Aufgrund des Beschlusses der
Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg 3/2004 vom 29.04.2004
wird nachstehend der Wortlaut der Ver-bandssatzung vom 27.12.1995, in der nach
Inkrafttreten der 7.Änderungssatzung geltenden Fassung bekannt gemacht.
1. die 2.Änderungssatzung, beschlossen am 24.02.1997, ausgefertigt am 25.02.1997
2. die 3.Änderungssatzung, beschlossen am 13.11.1997, ausgefertigt am 13.11.1997
3. die 4.Änderungssatzung, beschlossen am 18.03.1999, ausgefertigt am 10.05.1999
4. die 5.Änderungssatzung, beschlossen am 18.12.2000, ausgefertigt am 11.01.2001
5. die 6.Änderungssatzung, beschlossen am 08.11.2002, ausgefertigt am 20.12.2002
6. die 7.Änderungssatzung, beschlossen am 29.04.2004, ausgefertigt am 02.08.2004
7. die 8.Änderungssatzung, beschlossen am 14.06.2006, ausgefertigt am 30.11.2006
8. die 9.Änderungssatzung, beschlossen am 27.05.2009, ausgefertigt am 10.08.2009
9. die 10.Änderungssatzung, beschlossen am 02.12.2009, ausgefertigt am
Verbandssatzung
des
Abwasserzweckverbandes Naumburg
Aufgrund der §§ 6, 8, 14 und 16 des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S.81), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238) hat die Verbandsversammlung des
Abwasserzweckverbandes Naumburg mit Beschluss vom 02.12.2009 seine
Verbandssatzung mit der 10. Änderung zur Verbandssatzung geändert.
§1
Name, Sitz und Rechtsnatur
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Abwasserzweckverband Naumburg“.
(2) Der Sitz des Zweckverbandes ist Naumburg.
(3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er
besitzt Dienstherrenfähigkeit.
Mit der Bildung des Abwasserzweckverbandes gehen das Recht und die
Pflicht der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, die gemäß § 4
übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse
auszuüben, auf ihn über. Das schließt die Befugnis ein, für die
betreffenden Aufgaben Satzungen zu erlassen.
(4) Der Abwasserzweckverband ist Verwaltungsbehörde im Sinne von §36 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandeln gegen seine
Satzungen. Näheres regeln die gesondert zu erlassenden Satzungen.
(5) Der Abwasserzweckverband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift
„ABWASSERZWECKVERBAND NAUMBURG“.
§2
Verbandsmitglieder
1. die Stadt Naumburg einschließlich der Ortsteile
Schellsitz
Henne
Flemmingen
Neuflemmingen
Eulau
Neidschütz
Boblas
Beuditz
Meyhen
Wettaburg
2. die Stadt Stößen einschließlich der Ortsteile
Nöbeditz
Priestädt
3. die Gemeinde Gröbitz
4. die Gemeinde Prießnitz
5.die Gemeinde Janisroda einschließlich des Ortsteiles
Neujanisroda
6. die Gemeinde Mertendorf einschließlich der Ortsteile
Punkewitz
Wetterscheidt
7. die Gemeinde Görschen einschließlich der Ortsteile
Scheiplitz
Rathewitz
Droitzen
8. die Gemeinde Gieckau einschließlich der Ortsteile
Pohlitz
Schmerdorf
9. die Gemeinde Wethau
10.die Gemeinde Schönburg einschließlich der Ortsteile
Possenhain
Weichau
Kroppental
11. die Gemeinde Löbitz einschließlich der Ortsteile
Pauscha
Großgestewitz
12. die Gemeinde Casekirchen einschließlich der Ortsteile
Köckenitzsch
Seidewitz
13. die Gemeinde Utenbach (ab 30.12.2009 OT von Löbitz) einschließlich
der Orts
teile
Cauerwitz
Seiselitz
14. die Gemeinde Uichteritz einschließlich des Ortsteils
Lobitzsch
15. die Gemeinde Goseck einschließlich des Ortsteils
Markröhlitz
16. die Gemeinde Markwerben
17. die Gemeinde Storkau einschließlich der Ortsteile
Obschütz
Pettstädt
17. die Gemeinde Prittitz einschließlich der Ortsteile
Plotha
Plennschütz
18. die Gemeinde Leißling
19. die Stadt Osterfeld
20. die Gemeinde Goldschau einschließlich des Ortsteils
Kaynsberg
21. die Gemeinde Waldau einschließlich des Ortsteils
Haardorf
22. die Gemeinde Heidegrund einschließlich der Ortsteile
Weickelsdorf
Roda
Kleinhelmsdorf
23. die Gemeinde Unterkaka einschließlich der Ortsteile
Schleinitz
Oberkaka
Zellschen
24. die Gemeinde Pretzsch
25. die Gemeinde Meineweh einschließlich der Ortsteile
Priesen
Quesnitz
Thierbach
§3
Verbandsgebiet
Das Gebiet des Zweckverbandes umfasst
das Gebiet seiner Mitglieder entsprechend
der Regelung nach §2.
§4
Aufgaben des Zweckverbandes
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe,
1. Abwasserbeseitigungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen,
zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,
2. von den Grundstücken Abwasser abzunehmen,
3. für die ordnungsgemäße Ableitung und Beseitigung des Abwassers Sorge
zu
tragen,
4. alle sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die für die Erfüllung der
vorgenannten Aufgaben notwendig sind.
(2) Die Gemeinden Schönburg (außer Gewerbegebiet), Uichteritz, Goseck,
Markwerben, Storkau, Prittitz, Leißling, Osterfeld, Goldschau, Waldau,
Heidegrund,
Unterkaka, Pretzsch und Meineweh werden die
Niederschlagswasserbeseitigung
selbst vornehmen. Diese Aufgabe wird von den Gemeinden nicht an den AZV
Naumburg übertragen.
(3) Der Zweckverband übernimmt bestehende Anlagen und Einrichtungen der
Verbandsmitglieder, sofern sie für die Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt werden.
(4) Die Verbandsmitglieder stellen dem Abwasserzweckverband alle zur
Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Grundstücke unentgeltlich zur
Verfügung, sofern sich diese in deren Eigentum befinden. Sofern diese
verkauft werden sollen, wird durch die Gemeinde ein Nutzungsrecht durch
Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des AZV Naumburg
sichergestellt.
(5) Der Zweckverband begründet ein Entsorgungsverhältnis mit den
einzelnen Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach Maßgabe
besonders zu erlassener Satzungen.
(6) Anstelle der Mitgliedsgemeinden ist der Zweckverband gegenüber dem
Land Sachsen-Anhalt verpflichtet, die Kleineinleiterabgabe von
Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ je Tag
Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten
(§6 Abs. 1 AG Abw AG-LSA), an das Land Sachsen-Anhalt zu zahlen. Der
Zweckverband ist berechtigt, anstelle der Gemeinden ab 1.1.1999 durch
Erlass einer Satzung die Kleineinleiterabgabe auf die Direkteinleiter im
Sinne von Satz 1 abzuwälzen. Für die hierzu zu erlassende Satzung des
Zweckverbandes gilt § 7 Abs. 2 AG Abw AG-LSA entsprechend.
(7) Der Zweckverband ist berechtigt, Abwasser von Nichtmitgliedern
abzunehmen.
(8) Der Zweckverband ist berechtigt, Dienstleistungsaufgaben anderer
Entsorgungspflichtiger zu übernehmen.
§5
Organe
Organe des Zweckverbandes sind die
Verbandsversammlung und der Verbandsgeschäftsführer.
§6
Verbandsversammlung
(1) Die Vertretungen der kommunalen
Gebietskörperschaften wählen einen Vertreter
zum Mitglied der Verbandsversammlung und für diesen bis zu drei
Stellvertreter.
Der Vertreter kann jederzeit abgewählt werden. Die Mitglieder der
Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Entschädigung
finden die Vorschriften über den Auslagenersatz und die
Aufwandsentschädigung der für die Gemeinde ehrenamtlich Tätigen
entsprechende Anwendung.
Die Höhe der Entschädigung wird in einer Entschädigungssatzung geregelt.
(2) Grundlage für die auf die jeweilige Mitgliedsgemeinde entfallende
Anzahl der Stimmen ist die für die Gemeinde im Verbandsgebiet vorhandene
Einwohnerzahl (pro begonnene 1000 EW eine Stimme), die für die jeweilige
Kommunalwahl vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt festgestellt
worden ist. Übersteigt nach dieser Berechnung die Anzahl der Stimmen der
Stadt Naumburg die Stimmenanzahl aller übrigen Verbandsmitglieder, so
ist die Grundlage für die auf die Stadt Naumburg entfallende Anzahl der
Stimmen die Summe der Stimmenanzahl aller übrigen Verbandsmitglieder.
Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben
werden.
(3) Sollten sich Mitgliedsgemeinden zusammenschließen oder eine
Verbandsgemeinde bilden, so steht der neu gebildeten Gebietskörperschaft
die Anzahl der Stimmen zu, welche sich entsprechend Abs.2 Satz 1
bemessen.
(4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der
Verbandsversammlung und seinen 1. und 2. Stellvertreter.
(5) Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer
Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter aus.
(6) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der satzungsmäßigen Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der
satzungsmäßigen Stimmen vertreten sind.
§7
Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung
entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, sofern nicht
der Verbandsgeschäftsführer kraft Gesetz zuständig ist. Sie kann die
Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten widerruflich auf den
Verbandsgeschäftsführer übertragen.
Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über:
a) Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen
b) den Erlass und die Änderung des Wirtschaftsplanes, die Zustimmung zu
über und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen, die Feststellung
des Jahresabschlusses, insbesondere die Verwendung des Jahresgewinnes
oder die Behandlung des Jahresverlustes und die Entlastung des
Verbandsgeschäftsführers
c) die Festsetzung der Verbandsumlagen im Rahmen des Wirtschaftplanes
d) die Verfügung über Verbandsvermögen, ausgenommen einfache Geschäfte
der laufenden Verwaltung
e) die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von
Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich
gleichzuachtender Rechtsgeschäfte
f) den Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen
und Darlehen des Verbandes, soweit sie einen Betrag von 25.000€
überschreiten
g) die Verpachtung von Einrichtungen des Verbandes sowie die Übertragung
der Betriebsführung dieser Einrichtung auf Dritte
h) die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen, sowie die
Übertragung von Verbandsvermögen auf diese Unternehmen
i) den Erlass einer Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung,
Erlass und Vergleich von Forderungen des Zweckverbandes
j) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner
Stellvertreter, sowie des Verbandsgeschäftsführers
k) den Beitritt weiterer Verbandsmitglieder
l) den Austritt bzw. das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die
Auflösung des Zweckverbandes
(2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle sonstigen
Rechtsgeschäfte, aus denen eine Verpflichtung des Zweckverbandes von
mehr als 50 T€ resultiert.
§8
Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist vom
Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, sooft es die
Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss
unverzüglich einberufen werden, wenn ¼ der Verbandsmitglieder es unter
Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt
mindestens 1 Woche. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die
Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer fest. Sie
ist in die Ladung aufzunehmen. Die für die Verhandlung erforderlichen
Unterlagen sind grundsätzlich beizufügen.
In Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist formlos und unter
Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
(2) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die
Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es das öffentliche Wohl oder
berechtigte Interesse einzelner erfordert.
§9
Verbandsgeschäftsführer
(1) Der Verbandsgeschäftsführer
vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes,
erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung
und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch die Verbandssatzung
oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Dies gilt nicht,
sofern Geschäfte der Verbandsversammlung gem. §7 zugewiesen sind. Der
Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer
Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des
Zweckverbandes.
(2) Aufgrund des bestehenden Betriebsführungs-und Betreibervertrages ist
der Verbandsgeschäftsführer ehrenamtlich tätig
(3) Sofern der Verbandsgeschäftsführer aufgrund unvorhergesehener
Ereignisse an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, bestimmt
der Vorsitzende der Verbandsversammlung zunächst vorläufig dessen
Vertretung. Der Verbandsversammlung steht das Recht zu, in der nächsten
ordentlichen Verbandsversammlung diese vorläufige Regelung zu bestätigen
oder eine andere Person als Vertreter zu benennen.
(4) Der Verbandsgeschäftsführer hat die Beschlüsse der
Verbandsversammlung vorzubereiten und deren Durchführung zu
gewährleisten. Er ist der Verbandsversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig. Er hat das Recht, in den Fällen der äußersten
Dringlichkeit, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist
formlos einzuberufenden Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben
werden kann, anstelle der Verbandsversammlung Entscheidungen zu treffen.
Der Grund
für die Eilentscheidung, sowie die Erledigung ist der
Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen und in die Tagesordnung der
nächsten Sitzung aufzunehmen.
(5) Als Leiter der Verwaltung obliegt dem Verbandsgeschäftsführer die
Verantwortung für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den
ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung.
(6) Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied der Verbandsversammlung mit
beratender Stimme.
§10
Verpflichtungsgeschäfte
(1) Erklärungen, durch welche der
Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie
sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur
rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Verbandsgeschäftsführer
unterzeichnet sind.
(2) Die Formvorschrift des Abs.1 gilt nicht für Erklärungen in
Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form des
Abs.1 ausgestellten Vollmacht.
§ 11
Wirtschaftsführung
(1) Für die Wirtschaftsführung und das
Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die für Eigenbetriebe geltenden
Vorschriften entsprechend Anwendung.
(2) Der Verbandsgeschäftsführer legt den jährlichen Wirtschaftsplan der
Verbandsversammlung vor.
(3) Der Verbandsgeschäftsführer hat in den ersten sechs Monaten des
laufenden Jahres den Jahresabschluss und den Bericht für das vergangene
Wirtschaftsjahr aufzustellen und an das Rechnungsprüfungsamt des
Burgenlandkreises weiterzuleiten. Nach Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 des
Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe i. V. m. § 131 GO LSA ist der
Prüfbericht unverzüglich der Verbandsversammlung vorzulegen.
(4) Für die örtliche Prüfung ist das Rechnungsprüfungsamt des
Burgenlandkreises zuständig.
§ 12
Deckung des Finanzbedarfes
(1) Der Zweckverband deckt seinen
Finanzbedarf zunächst über Gebühren und Beiträge. Sofern diese Einnahmen
den Finanzbedarf nicht decken, ist er berechtigt, von seinen Mitgliedern
zur weiteren Deckung spezielle und allgemeine Umlagen zu erheben.
(2) Eine spezielle Umlage wird für die in dem jeweiligen Gemeindegebiet
vorzunehmende Straßenoberflächenentwässerung ab dem 1.1.1996 erhoben.
Sie wird errechnet nach den Straßenentwässerungskosten, die bei einer
nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmende Ermittlung im
Bereich des Verbandes jährlich anfallen.
Das jeweilige Verbandsmitglied ist verpflichtet, einen anteiligen Betrag
hiervon als spezielle Umlage zu tragen. Zur Berechnung herangezogen wird
das Verhältnis der Gesamtkanallängen des Verbandes, die der Ableitung
des Straßenoberflächenwassers dienen, zu den Kanallängen, welche im
Gemeindegebiet des Verbandsmitgliedes als Ortsnetz für die Ableitung von
Straßenoberflächenwasser
vorhanden sind. Maßgeblich ist die Kanallänge zum 31.12. des Jahres.
Diese gilt weiterhin als Grundlage für die Berechnung des Kostenanteiles
für das Folgejahr.
(3) Die Erstattung der Kleineinleiterabgaben der Jahre 1994 bis 1998
erfolgt ebenfalls als spezielle Umlage. Berechnungsgrundlage für die
Umlage ist zunächst der Gesamtbetrag der Umlage, welcher für den
genannten Zeitraum durch das Landesverwaltungsamt festgesetzt wird.
Die verauslagte Kleineinleiterabgabe ist von den Verbandsmitgliedern
über einen Zeitraum von 20 Jahren in Höhe von jeweils 5 % je
Kalenderjahr dem Verband zu erstatten. Hierbei hat jedes
Verbandsmitglied den Anteil zu tragen, welcher sich aus der Anzahl der
zu veranlagenden Kleineinleiter in seinem Gemeindegebiet im Verhältnis
zu den zu veranlagenden Kleineinleitern im Verbandsgebiet ergibt.
(4) Die Mitgliedsgemeinden des ehemaligen AZV Osterfeld übernehmen nach
der Eingliederung getrennte Umlagen nach Maßgabe der Regelung des
Abs.(5) dieser Verbandssatzung bezogen auf das Abrechnungsgebiet der
Mitgliedsgemeinden des ehemaligen AZV Osterfeld. Dies gilt sowohl für
die bis zum Eingliederungsstichtag entstandenen und nicht mehr gebühren-
und beitragspflichtigen Verluste und sonstigen Kosten als auch für die
zukünftig im Gebiet der Mitgliedsgemeinden des ehemaligen AZV Osterfeld
anfallenden und nicht mehr gebühren- und beitragsfähigen Jahresverluste
und sonstigen Kosten. Diese Regelung gilt auch für Rechtsnachfolger der
Mitgliedsgemeinden des ehemaligen AZV Osterfeld.
(5) Sofern ein weiterer Liquiditätsbedarf, der anderweitig nicht zu
decken ist, besteht, ist dieser von den Verbandsmitgliedern im Rahmen
einer allgemeinen Umlage auszugleichen.
Zur Berechnung der allgemeinen Umlage ist der jeweils bestehende
Finanzbedarf auf die einzelnen Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis zu
verteilen, welches sich ergibt aus der Anzahl der Einwohner im
Verbandsgebiet und der Anzahl der Einwohner im Gemeindegebiet des
einzelnen Verbandsmitgliedes. Die Einwohnerzahl ist zu bemessen nach den
amtlichen Feststellungen des statistischen Landesamtes des Landes
Sachsen-Anhalt auf den Stichtag 30.06. des Kalenderjahres, welches dem
Jahre, in dem die allgemeine Verbandsumlage erhoben wird, vorausgeht.
(6) Der Umlagebedarf ist im Wirtschaftsplan festzusetzen.
§ 13
Änderung und Auflösung
(1) Änderungen, die den
Mitgliederbestand des Zweckverbandes (Beitritt eines weiteren
Verbandsmitglieds, Ausschluss oder Austritt eines Verbandsmitgliedes)
sowie den Bestand des Zweckverbandes (Auflösung) betreffen, bedürfen
einer Mehrheit von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen Stimmen der
Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder.
(2) Änderungen nach Absatz 1 sowie Änderungen, die den Bestand an
Aufgaben des Zweckverbandes oder die Grundlagen für die Bemessung der
Verbandsumlage betreffen, bedürfen der Genehmigung der
Kommunalaufsichtsbehörde
(3) Die Kündigungsfrist bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes beträgt
10 Jahre zum Jahresende. Durch Beschluss der Verbandsversammlung mit 2/3
Mehrheit kann im Einzelfall eine kürzere Frist festgelegt werden. Die
Vermögensauseinandersetzung findet zwischen dem Kündigenden und dem
restlichen Zweckverband auf Grundlage einer Vereinbarung statt; ein
Rechtsanspruch des Kündigenden auf Beteiligung am Verbandsvermögen
besteht nicht. Die Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund ist
möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn:
• das Verbandsmitglied in seiner Existenz oder seiner Aufgabenerfüllung
gefährdet wäre
• zwischen Leistung und Nutzen ein krasses und unzumutbares
Missverhältnis besteht
• ein übermäßiger Kostenaufwand für die zu erledigende Aufgabe entsteht
• alle Möglichkeiten des Interessenausgleiches über den Zweckverband
erfolglos ausgeschöpft sind
(4) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den
Zusammenschluss entfallen sind.
(5) Wird der Zweckverband aufgelöst, so erfolgt die Abwicklung durch
Vertrag zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung hat zu
berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung
des Finanzbedarfes des Zweckverbandes beigetragen haben. Im Falle eines
erforderlichen Ausgleiches haben die Verbandsmitglieder entsprechend
ihrer EGW eine einmalige Ausgleichszahlung zu leisten.
(6) Beim Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und bei der Auflösung des
Verbandes sind außerdem die Festlegungen der Eingliederungsverträge
zwischen dem AZV Naumburg, dem AZV Obere Saalegemeinden und dem AZV
Osterfeld vom in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zu beachten
und umzusetzen. Danach werden alle Aktiva und Passiva, die zum Zeitpunkt
der Eingliederung von den Verbandsmitgliedern des ursprünglichen AZV
Naumburg, den Verbandsmitgliedern des ehemaligen AZV Obere
Saalegemeinden und den Verbandsmitgliedern des ehemaligen AZV Osterfeld
erwirtschaftet und eingebracht worden sind, auch getrennt den jeweiligen
Mitgliedern der ehemaligen Zweckverbände zugeordnet. Aktiva und Passiva,
welche ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung
erwirtschaftet wurden, werden dem ehemaligen Verband zugeteilt, dessen
Wirkungskreis die Aktiva und Passiva zuzurechnen sind.
Im Falle des Ausscheidens einer Mitgliedsgemeinde des ehemaligen AZV
Obere Saalegemeinden ist im Rahmen der vorzunehmenden
Vermögensauseinandersetzung der Anteil des Teilentschuldungsbetrages,
welcher der Gemeinde zuzuordnen ist, gegenüber dieser geltend zu machen,
sofern der Zuwendungsgeber die Zurückführung des Anteils fordert. Die
durch die ausscheidende Gemeinde zu erstattenden Aufwendungen bemessen
sich in ihrer Höhe nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der
ausscheidenden Mitgliedsgemeinde zur Einwohnerzahl des
Verbandes in der Form des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden.
Maßgebliche Einwohnerzahl ist jeweils die zum 31.12. des vorletzten
Jahres vor dem Ausscheiden der Mitgliedsgemeinde ermittelte
Einwohnerzahl.
Diese Regelungen gelten auch für Rechtsnachfolger der Mitgliedsgemeinden
des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden und des AZV Osterfeld.
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
1.) Die Bekanntmachung von Satzungen
erfolgt im Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra/ Zeitz) und im
Wochenspiegel (Ausgabe Weißenfels).
2.) Die Bekanntmachung von Wirtschaftplänen sind mit dem Teil im
Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra/ Zeitz) und im Wochenspiegel
(Ausgabe Weißenfels) bekanntzumachen, der die Festsetzungen
• des Gesamtbetrages der Einnahmen und Ausgaben des Erfolgs-und
Vermögensplanes sowie der Kredit-und Verpflichtungsermächtigungen,
• des Höchstbetrages der Kassenkredite, des Umlagebedarfs und der
Verteilung der Umlage auf die einzelnen Verbandsmitglieder enthält. Der
gesamte Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs-und Vermögensplans
sowie der Stellenübersicht ist an sieben Tagen in der Geschäftsstelle
des AZV Naumburg während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen; in der
Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
3.) Die Veröffentlichung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen
der Verbandsversammlung erfolgt im Naumburger Tageblatt (Ausgabe
Naumburg), in der Mitteldeutschen Zeitung (Ausgabe Zeitzer Zeitung) und
in der Mitteldeutschen Zeitung (Ausgabe Weißenfelser Zeitung).
4.) Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung im
Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra/ Zeitz) und im Wochenspiegel
(Ausgabe Weißenfels).
5.) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine
bekanntzumachende Angelegenheit oder Bestandteil einer solchen, so
können diese durch Auslegung bekanntgemacht werden. Die Auslegung
erfolgt am Dienstsitz des AZV Naumburg, Linsenberg 100 zu jedermann
Einsicht während der Dienststunden.
Auf die Auslegung wird in der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen.
Die Dauer der Auslegung beträgt, soweit gesetzlich nichts anderes
vorgeschrieben ist, zwei Wochen.
Die Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung ist mit dem Hinweis im
Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra/ Zeitz) und im Wochenspiegel
(Ausgabe Weißenfels) bewirkt.
6.) Soweit bundes – oder landesrechtliche Vorschriften eine abweichende
Art der öffentlichen Bekanntmachungen verlangen, gehen diese den in
dieser Satzung getroffenen Regelungen vor.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Verbandssatzung
tritt mit Inkrafttreten der 10.Änderungssatzung in Kraft.