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1. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg vom 23.02.2001

 

 

Präambel

Aufgrund von § 151 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.04.1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt vom 16.07.2003 (GVBl. LSA S. 158), der §§ 6, 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt vom 16.07.2003 (GVBl. LSA S. 158) in Verbindung mit den §§ 9 und16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. S. 730) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 07.08.2002 (GVBl. S. 336) der §§ 1, 2, 5 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt vom 16.07.2003 (GVBl. LSA S. 158), und der Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg vom 23.02.2001 beschließt die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer Sitzung am 28.11.2003 folgende Satzung:


Artikel 1

Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg vom 23.02.2001.

§ 3 - Grundgebühr für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen – wird in Abs.
2 wie folgt geändert:

(2)     Die Grundgebühr für die Vorhaltung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage be­trägt bei Grundstücken mit Wohngebäuden je dort errichteter Wohnung:

 2,60 EUR /Monat.

 § 4 - Grundgebühr für Grundstücke, die nicht mit Wohngebäuden bebaut sind – wird in Abs. 2 wie folgt geändert:

(2)     Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserbesei­tigungsanlage Naumburg beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit einem maximalen Wasserdurchfluss:

bis einschließlich 5 m3/h:              =     Qn 2,5                          2,60 EUR/Monat

von mehr als 5 m3/h
bis einschließlich 10 m3/h:             =     Qn 6                             5,19 EUR/Monat

von mehr als 10 m3/h
bis einschließlich 20 m3/h:             =     Qn 10                           9,09 EUR/Monat

 von mehr als 20 m3/h
bis einschließlich 35 m3/h:             =     Qn 15                           12,99 EUR/Monat

 von mehr als 35 m3/h
 bis einschließlich 110 m3/h:           =     Qn 40                           25,97 EUR/Monat

 von mehr als 110 m3/h:                  =     Qn 60                           35,71 EUR/Monat 

§ 7 - Gebührensatz der Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung -wird wie folgt geändert:

Der Gebührensatz der Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung durch die zentrale Abwasseranlage beträgt 3,06 EUR/m3.


§ 8 – Gebührenpflichtige - wird in Abs. 1 wie folgt geändert:

(1)    Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstückes. Ist ein Erbbaurecht bestellt, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 2a;2b oder 4 EGBGB belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.


Artikel 2


Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.


Naumburg, den 01.12.2003


Curt Becker
Verbandsvorsitzender