Aufgrund des § 151 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 477), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. September 1997 und der §§ 4,6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch das Kommunalrechtsänderungsgesetz vom 31. Juli 1997 (GVBl. LSA S. 721) in Verbindung mit den §§ 2,5,6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1997 (GVBl. LSA S. 878) und §§ 20 und 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. LSA S. 730), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.10.1997 (GVBl. LSA S. 878) hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Naumburg in ihrer Sitzung am 13.11.1997 folgende 1. Änderung der Verbesserungsbeitragssatzung vom 27.12.1995 beschlossen: § 1 (1) Der § 3 der bisherigen Verbesserungsbeitragssatzung erhält folgende Fassung: § 3 1) Maßstab für den Verbesserungsbeitrag ist der nutzungsbezogene Flächenmaßstab, der sich aus Ziff. 2 (Grundstücksfläche) und Ziff. 3 (Vollgeschosse) ermittelt. 2) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der Straßengrenze und in einer im Abstand von 30m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche, zwischen der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 30 m dazu verlaufenden Parallelen, d) für unvermessene Grundstücke gilt die Fläche, die sich aus den bestehenden Grenzmerkmalen ergibt. Das ist z. B. die räumliche Abgrenzung zum Nachbarn, zur Straße unter anderem durch Zaun, Hecke o. ä. Für die Ermittlung der Grundstücksgröße unvermessener Grundstücke kann die Auswertung von Überfliegungen, Vermessungen durch den Verband (oder Beauftragten), sowie durch Selbstauskunft des Grundstückseigentümers genutzt werden. e) bei Grundstücken, die über die sich nach lit. a) bis c) ergebenden Grenzen hinaus wohnbebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von lit. c) der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer Tiefe verläuft, die der übergreifenden Wohnbebauung der gewerblichen Nutzung entspricht, f) bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet oder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist (z. B. Dauerkleingärten, Schwimmbäder, Camping- und Festplätze - nicht aber Flächen für die Landwirtschaft, Sportplätze und Friedhöfe), oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden , 75v.H. der Grundstücksfläche, g) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, sowie bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan die Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, daß ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. h) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasseranlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die GRZ 0,2. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, daß ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeit verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt. i) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) , für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z. B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher pp.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung, der Betriebsplan oder der diesen ähnliche Verwaltungsakt bezieht. 3) Als Vollgeschoß gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Bauordnung Sachsen-Anhalt Vollgeschosse sind. Als Zahl der beitragsmäßig veranlagten Vollgeschosse gilt: a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe Bruchzahlen, auf ganze Zahlen aufgerundet. c) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch die Höhe der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet. d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoß je Nutzungsebene. e) die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse, wenn aufgrund vorhandener Bebauung oder aufgrund von Ausnahmen oder Befreiungen die Zahl der Vollgeschosse oder die Berechnungswerte nach lit. a) - c) überschritten werden, f) soweit kein Bebauungsplan besteht, aa) bei bebauten Grundstücken die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. bb) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, cc) wenn es in der näheren Umgebung an einer Bebauung fehlt, anhand derer die überwiegende Zahl der Vollgeschosse ermittelt werden kann, die Zahl der Vollgeschosse, die sonst nach Bauplanungsrecht auf dem jeweiligen Grundstück zulässig wäre, dd) bei Grundstücken, die mit einem Gebäude, das ausschließlich sakralen Zwecken dient, bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoß, ee) bei industriell oder gewerblich genutzten Grundstücken, für die eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar ist, die Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 3,50. Die Höhe der baulichen Anlage ergibt sich von der im Mittel gemessenen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Wandfläche mit der Oberkante der Dachhaut. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen gerundet. ff) bei allen in anderer Weise baulich genutzten Grundstücken, für die eine Geschoßzahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar ist, die Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 2,30. Die Höhe der baulichen Anlage ergibt sich in der im Mittel gemessenen Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt von Wandfläche mit der Oberkante der Dachhaut. Bruchzahlen werden auf ganze Zahlen gerundet. gg) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse. g) soweit in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, aa) bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt ist, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bb) bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als Wochenendhausgebiet festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoß cc) bei Grundstücken, die in anderen Baugebieten liegen, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach lit. a) - c) h) bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten (unbeplante Gebiete nach § 34 BauGB und Außenbereich nach § 35 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z. B. Dauerkleingärten, Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe, Lagerplätze), die Zahl von einem Vollgeschoß, i) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist - bezogen auf die Fläche nach Ziff. 2 lit. i - die Zahl von einem Vollgeschoß. 4) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 4 Abs. 4 und § 7 BauGB-MaßnahmenG liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind; b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 5) Die nach Ziff. 3 ermittelten Vollgeschosse werden mit folgenden Nutzungsfaktoren bewertet. Anzahl der Vollgeschosse Nutzungsfaktor 1,0 0,30 2,0 0,60 3,0 0,90 4,0 1,20 Für jedes weitere Vollgeschoß erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,3. 6) Die für die Beitragsermittlung maßgebliche Grundstücksfläche errechnet sich aus der Multiplikation der nach Ziff. 2 ermittelten Grundstücksfläche mit den sich aus Ziff. 3, 4 und 5 ergebenden Nutzungsfaktoren. § 2 (1) Diese 1. Änderungssatzung tritt nach ihrer Veröffentlichung rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft. Hinweis nach § 6 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA): Nach § 6 Abs. 4 GO LSA gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der GO LSA zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. vor Ablauf der in § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA genannten Frist die Verletzung der Verfahrens-und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Naumburg, den 13. November 1997
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