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        Verbandssatzung 
des Abwasserzweckverbandes Naumburg
vom
27.05.2009

Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg 3/2004 vom 29.04.2004 wird nachstehend der Wortlaut der Ver-bandssatzung vom 27.12.1995, in der nach Inkrafttreten der 7.Änderungssatzung geltenden Fassung bekannt gemacht.

1. die 2.Änderungssatzung, beschlossen am 24.02.1997, ausgefertigt am 25.02.1997
2. die 3.Änderungssatzung, beschlossen am 13.11.1997, ausgefertigt am 13.11.1997
3. die 4.Änderungssatzung, beschlossen am 18.03.1999, ausgefertigt am 10.05.1999
4. die 5.Änderungssatzung, beschlossen am 18.12.2000, ausgefertigt am 11.01.2001
5. die 6.Änderungssatzung, beschlossen am 08.11.2002, ausgefertigt am 20.12.2002
6. die 7.Änderungssatzung, beschlossen am 29.04.2004, ausgefertigt am 02.08.2004
7. die 8.Änderungssatzung, beschlossen am 14.06.2006, ausgefertigt am 30.11.2006
8. die 9.Änderungssatzung, beschlossen am 27.05.2009, ausgefertigt am 10.08.2009
9. die 10.Änderungssatzung, beschlossen am 02.12.2009, ausgefertigt am

 

Verbandssatzung
des
Abwasserzweckverbandes Naumburg
 

Aufgrund der §§ 6, 8, 14 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S.81), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (GVBl. LSA S. 238) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg mit Beschluss vom 02.12.2009 seine Verbandssatzung mit der 10. Änderung zur Verbandssatzung geändert. 

§1
Name, Sitz und Rechtsnatur



(1) Der Zweckverband führt den Namen „Abwasserzweckverband Naumburg“.
(2) Der Sitz des Zweckverbandes ist Naumburg.
(3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; er besitzt Dienstherrenfähigkeit.
Mit der Bildung des Abwasserzweckverbandes gehen das Recht und die Pflicht der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften, die gemäß § 4 übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse auszuüben, auf ihn über. Das schließt die Befugnis ein, für die betreffenden Aufgaben Satzungen zu erlassen.
(4) Der Abwasserzweckverband ist Verwaltungsbehörde im Sinne von §36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandeln gegen seine Satzungen. Näheres regeln die gesondert zu erlassenden Satzungen.
(5) Der Abwasserzweckverband führt ein Dienstsiegel mit der Umschrift
 „ABWASSERZWECKVERBAND NAUMBURG“.


§2
Verbandsmitglieder


1. die Stadt Naumburg einschließlich der Ortsteile
Schellsitz
Henne
Flemmingen
Neuflemmingen
Eulau
Neidschütz
Boblas
Beuditz
Meyhen
Wettaburg

2. die Stadt Stößen einschließlich der Ortsteile
Nöbeditz
Priestädt

3. die Gemeinde Gröbitz

4. die Gemeinde Prießnitz

5.die Gemeinde Janisroda einschließlich des Ortsteiles
Neujanisroda

6. die Gemeinde Mertendorf einschließlich der Ortsteile
Punkewitz
Wetterscheidt

7. die Gemeinde Görschen einschließlich der Ortsteile
Scheiplitz
Rathewitz
Droitzen

8. die Gemeinde Gieckau einschließlich der Ortsteile
Pohlitz
Schmerdorf

9. die Gemeinde Wethau

10.die Gemeinde Schönburg einschließlich der Ortsteile
Possenhain
Weichau
Kroppental

11. die Gemeinde Löbitz einschließlich der Ortsteile
Pauscha
Großgestewitz

12. die Gemeinde Casekirchen einschließlich der Ortsteile
Köckenitzsch
Seidewitz

13. die Gemeinde Utenbach (ab 30.12.2009 OT von Löbitz) einschließlich der Orts
teile
Cauerwitz
Seiselitz

14. die Gemeinde Uichteritz einschließlich des Ortsteils
Lobitzsch

15. die Gemeinde Goseck einschließlich des Ortsteils
Markröhlitz

16. die Gemeinde Markwerben

17. die Gemeinde Storkau einschließlich der Ortsteile
Obschütz
Pettstädt

17. die Gemeinde Prittitz einschließlich der Ortsteile
Plotha
Plennschütz

18. die Gemeinde Leißling

19. die Stadt Osterfeld

20. die Gemeinde Goldschau einschließlich des Ortsteils
Kaynsberg

21. die Gemeinde Waldau einschließlich des Ortsteils
Haardorf

22. die Gemeinde Heidegrund einschließlich der Ortsteile
Weickelsdorf
Roda
Kleinhelmsdorf

23. die Gemeinde Unterkaka einschließlich der Ortsteile
Schleinitz
Oberkaka
Zellschen

24. die Gemeinde Pretzsch

25. die Gemeinde Meineweh einschließlich der Ortsteile
Priesen
Quesnitz
Thierbach
 

§3
Verbandsgebiet

 

Das Gebiet des Zweckverbandes umfasst das Gebiet seiner Mitglieder entsprechend
der Regelung nach §2.

§4

Aufgaben des Zweckverbandes

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe,
1. Abwasserbeseitigungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu erneuern, zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten,
2. von den Grundstücken Abwasser abzunehmen,
3. für die ordnungsgemäße Ableitung und Beseitigung des Abwassers Sorge zu
tragen,
4. alle sonstigen Maßnahmen vorzunehmen, die für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben notwendig sind.

(2) Die Gemeinden Schönburg (außer Gewerbegebiet), Uichteritz, Goseck, Markwerben, Storkau, Prittitz, Leißling, Osterfeld, Goldschau, Waldau, Heidegrund,
Unterkaka, Pretzsch und Meineweh werden die Niederschlagswasserbeseitigung
selbst vornehmen. Diese Aufgabe wird von den Gemeinden nicht an den AZV
Naumburg übertragen.

(3) Der Zweckverband übernimmt bestehende Anlagen und Einrichtungen der Verbandsmitglieder, sofern sie für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt werden.

(4) Die Verbandsmitglieder stellen dem Abwasserzweckverband alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung, sofern sich diese in deren Eigentum befinden. Sofern diese verkauft werden sollen, wird durch die Gemeinde ein Nutzungsrecht durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des AZV Naumburg sichergestellt.

(5) Der Zweckverband begründet ein Entsorgungsverhältnis mit den einzelnen Anschlussberechtigten und Anschlussverpflichteten nach Maßgabe besonders zu erlassener Satzungen.

(6) Anstelle der Mitgliedsgemeinden ist der Zweckverband gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt verpflichtet, die Kleineinleiterabgabe von Direkteinleitern, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (§6 Abs. 1 AG Abw AG-LSA), an das Land Sachsen-Anhalt zu zahlen. Der Zweckverband ist berechtigt, anstelle der Gemeinden ab 1.1.1999 durch Erlass einer Satzung die Kleineinleiterabgabe auf die Direkteinleiter im Sinne von Satz 1 abzuwälzen. Für die hierzu zu erlassende Satzung des Zweckverbandes gilt § 7 Abs. 2 AG Abw AG-LSA entsprechend.

(7) Der Zweckverband ist berechtigt, Abwasser von Nichtmitgliedern abzunehmen.

(8) Der Zweckverband ist berechtigt, Dienstleistungsaufgaben anderer Entsorgungspflichtiger zu übernehmen.


§5
Organe

 

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsgeschäftsführer.
 

§6
Verbandsversammlung

 

(1) Die Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften wählen einen Vertreter
zum Mitglied der Verbandsversammlung und für diesen bis zu drei Stellvertreter.
Der Vertreter kann jederzeit abgewählt werden. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Entschädigung finden die Vorschriften über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung der für die Gemeinde ehrenamtlich Tätigen entsprechende Anwendung.
Die Höhe der Entschädigung wird in einer Entschädigungssatzung geregelt.

(2) Grundlage für die auf die jeweilige Mitgliedsgemeinde entfallende Anzahl der Stimmen ist die für die Gemeinde im Verbandsgebiet vorhandene Einwohnerzahl (pro begonnene 1000 EW eine Stimme), die für die jeweilige Kommunalwahl vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt festgestellt worden ist. Übersteigt nach dieser Berechnung die Anzahl der Stimmen der Stadt Naumburg die Stimmenanzahl aller übrigen Verbandsmitglieder, so ist die Grundlage für die auf die Stadt Naumburg entfallende Anzahl der Stimmen die Summe der Stimmenanzahl aller übrigen Verbandsmitglieder.
Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden.

(3) Sollten sich Mitgliedsgemeinden zusammenschließen oder eine Verbandsgemeinde bilden, so steht der neu gebildeten Gebietskörperschaft die Anzahl der Stimmen zu, welche sich entsprechend Abs.2 Satz 1 bemessen.

(4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seinen 1. und 2. Stellvertreter.

(5) Die Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter aus.

(6) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten sind.
 

§7
Aufgaben der Verbandsversammlung
 

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, sofern nicht der Verbandsgeschäftsführer kraft Gesetz zuständig ist. Sie kann die Entscheidungen über bestimmte Angelegenheiten widerruflich auf den Verbandsgeschäftsführer übertragen.
Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über:

a) Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen

b) den Erlass und die Änderung des Wirtschaftsplanes, die Zustimmung zu über und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen, die Feststellung des Jahresabschlusses, insbesondere die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes und die Entlastung des Verbandsgeschäftsführers

c) die Festsetzung der Verbandsumlagen im Rahmen des Wirtschaftplanes

d) die Verfügung über Verbandsvermögen, ausgenommen einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung

e) die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzuachtender Rechtsgeschäfte

f) den Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen des Verbandes, soweit sie einen Betrag von 25.000€ überschreiten

g) die Verpachtung von Einrichtungen des Verbandes sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Einrichtung auf Dritte

h) die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen, sowie die Übertragung von Verbandsvermögen auf diese Unternehmen

i) den Erlass einer Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung, Erlass und Vergleich von Forderungen des Zweckverbandes

j) Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter, sowie des Verbandsgeschäftsführers

k) den Beitritt weiterer Verbandsmitglieder

l) den Austritt bzw. das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und die Auflösung des Zweckverbandes

(2) Die Verbandsversammlung beschließt über alle sonstigen Rechtsgeschäfte, aus denen eine Verpflichtung des Zweckverbandes von mehr als 50 T€ resultiert.


§8
Einberufung der Verbandsversammlung

 

(1) Die Verbandsversammlung ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung einzuberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ¼ der Verbandsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 1 Woche. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer fest. Sie ist in die Ladung aufzunehmen. Die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich beizufügen.
In Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist formlos und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.

(2) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interesse einzelner erfordert.


§9
Verbandsgeschäftsführer
 

(1) Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Zweckverbandes, erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch die Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Dies gilt nicht, sofern Geschäfte der Verbandsversammlung gem. §7 zugewiesen sind. Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Zweckverbandes.

(2) Aufgrund des bestehenden Betriebsführungs-und Betreibervertrages ist der Verbandsgeschäftsführer ehrenamtlich tätig

(3) Sofern der Verbandsgeschäftsführer aufgrund unvorhergesehener Ereignisse an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist, bestimmt der Vorsitzende der Verbandsversammlung zunächst vorläufig dessen Vertretung. Der Verbandsversammlung steht das Recht zu, in der nächsten ordentlichen Verbandsversammlung diese vorläufige Regelung zu bestätigen oder eine andere Person als Vertreter zu benennen.

(4) Der Verbandsgeschäftsführer hat die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und deren Durchführung zu gewährleisten. Er ist der Verbandsversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat das Recht, in den Fällen der äußersten Dringlichkeit, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist formlos einzuberufenden Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, anstelle der Verbandsversammlung Entscheidungen zu treffen. Der Grund
für die Eilentscheidung, sowie die Erledigung ist der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen und in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

(5) Als Leiter der Verwaltung obliegt dem Verbandsgeschäftsführer die Verantwortung für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung.

(6) Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied der Verbandsversammlung mit beratender Stimme.


§10
Verpflichtungsgeschäfte

 

(1) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Verbandsgeschäftsführer unterzeichnet sind.

(2) Die Formvorschrift des Abs.1 gilt nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form des Abs.1 ausgestellten Vollmacht.


§ 11
Wirtschaftsführung
 

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes finden die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

(2) Der Verbandsgeschäftsführer legt den jährlichen Wirtschaftsplan der Verbandsversammlung vor.

(3) Der Verbandsgeschäftsführer hat in den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres den Jahresabschluss und den Bericht für das vergangene Wirtschaftsjahr aufzustellen und an das Rechnungsprüfungsamt des Burgenlandkreises weiterzuleiten. Nach Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe i. V. m. § 131 GO LSA ist der Prüfbericht unverzüglich der Verbandsversammlung vorzulegen.

(4) Für die örtliche Prüfung ist das Rechnungsprüfungsamt des Burgenlandkreises zuständig.


§ 12
Deckung des Finanzbedarfes
 

(1) Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf zunächst über Gebühren und Beiträge. Sofern diese Einnahmen den Finanzbedarf nicht decken, ist er berechtigt, von seinen Mitgliedern zur weiteren Deckung spezielle und allgemeine Umlagen zu erheben.

(2) Eine spezielle Umlage wird für die in dem jeweiligen Gemeindegebiet vorzunehmende Straßenoberflächenentwässerung ab dem 1.1.1996 erhoben. Sie wird errechnet nach den Straßenentwässerungskosten, die bei einer nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmende Ermittlung im Bereich des Verbandes jährlich anfallen.
Das jeweilige Verbandsmitglied ist verpflichtet, einen anteiligen Betrag hiervon als spezielle Umlage zu tragen. Zur Berechnung herangezogen wird das Verhältnis der Gesamtkanallängen des Verbandes, die der Ableitung des Straßenoberflächenwassers dienen, zu den Kanallängen, welche im Gemeindegebiet des Verbandsmitgliedes als Ortsnetz für die Ableitung von Straßenoberflächenwasser
vorhanden sind. Maßgeblich ist die Kanallänge zum 31.12. des Jahres. Diese gilt weiterhin als Grundlage für die Berechnung des Kostenanteiles für das Folgejahr.

(3) Die Erstattung der Kleineinleiterabgaben der Jahre 1994 bis 1998 erfolgt ebenfalls als spezielle Umlage. Berechnungsgrundlage für die Umlage ist zunächst der Gesamtbetrag der Umlage, welcher für den genannten Zeitraum durch das Landesverwaltungsamt festgesetzt wird.
Die verauslagte Kleineinleiterabgabe ist von den Verbandsmitgliedern über einen Zeitraum von 20 Jahren in Höhe von jeweils 5 % je Kalenderjahr dem Verband zu erstatten. Hierbei hat jedes Verbandsmitglied den Anteil zu tragen, welcher sich aus der Anzahl der zu veranlagenden Kleineinleiter in seinem Gemeindegebiet im Verhältnis zu den zu veranlagenden Kleineinleitern im Verbandsgebiet ergibt.

(4) Die Mitgliedsgemeinden des ehemaligen AZV Osterfeld übernehmen nach der Eingliederung getrennte Umlagen nach Maßgabe der Regelung des Abs.(5) dieser Verbandssatzung bezogen auf das Abrechnungsgebiet der Mitgliedsgemeinden des ehemaligen AZV Osterfeld. Dies gilt sowohl für die bis zum Eingliederungsstichtag entstandenen und nicht mehr gebühren- und beitragspflichtigen Verluste und sonstigen Kosten als auch für die zukünftig im Gebiet der Mitgliedsgemeinden des ehemaligen AZV Osterfeld anfallenden und nicht mehr gebühren- und beitragsfähigen Jahresverluste und sonstigen Kosten. Diese Regelung gilt auch für Rechtsnachfolger der Mitgliedsgemeinden des ehemaligen AZV Osterfeld.

(5) Sofern ein weiterer Liquiditätsbedarf, der anderweitig nicht zu decken ist, besteht, ist dieser von den Verbandsmitgliedern im Rahmen einer allgemeinen Umlage auszugleichen.
Zur Berechnung der allgemeinen Umlage ist der jeweils bestehende Finanzbedarf auf die einzelnen Verbandsmitglieder nach dem Verhältnis zu verteilen, welches sich ergibt aus der Anzahl der Einwohner im Verbandsgebiet und der Anzahl der Einwohner im Gemeindegebiet des einzelnen Verbandsmitgliedes. Die Einwohnerzahl ist zu bemessen nach den amtlichen Feststellungen des statistischen Landesamtes des Landes Sachsen-Anhalt auf den Stichtag 30.06. des Kalenderjahres, welches dem Jahre, in dem die allgemeine Verbandsumlage erhoben wird, vorausgeht.

(6) Der Umlagebedarf ist im Wirtschaftsplan festzusetzen.


§ 13
Änderung und Auflösung

 

(1) Änderungen, die den Mitgliederbestand des Zweckverbandes (Beitritt eines weiteren Verbandsmitglieds, Ausschluss oder Austritt eines Verbandsmitgliedes) sowie den Bestand des Zweckverbandes (Auflösung) betreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder.

(2) Änderungen nach Absatz 1 sowie Änderungen, die den Bestand an Aufgaben des Zweckverbandes oder die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage betreffen, bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde

(3) Die Kündigungsfrist bei Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes beträgt 10 Jahre zum Jahresende. Durch Beschluss der Verbandsversammlung mit 2/3 Mehrheit kann im Einzelfall eine kürzere Frist festgelegt werden. Die Vermögensauseinandersetzung findet zwischen dem Kündigenden und dem restlichen Zweckverband auf Grundlage einer Vereinbarung statt; ein Rechtsanspruch des Kündigenden auf Beteiligung am Verbandsvermögen besteht nicht. Die Kündigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund ist möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn:

• das Verbandsmitglied in seiner Existenz oder seiner Aufgabenerfüllung gefährdet wäre
• zwischen Leistung und Nutzen ein krasses und unzumutbares Missverhältnis besteht
• ein übermäßiger Kostenaufwand für die zu erledigende Aufgabe entsteht
• alle Möglichkeiten des Interessenausgleiches über den Zweckverband erfolglos ausgeschöpft sind

(4) Der Zweckverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind.

(5) Wird der Zweckverband aufgelöst, so erfolgt die Abwicklung durch Vertrag zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfange die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfes des Zweckverbandes beigetragen haben. Im Falle eines erforderlichen Ausgleiches haben die Verbandsmitglieder entsprechend ihrer EGW eine einmalige Ausgleichszahlung zu leisten.

(6) Beim Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und bei der Auflösung des Verbandes sind außerdem die Festlegungen der Eingliederungsverträge zwischen dem AZV Naumburg, dem AZV Obere Saalegemeinden und dem AZV Osterfeld vom in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung zu beachten und umzusetzen. Danach werden alle Aktiva und Passiva, die zum Zeitpunkt der Eingliederung von den Verbandsmitgliedern des ursprünglichen AZV Naumburg, den Verbandsmitgliedern des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden und den Verbandsmitgliedern des ehemaligen AZV Osterfeld erwirtschaftet und eingebracht worden sind, auch getrennt den jeweiligen Mitgliedern der ehemaligen Zweckverbände zugeordnet. Aktiva und Passiva, welche ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung erwirtschaftet wurden, werden dem ehemaligen Verband zugeteilt, dessen Wirkungskreis die Aktiva und Passiva zuzurechnen sind.
Im Falle des Ausscheidens einer Mitgliedsgemeinde des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden ist im Rahmen der vorzunehmenden Vermögensauseinandersetzung der Anteil des Teilentschuldungsbetrages, welcher der Gemeinde zuzuordnen ist, gegenüber dieser geltend zu machen, sofern der Zuwendungsgeber die Zurückführung des Anteils fordert. Die durch die ausscheidende Gemeinde zu erstattenden Aufwendungen bemessen sich in ihrer Höhe nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl der ausscheidenden Mitgliedsgemeinde zur Einwohnerzahl des
Verbandes in der Form des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden. Maßgebliche Einwohnerzahl ist jeweils die zum 31.12. des vorletzten Jahres vor dem Ausscheiden der Mitgliedsgemeinde ermittelte Einwohnerzahl.

Diese Regelungen gelten auch für Rechtsnachfolger der Mitgliedsgemeinden des ehemaligen AZV Obere Saalegemeinden und des AZV Osterfeld.


§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
 

1.) Die Bekanntmachung von Satzungen erfolgt im Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra/ Zeitz) und im Wochenspiegel (Ausgabe Weißenfels).

2.) Die Bekanntmachung von Wirtschaftplänen sind mit dem Teil im Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra/ Zeitz) und im Wochenspiegel (Ausgabe Weißenfels) bekanntzumachen, der die Festsetzungen

• des Gesamtbetrages der Einnahmen und Ausgaben des Erfolgs-und Vermögensplanes sowie der Kredit-und Verpflichtungsermächtigungen,
• des Höchstbetrages der Kassenkredite, des Umlagebedarfs und der Verteilung der Umlage auf die einzelnen Verbandsmitglieder enthält. Der gesamte Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs-und Vermögensplans sowie der Stellenübersicht ist an sieben Tagen in der Geschäftsstelle des AZV Naumburg während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

3.) Die Veröffentlichung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung erfolgt im Naumburger Tageblatt (Ausgabe Naumburg), in der Mitteldeutschen Zeitung (Ausgabe Zeitzer Zeitung) und in der Mitteldeutschen Zeitung (Ausgabe Weißenfelser Zeitung).

4.) Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung im Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra/ Zeitz) und im Wochenspiegel (Ausgabe Weißenfels).

5.) Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekanntzumachende Angelegenheit oder Bestandteil einer solchen, so können diese durch Auslegung bekanntgemacht werden. Die Auslegung erfolgt am Dienstsitz des AZV Naumburg, Linsenberg 100 zu jedermann Einsicht während der Dienststunden.

Auf die Auslegung wird in der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, zwei Wochen.

Die Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung ist mit dem Hinweis im Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra/ Zeitz) und im Wochenspiegel (Ausgabe Weißenfels) bewirkt.

6.) Soweit bundes – oder landesrechtliche Vorschriften eine abweichende Art der öffentlichen Bekanntmachungen verlangen, gehen diese den in dieser Satzung getroffenen Regelungen vor.
 

§ 15
Inkrafttreten
 

Diese Neufassung der Verbandssatzung tritt mit Inkrafttreten der 10.Änderungssatzung in Kraft.