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Satzung
für die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung
der Abwasserabgabe für Kleineinleiter

Aufgrund von § 151 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 12.04.2006 (GVBl.-LSA S.248), der §§ 6, 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S.568), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdiszipli-narrechts vom 21.03.2006 (GVBl.-LSA S.102) in Verbindung mit den §§ 9 und16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. S. 730) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl.-LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes über ein neues kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.03.2006 (GVBl.-LSA S.128), der §§ 1, 2, 5 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl.-LSA S.405), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Ersten Rechts- und Bereinigungsge-setzes vom 18.11.2005 (GVBl.-LSA S.698), der §§ 5, 6 und 7 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AGAbwAG vom 25. Juni 1992 (GVBl.-LSA, S.580), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2005 (GVBl.-LSA Seite 769, 801) i. V. m. § 4 der Verbandssatzung, zuletzt geändert am 14.Juni 2006, hat die Verbandsversammlung des AZV Naumburg in öffentlicher Sitzung am 14.12.2006 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Abgabenerhebung

Der Abwasserzweckverband Naumburg –nachfolgend AZV genannt– erhebt zur Abwälzung der von ihm gemäß §9 Abs.2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes (Abw AG) in Verbindung mit §6 Abs.1 Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz Sachsen-Anhalt (AGAbwAG–LSA) an das Land Sachsen-Anhalt zu zahlenden Abwasserabgabe nach Maßgabe dieser Satzung eine Abgabe.

§ 2
Abgabetatbestand

(1)

Die Abgabe wird für Einleiter erhoben, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8m³ je Tag (Kleineinleitung) Schmutzwasser aus Haushalten und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Direkteinleiter) und für dessen Einleitung der AZV nach §6 Abs.1 des AGAbwAG-LSA anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist.

(2)

Ein Abgabetatbestand liegt nicht vor, wenn das Abwasser nachweislich:

(a) rechtmäßig einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehand-lungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt oder
(b) in einer abflusslosen Sammelgrube gesammelt und rechtmäßig einer öffentlichen Abwas-serbehandlungsanlage zugeführt, oder
(c) das Abwasser auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden rechtmäßig aufgebracht wird.
(3) Dem Abgabepflichtigen gem. §3 dieser Satzung obliegt es, die Nachweisführung für das Nichtvorliegen eines Abgabentatbestandes zu führen und insofern eine Befreiung von der Abgabe zu erwirken.

§ 3
Abgabepflichtiger

(1) Bei Kleineinleitungen ist der Abwassereinleiter (Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über die Einleitung) abgabepflichtig. Es gilt die widerlegliche Vermutung, dass der Grund-stückseigentümer Einleiter im Sinne des Satzes 1 ist. Sollte im Einzelfall der Eigentümer nicht auch gleichzeitig Einleiter sein, so ist er verpflichtet, dem AZV Mitteilung darüber zu machen, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die abgabepflichtige Einleitung ausübt.
(2) Mehrere Abgabenpflichtige haften als Gesamtschuldner
(3) Bei Wechsel des Abgabepflichtigen geht die Abgabepflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Abgabepflichtigen über. Wenn der bisher Abgabepflichtige die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Abgabe, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim AZV fällt, neben dem neuen Abgabepflichtigen.

§ 4
Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht

(1) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe ge-mäß AGAbwAG-LSA zu entrichten ist.
(2) Die Abgabepflicht erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung vollständig durch Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasserkanalisation entfällt und dies der Abgabe-pflichtige dem AZV schriftlich angezeigt hat. Die Abgabepflicht erlischt ebenso, wenn der Abgabepflichtige Umstände angezeigt hat, die einen anderweitigen Wegfall begründen und der AZV den Wegfall der Einleitung schriftlich bestätigt hat.

§ 5
Abgabemaßstab und Abgabesatz

(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der am 30.Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auf dem Grundstück mit Haupt- oder Nebenwohnsitz behördlich gemeldeten Einwohnern berechnet.
(2) Der Abgabensatz beträgt je Einwohner: 17,90 €/ Jahr.

§ 6
Heranziehung und Fälligkeit

(1) Die Heranziehung setzt einen schriftlichen Festsetzungsbescheid voraus, der mit dem Bescheid über andere Abgaben verbunden sein kann.
(2) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.

§ 7
Pflichten des Abgabepflichtigen

Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in den Fällen des § 3 den erforderlichen Nachweis zu erbringen.

§ 8
Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung des sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festset-zung und Erhebung der Abgaben ist die Verarbeitung (§3 Abs.3 des Gesetzes zum Schutz per-sonenbezogener Daten der Bürger [DSG-LSA] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2002 [GVBl.S. 54], in der jeweils geltenden Fassung) der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9, 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname des Abgabe-pflichtigen, deren Anschriften sowie Grundstücks- und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV zulässig.
(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches und des Melderech-tes bekannt gewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genann-ten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen § 7 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten i. S. v. § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 10.000 geahndet werden.
 

§ 10
Anwendung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Auf die Abgabe sind die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden, soweit nicht diese Satzung oder das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz besondere Vorschriften enthalten.

§ 11
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Verbandsgebiet des Abwasserzweckverbandes Naumburg.
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§ 12
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung für die Erhebung einer Ab-gabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 18. März 1999.

Naumburg, den 15.12.2006

Ute Steinberg
Verbandsgeschäftsführerin