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Satzung

über die Erhebung von Gebühren
für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen
für die Entwässerung des Gebietes
des Abwasserzweckverbandes Naumburg

(Gebührensatzung - zentral -)

 

 

Aufgrund der §§ 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl.-LSA, Seite 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Konsolidierung der Verwaltungsgemeinschaften vom 10.Januar 2001 (GVBl. LSA S 2) sowie der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl.-LSA, Seite 81) und der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl.-LSA, Seite 405), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. August 2000 (GVBl.-LSA, S. 526), hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer Sitzung am 22. Februar 2001 folgende Satzung beschlossen:

 

Abschnitt I

§ 1
Allgemeines

(1)

Der Abwasserzweckverband Naumburg (nachfolgend "AZV") betreibt in Erfüllung seiner Pflichten zur Abwasserbeseitigung Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als öffentliche Einrichtung zur zentralen Abwasserbeseitigung nach Maßgabe seiner Abwasserbeseitigungssatzung beschlossen am 22. 2. 2001 seit dem 1.1.1996.

(2)

Der AZV erhebt für die Benutzung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage i.S.d. Abs. 1 nach Maßgabe dieser Satzung gemäß § 5 KAG-LSA Grund- und Einleitgebühren (§§ 3-6) für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zur Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung.

(3)

Mit der Erhebung der Benutzungsgebühren i.S.d. Abs. 2 sind auch die Kosten der Unterhaltungsmaßnahmen der Grundstücksanschlüsse i.S.v. § 8 Satz 1, 5. Alt. KAG-LSA, mit abgegolten. Für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 8 Satz 1 KAG-LSA erhebt der AZV Naumburg Kostenerstattungen aufgrund einer gesonderten Satzung.

(4)

Grundstücksanschluß i.S.d. Abs. 3 ist der Anschlußkanal nach § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung des AZV. Er beginnt am Hauptsammler in der (öffentlichen) Straße und endet mit dem Revisionsschacht bzw. an der Grundstücksgrenze, wenn kein Revisionsschacht vorhanden bzw. die Errichtung nicht möglich ist. Der Revisionsschacht selbst gehört mit zum Grundstücksanschluß.

Abschnitt II
Abwassergebühr

§ 2
Grundsatz

(1)

Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasseranlage werden gemäß § 5 KAG-LSA Grundgebühren (Abs. 2) und Einleitgebühren (Abs. 3) für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder sonst in diese entwässern.

(2)

Zur Abgeltung der Kosten der Vorhaltung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage werden unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung, wenn eine Inanspruchnahme der Einrichtung tatsächlich erfolgt, Gebühren gemäß § 5 Abs. 3 Satz 5 KAG-LSA erhoben (Grundgebühren).

(3)

Neben der Grundgebühr werden für die Deckung der mit der tatsächlichen Inanspruchnahme verbundenen Kosten in Abhängigkeit vom Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung Gebühren gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 KAG-LSA erhoben (Einleitgebühren).

§ 3
Grundgebühr für Grundstücke, die ausschließlich
Wohnzwecken dienen
 

(1)

Die Grundgebühr für die Abwasserbeseitigung von Grundstücken, auf denen ausschließlich Gebäude errichtet sind, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen (Wohngebäude), wird nach der Anzahl der auf dem Grundstück vorhandenen Wohnungen bemessen. Eine Wohnung ist die Gesamtheit der Wohnräume, welche die Führung eines eigenständigen Haushalts ermöglicht. Wohnraum ist jeder zum Wohnen (insb. Schlafen, Essen, Kochen und dauernder privater Nutzung) bestimmte Raum, der Innenteil eines Gebäudes ist. Zum Wohnraum gehören auch Nebenräume (z.B. Bad, Flur, Abstellraum und Kellerabteil).

(2)

Die Grundgebühr für die Vorhaltung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage beträgt bei Grundstücken mit Wohngebäuden je dort errichteter Wohnung:

8,17 DM/Monat
(4,18 EUR/Monat).
 

§ 4
Grundgebühr für Grundstücke,
die nicht mit Wohngebäuden bebaut sind

(1)

Die Grundgebühr für die Abwasserbeseitigung von Grundstücken, auf denen ausschließlich Gebäude errichtet sind, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen oder die nicht mit Gebäuden bebaut sind, wird nach dem maximalen Wasserdurchfluß des Wasserzählers und bei mehreren Hausanschlüssen durch die Anzahl der
Wasserzähler mit der entsprechenden Größe bestimmt, durch die das Grundstück, das an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist oder in diese entwässert, mit Wasser versorgt wird, oder durch den das dem Grundstück zugeführte oder sonst gewonnene Wasser gemessen wird. Sofern Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der maximale Wasserdurchfluß geschätzt, der nötig wäre, um eine versorgungsgerechte Wasserentnahme zu ermöglichen.

(2)

Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage Naumburg beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit einem maximalen Wasserdurchfluß:

bis einschließlich 5 m3/h: = Qn 2,5 8,17 DM/Monat
(4,18 EUR/Monat)
von mehr als 5 m3/h 
bis einschließlich 10 m3/h: = Qn 6
16,33 DM/Monat
(8,35 EUR/Monat)
von mehr als 10 m3/h 
bis einschließlich 20 m3/h: = Qn 10 
28,58 DM/Monat
(14,61 EUR/Monat)
von mehr als 20 m3/h 
bis einschließlich 35 m3/h: = Qn 15
40,83 DM/Monat
(20,88 EUR/Monat)
von mehr als 35 m3/h 
bis einschließlich 110 m3/h: = Qn 40
81,66 DM/Monat
(41,75 EUR/Monat)
von mehr als 110 m3/h: = Qn 60 112,28 DM/Monat
(57,41 EUR/Monat)

 
 

§ 5
Grundgebühr für Grundstücke, die eine gemischte Nutzung aufweisen

Bei Grundstücken, deren Gebäude neben einer Nutzung zu Wohnzwecken i.S.v. § 3 auch anders als ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden (gemischte Nutzung), werden Grundgebühren entsprechend der Anzahl der Wohnungen und der für das einzelne Gewerbe mindestnotwendigen Wasserzählergröße erhoben.

 

§ 6
Gebührenmaßstab für die Einleitgebühr der
Abwasserbeseitigung

(1)

Die Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m3 Abwasser.

(2)

Als in die öffentliche Abwasseranlage gelangt gelten:

a)

die auf dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,

b)

die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge, soweit diese in die Abwasseranlage gelangt,

c)

die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermeßeinrichtung.

(3)

Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermeßeinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von dem AZV unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt, oder eine Pauschale von 100 l/Tag und Person festgelegt.

(4)

Die Abwassermenge nach Abs. 2 lit. b) hat der Gebührenpflichtige dem AZV für den abgelaufenen Erhebungszeitraum (§ 10) innerhalb des darauf folgenden Monats anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muß. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn der AZV auf solche Meßeinrichtungen verzichtet, kann er als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Er ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.

(5)

Der Einbau dieser Meßeinrichtung gemäß Abs. 4 darf nur von den vom AZV zugelassenen Unternehmen bzw. Fachleuten ausgeführt werden. Vor dem Einbau muß der Gebührenpflichtige die Auswahl des betreffenden Unternehmens bzw. Fachmanns vom AZV bestätigen lassen. Der Gebührenpflichtige hat den Einbau dieser Meßeinrichtung vor Inbetriebnahme dem AZV schriftlich anzuzeigen und durch ihn abnehmen zu lassen; die Meßeinrichtung wird vom AZV verplombt. Der Gebührenpflichtige trägt die dem AZV dafür entstehenden notwendigen Kosten; die Kostenpflicht entsteht mit Beendigung der Maßnahme und wird durch Bescheid festgesetzt.

(6)

Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Einleitgebühr abgesetzt. Der Antrag ist innerhalb des ersten Monats nach Beginn des Erhebungszeitraumes, der Nachweis nach Ablauf eines Kalenderjahres, innerhalb des ersten Monats des neuen Kalenderjahres beim AZV einzureichen.
Für den Nachweis gelten Abs. 4 Satz 2 bis 5 sinngemäß. Der AZV kann nach Anhörung des Antragstellers Gutachten zum Nachweis der nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten Abwassermengen verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Gebührenpflichtige oder, sofern das Gutachten zu derselben (oder einer niedrigeren) Einstufung führt, als vom Antragsteller geltend gemacht, der AZV. Zuviel erhobene Gebühren sind zu erstatten.
Erhebliche Wassermengen, die aufgrund von Wasserrohrbrüchen nicht in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag, der bis spätestens einen Monat nach Bekanntwerden des Wasserrohrbruches einzureichen ist, abgesetzt. Die abzusetzende Wassermenge wird unter Zugrundelegung des Verbrauches der Vorjahre und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.

(7)

Auch für landwirtschaftliche Betriebe soll der Nachweis der abzusetzenden Mengen durch Messung eines besonderen Wasserzählers erbracht werden. Dabei muß gewährleistet sein, daß über diesen Wasserzähler nur solche Frischwassermengen entnommen werden können, die in der Landwirtschaft verwendet und deren Einleitung als Schmutzwasser nach § 7 der Abwasserbeseitigungssatzung ausgeschlossen ist.

(8)

Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nicht zumutbar, werden bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzenden Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nicht eingeleitete Wassermenge i.S.v. Abs. 5:

a)

je Großvieheinheit bei Pferden, Rindern/Kühen über zwei Jahre 12 m3/Jahr;

b)

je Kleinvieheinheit bei Rindern unter zwei Jahren und Schweinen 4 m3/Jahr,

c)

je Kleinvieheinheit bei Ziegen und Schafen 2 m3/Jahr.

Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten Wassermenge i.S.v. Abs. 1 abgesetzt. Die danach verbleibende Wassermenge muß für jeden Bewohner des Betriebsanwesens mindestens 18 m3 betragen. Maßgeblich für die Zahl der Bewohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Wassermenge abgesetzt werden soll.

Auf dem Grundstück wohnt, wer mit Haupt- oder Nebenwohnsitz dort behördlich gemeldet ist. Wird der Wert von 18 m³ nicht erreicht, ist die Absetzmenge entsprechend zu verringern. Anträge auf Absetzung vorstehend pauschal ermittelter Wassermengen sind bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres beim AZV zu stellen.

§ 7
Gebührensatz der Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung

Der Gebührensatz der Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung durch die zentrale Abwasseranlage beträgt 5,98 DM/m3 (3,06 EUR/m3).

 

Abschnitt III
Allgemeine Vorschriften

§ 8
Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist ein Erbbaurecht bestellt, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2)

Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i.S.v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes i.d.F.v. 29. März 1994 (BGBl. I S. 709).

(3)

Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Schlußablesung auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt (§ 13 Abs. 1), so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim AZV anfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

§ 9
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist oder der zentralen Abwasseranlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluß beseitigt wird oder die Zuführung von Abwasser endet.

 

§ 10
Erhebungszeitraum

(1)

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld (Grund- sowie Einleitgebühren) entsteht. Im Einzelfall kann der AZV bei Großeinleitern eine monatliche Abrechnung vornehmen.

(2)

Soweit die Einleitgebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 6 Abs. 2) gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31. Dezember des Kalenderjahres vorausgeht.

§ 11
Veranlagung und Fälligkeit

(1)

Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraums festzusetzende Gebühr sind Abschlagszahlungen am 15. April, 15. Mai, 15. Juni, 15. Juli, 15. August, 15. September, 15. Oktober, 15. November und 15. Dezember des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird von dem AZV durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt. Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.

(2)

Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe des Kalenderjahres, wird die Abschlagszahlung nach der voraussichtlich entstehenden Jahresgebühr festgesetzt. Diese voraussichtliche Jahresgebühr wird errechnet aus dem tatsächlichen Wasserverbrauch des ersten Monates. Diesen Wasserverbrauch des ersten Monates hat der Gebührenpflichtige dem AZV auf dessen Anforderung unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Gebührenpflichtige der Aufforderung nicht nach, so kann der AZV den Verbrauch schätzen.

(3)

Die Abwassergebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.


Abschnitt IV
Schlußbestimmungen

§ 12
Auskunfts- und Duldungspflichten

(1)

Der Abgabenpflichtige bzw. sein Vertreter hat dem AZV bzw. dem von dem AZV Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist.

(2)

Der AZV bzw. der von ihm Beauftragte können an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichteten haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

(3)

Soweit der AZV bei der Gebührenabrechnung darauf angewiesen ist, zur Feststellung der Abwassermengen die Verbrauchsdaten von Dritten zugrunde zu legen, hat der Abgabenpflichtige zu dulden, daß sich der AZV von dem Dritten die Verbrauchsdaten mitteilen bzw. über Datenträger übermitteln läßt.

(4)

Da sich der AZV nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betreibers, der Abwasserentsorgungs-GmbH Naumburg bedient, gelten sämtliche in Abs. 1 bis 4 genannten


1.

Auskunftspflichten gegenüber dem AZV auch als erfüllt, wenn diese gegenüber dem Betreiber erfüllt sind;

2.

Rechte des AZV gegenüber dem Abgabenpflichtigen auch für den Betreiber entsprechend.

 

§ 13
Anzeigepflicht

(1)

Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monates schriftlich anzuzeigen.

(2)

Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich beim AZV schriftlich anzuzeigen. Dieselbe Verpflichtung besteht für den Abgabepflichtigen, wenn solche Anlagen neugeschaffen, geändert oder beseitigt werden.

(3)

Ist zu erwarten, daß sich im Laufe des Kalenderjahres die Abwassermengen um mehr als 50 v.H. der Abwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon dem AZV unverzüglich Mitteilung zu machen.

(4)

Da sich der AZV nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betreibers, der Abwasserentsorgungs-GmbH Naumburg bedient, gelten sämtliche in den Abs. 1 bis 3 genannten Anzeigepflichten des Grundstückseigentümers gegenüber dem AZV auch als erfüllt, wenn der Anzeigepflichtige diese gegenüber dem Betreiber erfüllt hat.

§ 14
Datenverarbeitung

(1)

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgaben sowie zur Festsetzung der Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 2 Abs. 5 DSG-LSA) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname des Abgabenpflichtigen, dessen Anschrift sowie Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung sowie Wasserverbrauchsdaten) durch den AZV zulässig.

(2)

Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderechtes bekannt gewordenen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.

(3)

Der AZV kann mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben einen Dritten beauftragen.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer
a)

entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 dem AZV die Wassermengen für den abgelaufenen Erhebungszeitraum nicht innerhalb eines Monates anzeigt;

b)

entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 keinen Wasserzähler einbauen läßt;

c)

entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 keinen Wasserzähler nach den Bestimmungen des Eichgesetzes verwendet;

d)

entgegen § 6 Abs. 5 Satz 1 den Einbau dieser Meßeinrichtung gemäß § 6 Abs. 4 nicht von den vom AZV zugelassenen Unternehmen bzw. Fachleuten ausführen läßt;

e)

entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 den Einbau der Meßeinrichtung vor Inbetriebnahme vom AZV nicht oder nicht schriftlich anzeigt;

f)

entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 den Einbau dieser Meßeinrichtung vor Inbetriebnahme vom AZV nicht abnehmen läßt;

g)

entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 trotz Aufforderung dem AZV den Verbrauch des ersten Monates nicht mitteilt;

h)

entgegen § 12 Abs. 1 die für die Festsetzung der Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskunft nicht erteilt;

i)

entgegen § 12 Abs. 2 verhindert, daß der AZV bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;

j)

entgegen § 13 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb eines Monates schriftlich anzeigt;

k)

entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht unverzüglich schriftlich anzeigt, daß Anlagen auf dem Grundstück vorhanden sind, die die Berechnung der Gebühr beeinflussen;

l)

entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 die Neuschaffung, Änderung oder Beseitigung solcher Anlagen nicht schriftlich angezeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM 20.000,00 (10.225,84 EUR) geahndet werden.

§ 16
Billigkeitsregelungen

Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, 225, 226, 227 Abs. 1, 228 bis 232 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die Stundungszinsen betragen nach § 234 i.V.m. § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5 v.H. des zu verzinsenden auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages. Die Säumniszuschläge betragen nach § 240 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v.H. des rückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages.

 

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Abschnitte 1; 4 und 5 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg (Beitrags- und Gebührensatzung) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 23. Juli 1998 außer Kraft.


Naumburg, den 23.02.2001

 

Curt Becker
Verbandsvorsitzender