstücksanschlüsse
i.S.v. § 8 Satz 1, 5. Alt. KAG-LSA, mit abgegolten. Für die
Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse
i.S.d. § 8 Satz 1 KAG-LSA erhebt der AZV Naumburg Kostenerstattungen
aufgrund einer gesonderten Satzung. |
| (4) |
Grundstücksanschluß i.S.d. Abs. 3 ist der Anschlußkanal
nach § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung des AZV. Er beginnt am
Hauptsammler in der (öffentlichen) Straße und endet mit dem
Revisionsschacht bzw. an der Grundstücksgrenze, wenn kein
Revisionsschacht vorhanden bzw. die Errichtung nicht möglich ist. Der
Revisionsschacht selbst gehört mit zum Grundstücksanschluß.
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Abschnitt II
Abwassergebühr
§ 2
Grundsatz
| (1) |
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen
Abwasseranlage werden gemäß § 5 KAG-LSA Grundgebühren (Abs. 2) und
Einleitgebühren (Abs. 3) für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen sind oder sonst in diese entwässern.
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| (2) |
Zur Abgeltung der Kosten der Vorhaltung der zentralen
öffentlichen Abwasseranlage werden unabhängig vom Umfang der tatsächlichen
Inanspruchnahme der Einrichtung, wenn eine Inanspruchnahme der
Einrichtung tatsächlich erfolgt, Gebühren gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5
KAG-LSA erhoben (Grundgebühren).
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| (3) |
Neben der Grundgebühr werden für die Deckung der
mit der tatsächlichen Inanspruchnahme verbundenen Kosten in Abhängigkeit
vom Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung Gebühren gemäß § 5
Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KAG-LSA erhoben (Einleitgebühren).
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§ 3
Grundgebühr für Grundstücke, die ausschließlich
Wohnzwecken dienen
| (1) |
Die Grundgebühr für die Abwasserbeseitigung von
Grundstücken, auf denen ausschließlich Gebäude errichtet sind, die
ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen (Wohngebäude),
wird nach der Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Wohnungen
bemessen. Eine Wohnung ist die Gesamtheit der Wohnräume, welche die Führung
eines eigenständigen Haushalts ermöglicht. Wohnraum ist jeder zum
Wohnen (insb. Schlafen, Essen, Kochen und dauernder privater Nutzung)
bestimmte Raum, der Innenteil eines Gebäudes ist. Zum Wohnraum gehören
auch Nebenräume (z.B. Bad, Flur, Abstellraum und Kellerabteil).
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| (2) |
Die Grundgebühr für die Vorhaltung der zentralen
Abwasserbeseitigungsanlage beträgt bei Grundstücken mit Wohngebäuden
je dort errichteter Wohnung:
8,17 DM/Monat
(4,18 EUR/Monat).
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§ 4
Grundgebühr für Grundstücke,
die nicht mit Wohngebäuden bebaut sind
| (1) |
Die Grundgebühr für die Abwasserbeseitigung von
Grundstücken, auf denen ausschließlich Gebäude errichtet sind, die
nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen oder die nicht mit Gebäuden
bebaut sind, wird nach dem maximalen Wasserdurchfluß des Wasserzählers
und bei mehreren Hausanschlüssen durch die Anzahl der
Wasserzähler mit der entsprechenden Größe bestimmt, durch die das
Grundstück, das an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage
angeschlossen ist oder in diese entwässert, mit Wasser versorgt wird,
oder durch den das dem Grundstück zugeführte oder sonst gewonnene
Wasser gemessen wird. Sofern Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird
der maximale Wasserdurchfluß geschätzt, der nötig wäre, um eine
versorgungsgerechte Wasserentnahme zu ermöglichen.
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| (2) |
Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der
zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage Naumburg beträgt bei
Verwendung von Wasserzählern mit einem maximalen Wasserdurchfluß:
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bis einschließlich 5 m3/h: = Qn 2,5 |
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8,17 DM/Monat
(4,18 EUR/Monat) |
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von mehr als 5 m3/h
bis einschließlich 10 m3/h: = Qn 6 |
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16,33 DM/Monat
(8,35 EUR/Monat) |
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von mehr als 10 m3/h
bis einschließlich 20 m3/h: = Qn 10 |
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28,58 DM/Monat
(14,61 EUR/Monat) |
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von mehr als 20 m3/h
bis einschließlich 35 m3/h: = Qn 15 |
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40,83 DM/Monat
(20,88 EUR/Monat) |
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von mehr als 35 m3/h
bis einschließlich 110 m3/h: = Qn 40 |
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81,66 DM/Monat
(41,75 EUR/Monat) |
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von mehr als 110 m3/h: = Qn 60 |
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112,28 DM/Monat
(57,41 EUR/Monat) |
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§ 5
Grundgebühr für Grundstücke, die eine gemischte Nutzung aufweisen
Bei Grundstücken, deren
Gebäude neben einer Nutzung zu Wohnzwecken i.S.v. § 3 auch anders als
ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden (gemischte Nutzung), werden
Grundgebühren entsprechend der Anzahl der Wohnungen und der für das einzelne
Gewerbe mindestnotwendigen Wasserzählergröße erhoben.
§ 6
Gebührenmaßstab für die Einleitgebühr der
Abwasserbeseitigung
| (1) |
Die Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung wird
nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage
gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3
Abwasser.
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| (2) |
Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt
gelten:
| a) |
die auf dem Grundstück aus öffentlichen
oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch
Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
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| b) |
die auf dem Grundstück gewonnene und dem
Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, soweit diese in die
Abwasseranlage gelangt,
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| c) |
die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge
bei Bestehen einer Abwassermeßeinrichtung.
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| (3) |
Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermeßeinrichtung
nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw.
Abwassermenge von dem AZV unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der
Einleitungsmenge des Vorjahres unter Berücksichtigung der begründeten
Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt, oder eine Pauschale von 100
l/Tag und Person festgelegt.
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| (4) |
Die Abwassermenge nach Abs. 2 lit. b) hat der Gebührenpflichtige
dem AZV für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 10) innerhalb des
darauf folgenden Monats anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler
nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muß.
Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.
Wenn der AZV auf solche Meßeinrichtungen verzichtet, kann er als
Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist
berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise
nicht ermittelt werden können.
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| (5) |
Der Einbau dieser Meßeinrichtung gemäß Abs. 4 darf
nur von den vom AZV zugelassenen Unternehmen bzw. Fachleuten ausgeführt
werden. Vor dem Einbau muß der Gebührenpflichtige die Auswahl des
betreffenden Unternehmens bzw. Fachmanns vom AZV bestätigen lassen. Der
Gebührenpflichtige hat den Einbau dieser Meßeinrichtung vor
Inbetriebnahme dem AZV schriftlich anzuzeigen und durch ihn abnehmen zu
lassen; die Meßeinrichtung wird vom AZV verplombt. Der Gebührenpflichtige
trägt die dem AZV dafür entstehenden notwendigen Kosten; die
Kostenpflicht entsteht mit Beendigung der Maßnahme und wird durch
Bescheid festgesetzt.
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| (6) |
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen
bei der Bemessung der Einleitgebühr abgesetzt. Der Antrag ist innerhalb
des ersten Monats nach Beginn des Erhebungszeitraumes, der Nachweis nach
Ablauf eines Kalenderjahres, innerhalb des ersten Monats des neuen
Kalenderjahres beim AZV einzureichen.
Für den Nachweis gelten Abs. 4 Satz 2 bis 5 sinngemäß. Der AZV kann
nach Anhörung des Antragstellers Gutachten zum Nachweis der nicht in
die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermengen verlangen.
Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige oder, sofern das
Gutachten zu derselben (oder einer niedrigeren) Einstufung führt, als
vom Antragsteller geltend gemacht, der AZV. Zuviel erhobene Gebühren
sind zu erstatten.
Erhebliche Wassermengen, die aufgrund von Wasserrohrbrüchen nicht in
die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag,
der bis spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des Wasserrohrbruches
einzureichen ist, abgesetzt. Die abzusetzende Wassermenge wird unter
Zugrundelegung des Verbrauches der Vorjahre und unter Berücksichtigung
der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Zuviel
erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten. |
| (7) |
Auch für landwirtschaftliche Betriebe soll der
Nachweis der abzusetzenden Mengen durch Messung eines besonderen Wasserzählers
erbracht werden. Dabei muß gewährleistet sein, daß über diesen
Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können,
die in der Landwirtschaft verwendet und deren Einleitung als
Schmutzwasser nach § 7 der Abwasserbeseitigungssatzung ausgeschlossen
ist.
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| (8) |
Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen
Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, werden bei
landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzenden Wassermengen pauschal
ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge i.S.v. Abs. 5:
| a) |
je Großvieheinheit bei Pferden, Rindern/Kühen
über zwei Jahre 12 m3/Jahr;
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| b) |
je Kleinvieheinheit bei Rindern unter zwei
Jahren und Schweinen 4 m3/Jahr,
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| c) |
je Kleinvieheinheit bei Ziegen und Schafen 2
m3/Jahr.
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Der
Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des
Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist
der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge
für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht
eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten Wassermenge i.S.v. Abs. 1
abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muß für jeden Bewohner
des Betriebsanwesens mindestens 18 m3 betragen. Maßgeblich für
die Zahl der Bewohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die
Wassermenge abgesetzt werden soll.
Auf dem Grundstück
wohnt, wer mit Haupt- oder Nebenwohnsitz dort behördlich gemeldet ist.
Wird der Wert von 18 m³ nicht erreicht, ist die Absetzmenge
entsprechend zu verringern. Anträge auf Absetzung vorstehend pauschal
ermittelter Wassermengen sind bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres
beim AZV zu stellen.
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§ 7
Gebührensatz der Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung
Der Gebührensatz der
Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung durch die zentrale Abwasseranlage
beträgt 5,98 DM/m3 (3,06 EUR/m3).
Abschnitt III
Allgemeine Vorschriften
§ 8
Gebührenpflichtige
| (1) |
Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes,
bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist
ein Erbbaurecht bestellt, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte.
Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 §
4 EGBGB belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses
Rechts gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher
oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
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| (2) |
Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch
als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers
der Verfügungsberechtigte i.S.v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes
i.d.F.v. 29. März 1994 (BGBl. I S. 709).
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| (3) |
Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht
mit Schlußablesung auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige
Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt (§ 13
Abs. 1), so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum
Eingang der Mitteilung beim AZV anfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
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§ 9
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die
zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen
Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt,
sobald der Grundstücksanschluß beseitigt wird oder die Zuführung von
Abwasser endet.
§ 10
Erhebungszeitraum
| (1) |
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen
Ende die Gebührenschuld (Grund- sowie Einleitgebühren) entsteht. Im
Einzelfall kann der AZV bei Großeinleitern eine monatliche Abrechnung
vornehmen.
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| (2) |
Soweit die Einleitgebühr nach den durch Wasserzähler
ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 6 Abs. 2) gilt als
Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der
Ableseperiode, die jeweils dem 31. Dezember des Kalenderjahres
vorausgeht.
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§ 11
Veranlagung und Fälligkeit
| (1) |
Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums
festzusetzende Gebühr sind Abschlagszahlungen am 15. April, 15. Mai,
15. Juni, 15. Juli, 15. August, 15. September, 15. Oktober, 15. November
und 15. Dezember des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der
Abschlagszahlungen wird von dem AZV durch Bescheid nach den
Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Die Gebühren können
zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
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| (2) |
Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des
Kalenderjahres, wird die Abschlagszahlung nach der voraussichtlich
entstehenden Jahresgebühr festgesetzt. Diese voraussichtliche Jahresgebühr
wird errechnet aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten
Monates. Diesen Wasserverbrauch des ersten Monates hat der Gebührenpflichtige
dem AZV auf dessen Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige
der Aufforderung nicht nach, so kann der AZV den Verbrauch schätzen.
|
| (3) |
Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt.
Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
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Abschnitt IV
Schlußbestimmungen
§ 12
Auskunfts- und Duldungspflichten
| (1) |
Der Abgabenpflichtige bzw. sein Vertreter hat dem AZV
bzw. dem von dem AZV Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für
die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.
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| (2) |
Der AZV bzw. der von ihm Beauftragte können an Ort
und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichteten haben
dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.
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| (3) |
Soweit der AZV bei der Gebührenabrechnung darauf
angewiesen ist, zur Feststellung der Abwassermengen die Verbrauchsdaten
von Dritten zugrunde zu legen, hat der Abgabenpflichtige zu dulden, daß
sich der AZV von dem Dritten die Verbrauchsdaten mitteilen bzw. über
Datenträger übermitteln läßt.
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| (4) |
Da sich der AZV nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der
Abwasserbeseitigungssatzung des Betreibers, der Abwasserentsorgungs-GmbH
Naumburg bedient, gelten sämtliche in Abs. 1 bis 4 genannten
|
| 1. |
Auskunftspflichten gegenüber dem AZV auch als erfüllt,
wenn diese gegenüber dem Betreiber erfüllt sind;
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| 2. |
Rechte des AZV gegenüber dem Abgabenpflichtigen auch
für den Betreiber entsprechend.
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§ 13
Anzeigepflicht
| (1) |
Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück
ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb
eines Monates schriftlich anzuzeigen.
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| (2) |
Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die
Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies
unverzüglich beim AZV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung
besteht für den Abgabepflichtigen, wenn solche Anlagen neugeschaffen,
geändert oder beseitigt werden.
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| (3) |
Ist zu erwarten, daß sich im Laufe des
Kalenderjahres die Abwassermengen um mehr als 50 v.H. der Abwassermenge
des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der
Abgabenpflichtige hiervon dem AZV unverzüglich Mitteilung zu machen.
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| (4) |
Da sich der AZV nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der
Abwasserbeseitigungssatzung des Betreibers, der Abwasserentsorgungs-GmbH
Naumburg bedient, gelten sämtliche in den Abs. 1 bis 3 genannten
Anzeigepflichten des Grundstückseigentümers gegenüber dem AZV auch
als erfüllt, wenn der Anzeigepflichtige diese gegenüber dem Betreiber
erfüllt hat.
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§ 14
Datenverarbeitung
| (1) |
Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung
ergebenden Abgaben sowie zur Festsetzung der Erhebung dieser Abgaben ist
die Verarbeitung (§ 2 Abs. 5 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen
personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA
(Vor- und Zuname des Abgabenpflichtigen, dessen Anschrift sowie Grundstücks-
und Grundbuchbezeichnung sowie Wasserverbrauchsdaten) durch den AZV zulässig.
|
| (2) |
Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des
Liegenschaftsbuches und des Melderechtes bekannt gewordenen
personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1
genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von entsprechenden Ämtern
(Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt)
übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren
erfolgen kann.
|
| (3) |
Der AZV kann mit der Ermittlung der
Berechnungsgrundlagen der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und
Versendung von Abgabenbescheiden sowie der Entgegennahme der zu
entrichtenden Abgaben einen Dritten beauftragen.
|
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
| (1) |
Ordnungswidrig i.S.d. § 14 Abs. 2
Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer
| a) |
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 dem AZV die
Wassermengen für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht
innerhalb eines Monates anzeigt;
|
| b) |
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 keinen Wasserzähler
einbauen läßt;
|
| c) |
entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 keinen Wasserzähler
nach den Bestimmungen des Eichgesetzes verwendet;
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| d) |
entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 den Einbau dieser
Meßeinrichtung gemäß § 6 Abs. 4 nicht von den vom AZV
zugelassenen Unternehmen bzw. Fachleuten ausführen läßt;
|
| e) |
entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 den Einbau der Meßeinrichtung
vor Inbetriebnahme vom AZV nicht oder nicht schriftlich anzeigt;
|
| f) |
entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 den Einbau dieser
Meßeinrichtung vor Inbetriebnahme vom AZV nicht abnehmen läßt;
|
| g) |
entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 trotz
Aufforderung dem AZV den Verbrauch des ersten Monates nicht
mitteilt;
|
| h) |
entgegen § 12 Abs. 1 die für die
Festsetzung der Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskunft
nicht erteilt;
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| i) |
entgegen § 12 Abs. 2 verhindert, daß der
AZV bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln
kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
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| j) |
entgegen § 13 Abs. 1 den Wechsel der
Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monates
schriftlich anzeigt;
|
| k) |
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich
schriftlich anzeigt, daß Anlagen auf dem Grundstück vorhanden
sind, die die Berechnung der Gebühr beeinflussen;
|
| l) |
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die
Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht
schriftlich angezeigt.
|
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| (2) |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu DM 20.000,00 (10.225,84 EUR) geahndet
werden. |
§ 16
Billigkeitsregelungen
Ansprüche aus dem
Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die
Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde
und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren
Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil
erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen
von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223,
224 Abs. 1 und 2, 225, 226, 227 Abs. 1, 228 bis 232 der Abgabenordnung in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Stundungszinsen betragen nach §
234 i.V.m. § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5 v.H. des zu verzinsenden auf
hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages. Die Säumniszuschläge
betragen nach § 240 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v.H. des rückständigen,
auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 1. August 2000 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Abschnitte 1; 4 und 5 der Satzung über die Erhebung
von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Entwässerung des
Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg (Beitrags- und Gebührensatzung)
in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 23. Juli 1998 außer
Kraft.
Naumburg, den 23.02.2001
Curt Becker
Verbandsvorsitzender
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