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SATZUNG
über die Erhebung von Kostenerstattungen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg

(Kostenerstattungssatzung)

 

 

Aufgrund von § 151 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.August 2000 (GVBl. LSA S. 526), des § 6 Abs. 1, der §§ 8 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Konsolidierung der Verwaltungsgemeinschaften vom 10.Januar 2001 (GVBl. LSA S. 2), in Verbindung mit dem § 9 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), der §§ 1, 2, 8 und 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.August 2000 (GVBl. LSA S. 526), und der Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Naumburg hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg am 22. Februar 2001 folgende Satzung beschlossen:

I. A b s c h n i t t

§ 1
Allgemeines

(1) Der Abwasserzweckverband Naumburg (im folgenden: AZV) betreibt die Beseitigung des in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Schmutzwassers und nicht anderweitig zu verbringenden Regenwassers nach Maßgabe der Abwasserbeseitigungssatzung, beschlossen am 22 2. 2001 seit dem 1.1.1996.

(2) Der AZV erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse der öffentlichen Einrichtung (Aufwendungsersatz).

(3) Grundstücksanschluss im Sinne des Abs. 2 ist der Anschlusskanal nach § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung. Er beginnt am Straßenkanal (Hauptsammler) und endet mit dem Revisionsschacht bzw. an der Grundstücksgrenze, wenn kein Revisionsschacht vorhanden bzw. die Errichtung nicht möglich ist. Der Revisionsschacht selbst gehört mit zum Grundstücksanschluss.

II. A b s c h n i t t

E r s t a t t u n g  d e r  K o s t e n  f ü r
G r u n d s t ü c k s a n s c h l ü s s e

§ 2
Erstattungsanspruch

Die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung der Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanal nach § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung - vom Hauptsammler bis einschließlich zum Revisionsschacht bzw. bis an die Grundstücksgrenze) an die öffentlichen Abwasseranlagen sind dem AZV zu erstatten.
Der Anschlusskanal beginnt am Straßenkanal (Hauptsammler), wobei Straßenkanäle, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, nach § 8 Satz 3 KAG-LSA als in der Straßenmitte verlaufend gelten.
Die Kosten für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sind nicht Bestandteil dieses Erstattungsanspruches und werden über die Abwassergebühren refinanziert.

§ 3
Höhe des Erstattungsanspruchs

(1) Die Höhe des Erstattungsanspruches für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses nach § 2 – ohne den Revisionsschacht - wird auf der Grundlage von Einheitssätzen ermittelt.
Ist die Kanalbaumaßnahme in einer Straße bereits abgeschlossen und wird auf Wunsch des Grundstückseigentümers ein Anschlusskanal mit bzw. ohne Revisionsschacht nachträglich hergestellt, erneuert, verändert oder beseitigt, so wird - in Abweichung von den Bestimmungen im Satz 1 - die Höhe des Erstattungsanspruches für diesen Anschlusskanal auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt.

Die Höhe des Erstattungsanspruches für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung des Revisionsschachtes nach § 2 wird generell auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt, dies gilt auch in den Fällen des Satzes 2.
Zu den Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen.

(2) Der Einheitssatz nach Abs. 1 Satz 1 beträgt für den Anschlusskanal ohne Revisionsschacht

259,00 DM ( 132,42 EUR) pro laufender Meter

jeweils gemessen von der Straßenmitte bis zum Revisionsschacht bzw. zur Grundstücksgrenze.

(3) Erhalten nach § 10 der Abwasserbeseitigungssatzung ausnahmsweise mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Grundstücksanschluss, wird der Erstattungsanspruch auf die beteiligten Grundstücke aufgeteilt. Dabei werden die Einheitssätze nach Abs. 1 Satz 1 bzw. die tatsächlichen Kosten nach
Abs. 1 Satz 2 und 3, für den Teil des Grundstücksanschlusses, der ausschließlich einem der beteiligten Grundstücke dient, nur diesem betreffenden Grundstück zugeordnet.
Die Einheitssätze bzw. Kosten nach Abs. 1, für den Teil des Grundstücksanschlusses, der mehreren Grundstücken gemeinsam dient, werden auf die beteiligten Grundstücke zu dem Anteil verteilt, der dem Verhältnis der Fläche des betreffenden Grundstücks zur Gesamtfläche der beteiligten Grundstücke entspricht. Als Fläche gilt die maßgebliche Grundstücksfläche nach § 4 Abs. 1 und 3 der Beitragssatzung.

§ 4
Erstattungspflichtiger

(1) Erstattungspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB, belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Inhaber dieses Rechts beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Für Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Eigentümers der Verfügungsberechtigte i. S. v. § 8 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes i. d. F. v. 29. März 1994 (BGBl. I S. 709). Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Im Fall des § 3 Abs. 3 haften die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner.
Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, bei Bestehen eines Erbbaurechts oder von Wohnungs- oder Teileigentum auf diesem.

§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Festsetzung sowie
Billigkeitsregelungen

(1) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung des Grundstücksanschlusses; im Fall des § 3 Abs. 1 Satz 3 mit der betriebsfertigen Herstellung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung des Revisionsschachtes.

(2) Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(3) Ansprüche aus dem Erstattungsanspruchsverhältnis dieser Satzung können entsprechend § 13 a KAG-LSA ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozialverträglichen Belastungen zu gelangen.
Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227 Abs. 1, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Die Stundungszinsen betragen nach § 234 i.V.m. § 238 AO für jeden vollen Monat 0,5 v.H. des zu verzinsenden auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages. Die Säumniszuschläge betragen nach § 240 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 v.H. des rückständigen auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages.

III. A b s c h n i t t

A u s k u n f t s - , A n z e i g e - u n d
D u l d u n g s p f l i c h t
s o w i e  D a t e n v e r a r b e i t u n g

§ 6
Auskunfts- und Duldungspflicht

(1) Die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem AZV bzw. dem von ihm Beauftragten jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und die Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.

(2) Der AZV kann an Ort und Stelle ermitteln. Die nach Abs. 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

(3) Beauftragte des AZV dürfen nach Maßgabe der AO Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen und ihre Vertreter haben dies zu ermöglichen und in dem erforderlichen Umfang zu helfen.

(4) Da sich der AZV nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betreibers, der Abwasserentsorgungs-GmbH Naumburg bedient, gelten sämtliche in den Abs. 1 bis 3 genannten

1.

Auskunftspflichten gegenüber dem AZV auch als erfüllt, wenn diese gegenüber dem Betreiber erfüllt sind;

2.

Rechte des AZV`s gegenüber dem Abgabenpflichtigen auch für den Betreiber entsprechend.

§ 7
Anzeigepflicht

(1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist dem AZV sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

(2) Da sich der AZV nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung des Betreibers, der Abwasserentsorgungs-GmbH Naumburg bedient, gelten sämtliche in den Abs. 1 genannten Anzeigepflichten des Grundstückseigentümers gegenüber dem AZV auch als erfüllt, wenn der Anzeigepflichtige diese gegenüber dem Betreiber erfüllt hat.

§ 8
Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabepflichten sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Abgaben ist die Verarbeitung (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger [ DSG-LSA] vom 12. März 1992 [ GVBl. S. 152] , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1997 [ GVBl. S. 1018] ), der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten gemäß §§ 9 und 10 DSG-LSA (Vor- und Zuname der Abgabepflichtigen und deren Anschriften, Grundstücksbezeichnung mit Größe und Grundbuchbezeichnung) durch den AZV zulässig.

(2) Der AZV darf die für Zwecke der Grundsteuer, des Liegenschaftsbuches, des Melderechts, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung bekanntgewordenen personen- und grundstücksbezogenen Daten für die in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen und sich die Daten von den entsprechenden Ämtern (Finanz- und Steuer-, Liegenschafts-, Einwohnermelde- und Grundbuchamt) übermitteln lassen, was auch im Wege automatischer Abrufverfahren erfolgen kann.

IV. A b s c h n i t t

O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i. S. von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG-LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. entgegen § 6 Abs. 1 die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
  2. entgegen § 6 Abs. 2 verhindert, dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte an Ort und Stelle ermitteln kann und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
  3. entgegen § 6 Abs. 3 verhindert, dass der AZV bzw. der von ihm Beauftragte das Grundstück zu betreten und die dazu erforderliche Hilfe verweigert;
  4. entgegen § 7 Abs. 1 den Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzeigt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 DM (10.225,84 EUR) geahndet werden.

(3) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten der § 378 Abs. 3 und die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der AO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 23. Juni 1994 (GVBl. S. 710), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. November 1998 (GVBl.
S. 461), bleiben unberührt.

V. A b s c h n i t t

S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

§ 10
In-Kraft-Treten, 
Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 01. August 2000 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung treten der § 1 Abs. 2 Buchst. b und die §§ 11 bis 14 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes Naumburg (Beitrags- und Gebührensatzung) in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 23. Juli 1998 außer Kraft.

(2) Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass von Satzungen, die in der GO LSA enthalten sind oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, sind nach § 6 Abs. 4 GO LSA ein Jahr nach der Bekanntmachung der Satzung unbeachtlich.
Dies gilt nicht, wenn

1.

A Vorschriften über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind und

2.

vor Ablauf der in § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA genannten Frist die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem AZV unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gegenüber dem AZV geltend gemacht worden ist.

 

Naumburg, den 23.02.2001

 

Curt Becker
Verbandsvorsitzender