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3. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inan-spruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwäs-serung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg in der Fassung vom 23.02.2001 zuletzt geändert durch Beschluss vom 14.12.2006

 

 

Präambel

Aufgrund von §151 Abs.1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG-LSA) in der Fassung der Neufassung vom 12.04.2006 (GVBl.-LSA S.248), der §§ 6, 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl.-LSA S.683) in Verbindung mit den §§ 9 und16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschafts-arbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl.-LSA S.81), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.05.2009 (GVBl.-LSA S.238), der §§ 1, 2, 5 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl.-LSA S.405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2008 (GVBl.-LSA S.452) beschließt die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer Sitzung am 02.12.2009 folgen-de Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inan-spruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwässerung des Gebie-tes des Abwasserzweckverbandes Naumburg in der Fassung der Beschlussfas-sung vom 14.12.2006.

Artikel 1

Beschlussfassung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg, zuletzt geändert durch Beschluss vom 14.12.2006.

Es werden folgende Änderungen der Satzung beschlossen:

§ 2 Grundsatz Abs. 2
werden die Worte „ ,wenn eine Inanspruchnahme tatsächlich erfolgt,“ ersatzlos gestrichen.

§ 3 Grundgebühr für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen
Abs. 2 wird wie folgt beibehalten:

(2) Die Grundgebühr für die Vorhaltung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage beträgt bei Grundstücken mit Wohngebäuden je dort errichteter Wohnung:

                                           2,60 €/Monat.

§ 4 Grundgebühr für Grundstücke, die nicht mit Wohngebäuden bebaut sind
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage Naumburg beträgt bei Verwendung von Wasserzählern mit einem maximalen Wasserdurchfluss:

bis einschließlich 5 m3/h: = Qn 2,5 2,60 €/Monat

von mehr als 5 m3/h
bis einschließlich 10 m3/h: = Qn 6 5,20 €/Monat

von mehr als 10 m3/h
bis einschließlich 20 m3/h: = Qn 10 10,40 €/Monat

von mehr als 20 m3/h
bis einschließlich 35 m3/h: = Qn 15 18,20 €/Monat

von mehr als 35 m3/h
bis einschließlich 110 m3/h: = Qn 40 57,20 €/Monat

von mehr als 110 m3/h: = Qn 60 78,00 €/Monat

§ 7 Gebührensatz der Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung wird wie folgt beibehalten:

Der Gebührensatz der Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung durch die zent-rale Abwasseranlage beträgt 2,92 €/m3.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten wird in Abs. 2 wie folgt geändert:

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.



Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

Naumburg, den 07.12.2009

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des AZV Naumburg