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3. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Inan-spruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwäs-serung des
Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg in der Fassung vom 23.02.2001
zuletzt geändert durch Beschluss vom 14.12.2006
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Präambel
Aufgrund von §151 Abs.1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
(WG-LSA) in der Fassung der Neufassung vom 12.04.2006 (GVBl.-LSA
S.248), der §§ 6, 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (GO-LSA) in der Fassung der Neubekanntmachung vom
10.08.2009 (GVBl.-LSA S.683) in Verbindung mit den §§ 9 und16 des
Gesetzes über kommunale Gemeinschafts-arbeit (GKG-LSA) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl.-LSA S.81), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 26.05.2009 (GVBl.-LSA S.238), der §§ 1, 2, 5 und 16
des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl.-LSA S.405), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17.12.2008 (GVBl.-LSA S.452) beschließt die
Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer
Sitzung am 02.12.2009 folgen-de Änderungssatzung zur Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Inan-spruchnahme der
Abwasserbeseitigungsanlagen für die Entwässerung des Gebie-tes des
Abwasserzweckverbandes Naumburg in der Fassung der Beschlussfas-sung
vom 14.12.2006.
Artikel 1
Beschlussfassung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlagen für
die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg,
zuletzt geändert durch Beschluss vom 14.12.2006.
Es werden folgende Änderungen der Satzung beschlossen:
§ 2 Grundsatz Abs. 2
werden die Worte „ ,wenn eine Inanspruchnahme tatsächlich erfolgt,“
ersatzlos gestrichen.
§ 3 Grundgebühr für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken
dienen
Abs. 2 wird wie folgt beibehalten:
(2) Die Grundgebühr für die Vorhaltung der zentralen
Abwasserbeseitigungsanlage beträgt bei Grundstücken mit Wohngebäuden
je dort errichteter Wohnung:
2,60 €/Monat.
§ 4 Grundgebühr für Grundstücke, die nicht mit Wohngebäuden bebaut
sind
Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der zentralen
Schmutzwasserbeseitigungsanlage Naumburg beträgt bei Verwendung von
Wasserzählern mit einem maximalen Wasserdurchfluss:
bis einschließlich 5 m3/h: = Qn 2,5 2,60 €/Monat
von mehr als 5 m3/h
bis einschließlich 10 m3/h: = Qn 6 5,20 €/Monat
von mehr als 10 m3/h
bis einschließlich 20 m3/h: = Qn 10 10,40 €/Monat
von mehr als 20 m3/h
bis einschließlich 35 m3/h: = Qn 15 18,20 €/Monat
von mehr als 35 m3/h
bis einschließlich 110 m3/h: = Qn 40 57,20 €/Monat
von mehr als 110 m3/h: = Qn 60 78,00 €/Monat
§ 7 Gebührensatz der Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung wird
wie folgt beibehalten:
Der Gebührensatz der Einleitgebühr für die Abwasserbeseitigung durch
die zent-rale Abwasseranlage beträgt 2,92 €/m3.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten wird in Abs. 2 wie folgt geändert:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €
geahndet werden.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Naumburg, den 07.12.2009
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin des AZV Naumburg
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