Aufgrund der §§ 6, 9 und 16 des
Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit ( GKG-LSA) vom 9. Oktober
1992 (GVBl.-LSA, Seite 730), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Februar 1998 (GVBl.-LSA, Seite 81), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 07.08.2002 (GVBl.-LSA
S. 336) i. V. m. §§ 6, 8, 44, 91 der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 1993 (GVBl.-LSA, Seite 568), zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung vom 07.08.2002 (GVBl.-LSA S. 336) beschließt die
Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer
Sitzung am 8.11.2002 folgende Satzung:
Artikel 1
Die Verbandssatzung des
Abwasserzweckverbandes Naumburg vom 27. Dezember 1995, zuletzt
geändert durch die Satzung vom 11.Januar 2001, wird wie folgt
geändert:
§ 4
"Aufgaben des Zweckverbandes" wird ein neuer Abs.(2) und
(3) eingeschoben
- "Der Zweckverband übernimmt bestehende
Anlagen und Einrichtungen der Verbandsmitglieder, sofern sie für
die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt werden.
- Die Verbandsmitglieder stellen dem
Abwasserzweckverband alle zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung, sofern
sich diese in deren Eigentum befinden. Sofern diese verkauft
werden sollen, wird durch die Gemeinde ein Nutzungsrecht durch
Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des AZV Naumburg
sichergestellt."
Die bisherigen Absätze (2), (3),
(4) und (5) werden verschoben nach (4), (5), (6) und (7).
In § 7 "Aufgaben der
Verbandsversammlung" Abs. 2 werden die Worte "Höhe von
100.000DM übersteigt" geändert in "Höhe von 50.000 €
übersteigt".
In § 9
"Verbandsvorsitzender" Abs. 4 werden die Worte "Höhe
von 100.000DM nicht übersteigt" geändert in "Höhe von
50.000 € nicht übersteigt".
§ 15
"Bekanntmachungen" erhält folgende Fassung:
- Die Bekanntmachung von Satzungen erfolgt im
Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra) und im Wochenspiegel
(Ausgabe Weißenfels).
- Die Bekanntmachung von Wirtschaftplänen sind mit
dem Teil im Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra) und im
Wochenspiegel (Ausgabe Weißenfels) bekanntzumachen, der die
Festsetzungen
- des Gesamtbetrages der Einnahmen und Ausgaben des
Erfolgs- und Vermögensplanes sowie der Kredit- und
Verpflichtungsermächtigungen,
- des Höchstbetrages der Kassenkredite,
- des Umlagebedarfs und der Verteilung der Umlage
auf die einzelnen Verbandsmitglieder
enthält. Der gesamte
Wirtschaftsplan einschließlich des Erfolgs- und Vermögensplans
sowie der Stellenübersicht ist an sieben Tagen in der
Geschäftsstelle des AZV Naumburg während der Sprechzeiten
öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung
hinzuweisen.
- Die Veröffentlichung von Zeit, Ort und
Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung erfolgt im
Naumburger Tageblatt (Ausgabe Naumburg) und in der Mitteldeutschen
Zeitung (Ausgabe Weißenfelser Zeitung).
- Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen durch
Veröffentlichung im Wochenspiegel (Ausgabe Naumburg/ Nebra) und
im Wochenspiegel (Ausgabe Weißenfels).
- Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere
Anlagen selbst eine bekanntzumachende Angelegenheit oder
Bestandteil einer solchen, so können diese durch Auslegung
bekanntgemacht werden. Die Auslegung erfolgt am Dienstsitz des AZV
Naumburg, Linsenberg 100 zu jedermann Einsicht während der
Dienststunden.
Auf die Auslegung wird in der
öffentlichen Bekanntmachung hingewiesen. Die Dauer der Auslegung
beträgt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, zwei
Wochen.
Die Bekanntmachung und die
Ersatzbekanntmachung ist mit dem Hinweis im Wochenspiegel (Ausgabe
Naumburg/ Nebra) und im Wochenspiegel (Ausgabe Weißenfels) bewirkt.
- Soweit bundes – oder landesrechtliche
Vorschriften eine abweichende Art der öffentlichen
Bekanntmachungen verlangen, gehen diese den in dieser Satzung
getroffenen Regelungen vor.
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am Tage
nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
ausgefertigt am: 20.12.2002
Curt Becker
Verbandsvorsitzender