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1. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwässerung des
Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg vom 23.02.2001
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Präambel
Aufgrund
von § 151 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG
LSA) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.04.1998 (GVBl.
LSA S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Zweiten Gesetzes
zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt vom
16.07.2003 (GVBl. LSA S. 158), der §§ 6, 8 und 91 der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl.
LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Zweiten Gesetzes
zur Erleichterung von Investitionen im Land Sachsen-Anhalt vom
16.07.2003 (GVBl. LSA S. 158) in Verbindung mit den §§ 9 und16 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992
(GVBl. S. 730) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl.
LSA S. 81), zuletzt geändert durch Gesetz zur Stärkung der
kommunalen Selbstverwaltung vom 07.08.2002 (GVBl. S. 336) der §§ 1,
2, 5 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. S. 405), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen im
Land Sachsen-Anhalt vom 16.07.2003 (GVBl. LSA S. 158), und der
Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwässerung
des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg vom 23.02.2001
beschließt die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes
Naumburg in ihrer Sitzung am 28.11.2003 folgende Satzung:
Artikel 1
Änderung
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme
der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwässerung des Gebietes
des Abwasserzweckverbandes Naumburg vom 23.02.2001.
§
3 - Grundgebühr für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken
dienen – wird in Abs.
2 wie folgt geändert:
(2)
Die
Grundgebühr für die Vorhaltung der zentralen
Abwasserbeseitigungsanlage beträgt bei Grundstücken mit Wohngebäuden
je dort errichteter Wohnung:
2,60
EUR /Monat.
§
4 - Grundgebühr für Grundstücke, die nicht mit Wohngebäuden bebaut
sind – wird in Abs. 2 wie folgt geändert:
(2)
Die
Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage
Naumburg beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit einem
maximalen Wasserdurchfluss:
bis
einschließlich 5 m3/h:
= Qn
2,5
2,60 EUR/Monat
von mehr
als 5 m3/h
bis einschließlich 10 m3/h:
= Qn
6
5,19 EUR/Monat
von mehr als 10 m3/h
bis einschließlich 20 m3/h:
= Qn
10
9,09 EUR/Monat
von mehr als 20 m3/h
bis einschließlich 35 m3/h:
= Qn
15
12,99 EUR/Monat
von mehr als 35 m3/h
bis einschließlich 110 m3/h:
= Qn
40
25,97 EUR/Monat
von
mehr als 110 m3/h:
= Qn 60
35,71 EUR/Monat
§
7 - Gebührensatz der Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung
-wird wie folgt geändert:
Der
Gebührensatz der Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung durch
die zentrale Abwasseranlage beträgt 3,06
EUR/m3.
§ 8 – Gebührenpflichtige - wird in Abs. 1 wie folgt geändert:
(1) Gebührenpflichtig
ist der Eigentümer des Grundstückes. Ist ein Erbbaurecht bestellt,
tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Ist das Grundstück mit
einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 2a;2b oder 4 EGBGB
belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts
gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Naumburg, den 01.12.2003
Curt Becker
Verbandsvorsitzender