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6. Änderungssatzung 

zur Verbandssatzung des
Abwasserzweckverbandes Naumburg
in der Fassung vom 11.01.2001

Aufgrund der §§ 6, 9 und 16 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit ( GKG-LSA) vom 9. Oktober 1992 (GVBl.-LSA, Seite 730), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl.-LSA, Seite 81), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 07.08.2002 (GVBl.-LSA S. 336) i. V. m. §§ 6, 8, 44, 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl.-LSA, Seite 568), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 07.08.2002 (GVBl.-LSA S. 336) beschließt die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer Sitzung am 8.11.2002 folgende Satzung:

Artikel 1

Die Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Naumburg vom 27. Dezember 1995, zuletzt geändert durch die Satzung vom 11.Januar 2001, wird wie folgt geändert:

§ 4 "Aufgaben des Zweckverbandes" wird ein neuer Abs.(2) und (3) eingeschoben

  1. "Der Zweckverband übernimmt bestehende Anlagen und Einrichtungen der Verbandsmitglieder, sofern sie für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt werden.
  2. Die Verbandsmitglieder stellen dem Abwasserzweckverband alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung, sofern sich diese in deren Eigentum befinden. Sofern diese verkauft werden sollen, wird durch die Gemeinde ein Nutzungsrecht durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des AZV Naumburg sichergestellt."

Die bisherigen Absätze (2), (3), (4) und (5) werden verschoben nach (4), (5), (6) und (7).

In § 7 "Aufgaben der Verbandsversammlung" Abs. 2 werden die Worte "Höhe von 100.000DM übersteigt" geändert in "Höhe von 50.000 € übersteigt".

In § 9 "Verbandsvorsitzender" Abs. 4 werden die Worte "Höhe von 100.000DM nicht übersteigt" geändert in "Höhe von 50.000 € nicht übersteigt".

§ 15 "Bekanntmachungen" erhält folgende Fassung:

  1. Die Bekanntmachung von Satzungen erfolgt im Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra) und im Wochenspiegel (Ausgabe Weißenfels).
  2. Die Bekanntmachung von Wirtschaftplänen sind mit dem Teil im Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra) und im Wochenspiegel (Ausgabe Weißenfels) bekanntzumachen, der die Festsetzungen
  • des Gesamtbetrages der Einnahmen und Ausgaben des Erfolgs- und Vermögensplanes sowie der Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen,
  • des Höchstbetrages der Kassenkredite,
  • des Umlagebedarfs und der Verteilung der Umlage auf die einzelnen Verbandsmitglieder

enthält. Der gesamte Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Vermögensplans sowie der Stellenübersicht ist an sieben Tagen in der Geschäftsstelle des AZV Naumburg während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

  1. Die Veröffentlichung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung erfolgt im Naumburger Tageblatt (Ausgabe Naumburg) und in der Mitteldeutschen Zeitung (Ausgabe Weißenfelser Zeitung).
  2. Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung im Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra) und im Wochenspiegel (Ausgabe Weißenfels).
  3. Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen selbst eine bekanntzumachende Angelegenheit oder Bestandteil einer solchen, so können diese durch Auslegung bekanntgemacht werden. Die Auslegung erfolgt am Dienstsitz des AZV Naumburg, Linsenberg 100 zu jedermann Einsicht während der Dienststunden.
  4. Auf die Auslegung wird in der öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Die Dauer der Auslegung beträgt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, zwei Wochen.

    Die Bekanntmachung und die Ersatzbekanntmachung ist mit dem Hinweis im Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra) und im Wochenspiegel (Ausgabe Weißenfels) bewirkt.

  5. Soweit bundes – oder landesrechtliche Vorschriften eine abweichende Art der öffentlichen Bekanntmachungen verlangen, gehen diese den in dieser Satzung getroffenen Regelungen vor.

 

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt am: 20.12.2002

Curt Becker

Verbandsvorsitzender