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Satzung

über die Erhebung von Beiträgen für die Verbesserung
der zentralen Schmutzwasseranlage
des Abwasserzweckverbandes Naumburg

(Verbesserungsbeitragssatzung)

 

 

Aufgrund der §§ 6 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBL.LSA S. 568) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.02.1994 (GVBL.LSA S. 164), der §§ 20 und 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 08.10.1992 (GVBl.LSA S. 730), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 03.02.1994 (GVBL.LSA S. 164) und des § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG - LSA) vom 11. 06. 1991 (GVBL.LSA S.105ff) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes (AZV) Naumburg in ihrer Sitzung am 27.12.1995 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Der AZV Naumburg betreibt in Erfüllung seiner Pflichten zur Abwasserbeseitigung Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (öffentliche Abwasseranlagen) als eine einheitliche öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 25.04.1994 in der Fassung vom 17.12.1995.

(2) Der Verband wird das Entsorgungsgebiet der Stadt Naumburg über eine neue Transportleitung mit der neuen vollbiologischen Zentralkläranlage mit Denitrifikation und Phosphateliminierung verbinden. Für die durch diese Maßnahme bedingte Verbesserung der zentralen Schmutzwasserentsorgung im Gebiet der Stadt Naumburg erhebt der Verband Abwasserbeiträge (Verbesserungsbeiträge).

§ 2

Gegenstand der Beitragspflicht

1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an das für die Stadt Naumburg bisher bestehende Abwasserbeseitigungssystem angeschlossen waren oder angeschlossen werden konnten.

 

§ 3

Beitragsmaßstab

1) Maßstab für den Verbesserungsbeitrag ist der nutzungsbezogene Flächenmaßstab, der sich aus Ziff. 2 (Grundstücksfläche) und Ziff. 3 (Vollgeschosse) ermittelt.

2) Als Grundstücksfläche gilt:

a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen,die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,

c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Straßengrenze und in einer im Abstand von 30m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche, zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 30 m dazu verlaufenden Parallelen,

d) für unvermessene Grundstücke gilt die Fläche, die sich aus den bestehenden Grenzmerkmalen ergibt. Das ist z. B. die räumliche Abgrenzung zum Nachbarn, zur Straße unter anderem durch Zaun, Hecke o. ä. Für die Ermittlung der Grundstücksgröße unvermessener Grundstücke kann die Auswertung von Überfliegungen, Vermessungen durch den Verband (oder Beauftragten), sowie durch Selbstauskunft des Grundstückseigentümers genutzt werden.

e) bei Grundstücken, die über die sich nach lit. a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus wohnbebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von lit. c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Wohnbebauung der gewerblichen Nutzung entspricht,

f) bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze - nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe), oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden , 75v.H. der Grundstücksfläche,

g) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, daß ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.

h) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, daß ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt.

i) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) , für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung, der Betriebsplan oder der diesen ähnliche Verwaltungsakt bezieht.

3) Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Bauordnung Sachsen-Anhalt Vollgeschosse sind.

Als Zahl der beitragsmäßig veranlagten Vollgeschosse gilt:

a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe. Bruchzahlen, auf ganze Zahlen aufgerundet.

c) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet.

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß je Nutzungsebene.

e) die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund vorhandener Bebauung oder aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse oder die Berechnungswerte nach lit. a) - c) überschritten werden,

f) soweit kein Bebauungsplan besteht,

aa) bei bebauten Grundstücken die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

bb) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

cc) wenn es in der näheren Umgebung an einer Bebauung fehlt, anhand derer die überwiegende Zahl der Vollgeschosse ermittelt werden kann, die Zahl der Vollgeschosse die sonst nach Bauplanungsrecht auf dem jeweiligen Grundstück zulässig wäre,

dd) bei Grundstücken, die mit einem Gebäude, das ausschließlich sakralen Zwecken dient, bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoß,

g) soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist,

aa) bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse

bb) bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoß

cc) bei Grundstücken, die in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) - c)

h) bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Dauerkleingärten, Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), die Zahl von einem Vollgeschoß,

i) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist - bezogen auf die Fläche nach Ziff. 2 lit. i - die Zahl von einem Vollgeschoß.

4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 BauGB-MaßnahmenG liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind;

b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

5) Die nach Ziff. 3 ermittelten Vollgeschosse werden mit folgenden Nutzungsfaktoren bewertet.

Anzahl der Vollgeschosse Nutzungsfaktor

1,0 0,30

2,0 0,60

3,0 0,90

4,0 1,20

Für jedes weitere Vollgeschoß erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,3.

6) Die für die Beitragsermittlung maßgebliche Grundstücksfläche errechnet sich aus der Multiplikation der nach Ziff. 2 ermittelten Grundstücksfläche mit den sich aus Ziff. 3, 4 und 5 ergebenden Nutzungsfaktoren.

§ 4

Beitragssatz

 

1) Der Beitragsatz für die Verbesserung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigung beträgt 8,50 DM/ m² der nach § 3 (6) ermittelten Fläche.

 

§ 5

Beitragspflichtige

1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.

2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner, bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle Ziff. 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.

 

§ 6

Entstehen der Beitragspflicht

1) Die Beitragspflicht entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung der in §1 Ziff. 2 genannten Kläranlage. Den Tag der betriebsfertigen Herstellung macht der Verband öffentlich bekannt.

 

§ 7

Vorausleistung

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

 

§ 8

Veranlagung, Fälligkeit

Der Beitragspflichtige erhält zur Prüfung der Grundstücksdaten, die als Grundlage der Veranlagung dienen werden, zunächst eine Information über diese Daten, gegen die er sich bis 4 Wochen nach Erhalt äußern kann. Anschließend wird der Beitrag durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorausleistung.

 

§ 9

Ablösung des Abwasserbeitrages

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann der Beitrag abgelöst werden. Der Ablösungsbeitrag bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlichen Beitrages. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten. Ein Rechtsanspruch zur Ablösung besteht nicht.

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 1.1.1996 in Kraft.

Naumburg, 27.12.1995

 

 

 

Curt Becker

Verbandsvorsitzender