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Satzung
für die Erhebung einer Abgabe zur
Abwälzung
der Abwasserabgabe für Kleineinleiter
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Aufgrund von § 151 Abs.
1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der
Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 12.04.2006 (GVBl.-LSA
S.248), der §§ 6, 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S.568), zuletzt
geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des
Landesdiszipli-narrechts vom 21.03.2006 (GVBl.-LSA S.102) in
Verbindung mit den §§ 9 und16 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. S. 730) in der
Fas-sung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl.-LSA S. 81), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes über ein neues kommunales
Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen des Landes
Sachsen-Anhalt vom 22.03.2006 (GVBl.-LSA S.128), der §§ 1, 2, 5 und 16
des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl.-LSA S.405), zuletzt geändert
durch Artikel 11 des Ersten Rechts- und Bereinigungsge-setzes vom
18.11.2005 (GVBl.-LSA S.698), der §§ 5, 6 und 7 des
Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum
Abwasserabgabengesetz (AGAbwAG vom 25. Juni 1992 (GVBl.-LSA, S.580),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl.-LSA Seite 769,
801) i. V. m. § 4 der Verbandssatzung, zuletzt geändert am 14.Juni
2006, hat die Verbandsversammlung des AZV Naumburg in öffentlicher
Sitzung am 14.12.2006 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Abgabenerhebung
Der Abwasserzweckverband Naumburg
–nachfolgend AZV genannt– erhebt zur Abwälzung der von ihm gemäß §9
Abs.2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (Abw AG) in Verbindung mit §6
Abs.1 Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz Sachsen-Anhalt (AGAbwAG–LSA)
an das Land Sachsen-Anhalt zu zahlenden Abwasserabgabe nach Maßgabe
dieser Satzung eine Abgabe.
§ 2
Abgabetatbestand
| (1) |
Die Abgabe wird für Einleiter erhoben, die
im Jahresdurchschnitt weniger als 8m³ je Tag (Kleineinleitung)
Schmutzwasser aus Haushalten und ähnliches Schmutzwasser
unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten
(Direkteinleiter) und für dessen Einleitung der AZV nach §6
Abs.1 des AGAbwAG-LSA anstelle des Einleiters abgabepflichtig
ist.
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| (2) |
Ein Abgabetatbestand liegt nicht vor, wenn
das Abwasser nachweislich:
| (a) |
rechtmäßig einer öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder in einer
Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die
mindestens den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entspricht und der Schlamm einer dafür
geeigneten Abwasserbehand-lungsanlage zugeführt oder
nach Abfallrecht entsorgt oder |
| (b) |
in einer abflusslosen Sammelgrube
gesammelt und rechtmäßig einer öffentlichen
Abwas-serbehandlungsanlage zugeführt, oder |
| (c) |
das Abwasser auf landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
rechtmäßig aufgebracht wird.
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| (3) |
Dem Abgabepflichtigen gem. §3
dieser Satzung obliegt es, die Nachweisführung für das
Nichtvorliegen eines Abgabentatbestandes zu führen und insofern
eine Befreiung von der Abgabe zu erwirken. |
§ 3
Abgabepflichtiger
| (1) |
Bei Kleineinleitungen ist der
Abwassereinleiter (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über
die Einleitung) abgabepflichtig. Es gilt die widerlegliche
Vermutung, dass der Grund-stückseigentümer Einleiter im Sinne
des Satzes 1 ist. Sollte im Einzelfall der Eigentümer nicht auch
gleichzeitig Einleiter sein, so ist er verpflichtet, dem AZV
Mitteilung darüber zu machen, wer die tatsächliche
Sachherrschaft über die abgabepflichtige Einleitung ausübt. |
| (2) |
Mehrere Abgabenpflichtige haften
als Gesamtschuldner |
| (3) |
Bei Wechsel des Abgabepflichtigen
geht die Abgabepflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden
Monats auf den neuen Abgabepflichtigen über. Wenn der bisher
Abgabepflichtige die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er
für die Abgabe, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der
Mitteilung beim AZV fällt, neben dem neuen Abgabepflichtigen. |
§ 4
Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht
| (1) |
Die Abgabepflicht entsteht
jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe ge-mäß
AGAbwAG-LSA zu entrichten ist. |
| (2) |
Die Abgabepflicht erlischt mit
Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung vollständig durch
Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserkanalisation
entfällt und dies der Abgabe-pflichtige dem AZV schriftlich
angezeigt hat. Die Abgabepflicht erlischt ebenso, wenn der
Abgabepflichtige Umstände angezeigt hat, die einen anderweitigen
Wegfall begründen und der AZV den Wegfall der Einleitung
schriftlich bestätigt hat. |
§ 5
Abgabemaßstab und Abgabesatz
| (1) |
Die Abgabe wird nach der Zahl der
am 30.Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten
ist, auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz behördlich
gemeldeten Einwohnern berechnet. |
| (2) |
Der Abgabensatz beträgt je
Einwohner: 17,90 €/ Jahr. |
§ 6
Heranziehung und Fälligkeit
| (1) |
Die Heranziehung setzt einen
schriftlichen Festsetzungsbescheid voraus, der mit dem Bescheid
über andere Abgaben verbunden sein kann. |
| (2) |
Die Abgabe ist einen Monat nach
Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig. |
§ 7
Pflichten des Abgabepflichtigen
Der Abgabepflichtige
hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in den Fällen des § 3 den
erforderlichen Nachweis zu erbringen.
§ 8
Datenverarbeitung
| (1) |
Zur Feststellung des sich aus
dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festset-zung
und Erhebung der Abgaben ist die Verarbeitung (§3 Abs.3 des
Gesetzes zum Schutz per-sonenbezogener Daten der Bürger [DSG-LSA]
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2002 [GVBl.S. 54],
in der jeweils geltenden Fassung) der hierfür erforderlichen
personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9, 10 DSG-LSA
(Vor- und Zuname des Abgabe-pflichtigen, deren Anschriften sowie
Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV zulässig. |
| (2) |
Der AZV darf die für Zwecke der
Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderech-tes
bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für
die in Abs. 1 genann-ten Zwecke nutzen und sich die Daten von
den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-,
Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch
im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann. |
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen
§ 7 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten i. S. v. § 16 Abs. 2 Nr.
2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 10.000 geahndet
werden.
§ 10
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Auf die Abgabe sind die Bestimmungen
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend
anzuwenden, soweit nicht diese Satzung oder das Ausführungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz besondere Vorschriften
enthalten.
§ 11
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das
Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg.
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§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2007
in Kraft. Sie ersetzt die Satzung für die Erhebung einer Ab-gabe zur
Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 18. März 1999.
Naumburg, den 15.12.2006
Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin